Beiträge von Mila10

    Also eine EMA- Anfrage hatte ich schon mal gemacht. Nur sehe ich das Problem, dass der Rechtsanwalt ja nun nicht mehr in einer Kanzlei beschäftigt ist, sondern an einer privaten Anschrift wohlmöglich noch mit anderen Personen zusammen wohnt. Unabhängig von der bereits aufgeworfenen Problematik, dass für mich nicht zu 100% auszuschließen ist, dass es sich ggfs. nicht um die richtige Person handelt, kann ich des Weiteren nicht ausschließen, dass die Post von jemand anderem geöffnet wird. Ich habe da schon arge datenschutzrechtliche Bedenken.

    Hallo,

    ich hab folgendes Problem:

    Für den beigeordneten Rechtsanwalt wurde bereits im Hauptsacheverfahren ein Abwickler bestellt. Die Abwicklung hat dann vor Einleitung des Verfahrens nach § 120a ZPO geendet.

    Das Überprüfungsverfahren ist daher über die Partei selbst geführt worden und der Aufhebungsbeschluss auch an die Partei selbst zugestellt worden.

    Nun stelle ich mir die Frage, ob zusätzlich noch eine Mitteilung und wenn ja in welcher Form an den ehemaligen beigeordneten Rechtsanwalt, der zwischenzeitlich kein Rechtsanwalt mehr ist, erfolgen müsste. Denn es steht ihm grdsl. ja noch die weitere Vergütung zu, die er jetzt- nach Wegfall der Forderungssperre- gegen den Mandanten geltend machen könnte.

    Auf der anderen Seite halte ich es irgendwie für bedenklich einer nun Privatperson irgendwas zuzuschicken.

    Weiß jemand was nun zu tun ist?

    Hallo,

    ich hab hier folgendes Problem:

    Während des gesamten Hauptsacheverfahrens war der Kläger minderjährig und wurde durch seine Eltern vertreten.
    Nun sind wir im PKH-Prüfungsverfahren nach § 120a ZPO und der Kläger erhebt die Einrede des § 1629a BGB, ggfs. analog.

    Ich habe leider nichts dazu gefunden, ob das überhaupt hier anwendbar ist. Hatte das schon mal jemand von euch bzw. wie würdet ihr damit verfahren?

    Ok. Also d.h. ich ziehe die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung ein und verbinde die Kopie des Eintragungsvermerks jeweils mit meinen beiden neuen Teil- vollstreckbaren Ausfertigungen und fertig.
    Aber mir ist grade noch was aufgefallen: reicht denn als Nachweis der Rechtsnachfolge auch die beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift der öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung?
    Was ich weiß ist, dass die beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Urkunde ausreicht. Ich gehe eigentlich daher davon aus, dass auch wiederum die beglaubigte Abschrift dieser beglaubigten Abschrift genügen müsste. Aber ich bin mir grade nicht mehr sicher....

    Hallo :),

    ich habe folgendes Problem: Es liegt die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils vor, verbunden mit dem Eintragungsvermerk einer Zwangssicherungshypothek über die gesamte Forderung. Die Gläubigerbezeichnung wurde zwischenzeitlich aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.
    Nun wurde eine notarielle Urkunde vorgelegt, wonach die Forderungen je zur Hälfte an 2 Personen abgetreten wurde.
    D.h. ich müsste nun 2 Teilausfertigungen erteilen über jeweils die Hälfte der Forderungen.
    Ich gedenke nun die ursprünglich erteilte vollstreckbare Ausfertigung einfach mit Teil- vollstreckbare Ausfertigung zu überschreiben, mit einer Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses und einer Teilrechtsnachfolgeklausel damit zu verbinden. Soweit so gut.
    Nur müsste dann ja noch eine weitere Ausfertigung des Urteils hergestellt werden und mit der anderen Teilrechtsnachfolgeklausel ( sowie dem Berichtigungsbeschluss ) verbunden werden. Hier habe ich dann ja das Probelm mit dem Eintragungsvermerk bzgl. der Zwangssicherungshypothek.
    Kann man den einfach in Kopie damit verbinden oder wie funktioniert das? :oops: :confused:
    Gibt es hier sonst noch irgendetwas zu beachten?

    Hallo,

    ich hab folgendes Problem:

    Ich habe einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der nicht zugestellt werden konnte, da wir keine Adresse ermitteln konnten.
    Die versuchte Zustellung war gescheitert.
    Irgendwann hat der Antragsteller ein Schreiben geschickt, wonach er das Verfahren aufgrund Nichtzustellbarkeit für erledigt erklärt.
    Meine Geschäftsstelle hat dieses Schreiben etwas verspätet vorgelegt, sodass in der Zwischenzeit (nach Eingang des Schreibens und vor Vorlage an mich ) noch eine EMA eingeholt wurde und eine neue Adresse ermittelt werden konnte.

    So, jetzt bin ich etwas ratlos.
    So wie ich gelesen habe ist umstritten, ob eine Erledigungserklärung im Mahnverfahren überhaupt möglich ist.
    Ich weiß nicht wie ich dieses Schreiben deuten soll. Die Antragsrücknahme bzgl. des VB wäre ja gar nicht mehr möglich gewesen, da ich diesen schon verfügt hatte.

    Ich habe überlegt, ob ich dem Antragsteller mitteile, dass eine Erledigungserklärung bzw. Antragsrücknahme hier nicht mehr möglich ist, da der VB bereits verfügt war und, dass jetzt eine neue Anschrift ermittelt wurde und, ob dort nun neu zugestellt werden soll.

    Wie seht ihr das? :oops:

    Hallo,

    Ich muss eine Bescheinigung nach EG Vo Nr. 1215/2012 erteilen.
    Es geht um einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ( § 11 RVG ).
    Dazu habe ich 2 Fragen:
    Das verfahrenseinleitende Schriftstück dürfte ja hier im Gegensatz zum KFB nach §§ 103, 104 ZPO der Vergütungsfestsetzungsantrag sein?

    Der Antrag ist hier per Einschreiben gegen internationalen Rückschein zugestellt worden. Daher dürfte das unproblematisch sein ( auch, wenn ich- wie immer nicht erkennen kann, wer den Rückbrief unterschrieben hat... ). Der Antragsgegner hat sich nie gemeldet im Festsetzungsverfahren.

    Nun komme ich in diesem Online- Formular an den Punkt, an dem ich angeben muss, ob die Entscheidung im Ursprungsmitgliedsstaat vollstreckbar ist, ohne, dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Das ist ja so.
    Wenn ich das jedoch mit ja beantworte öffnet sich ein Feld, in dem ich angeben muss, wann die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde:gruebel:
    Aber ich erkläre doch einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nicht für vollstreckbar.
    Was trage ich da denn ein?:oops:

    Hallo,

    ich hab mal eine Frage:

    Ein Rechtsanwalt hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag Mautgebühren im Ausland geltend gemacht, die für die Wahrnehmung eines Termins angefallen sind.
    Er macht dabei den vollen Betrag nebst ausländischer Mwst geltend und berechnet dann am Ende aus allem, also auch aus Mautgebühren inkl. Mwst. erneut die Mwst.
    Ich habe dies beanstandet.
    Nun schreibt er, dass die ausländische Mwst. nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden könne.
    Aber das spielt doch bei dem, was ich beanstandet hat, nämlich, dass er quasi auf die ausländische Mwst. die deutsche Mwst. raufgerechnet hat, gar keine Rolle oder steh im furchtbar auf dem Schlauch? :oops::gruebel:

    Hallo,

    ich habe immer wieder folgendes Problem:

    Ein Rechtsanwalt einer Kanzlei wird beigeordnet. Dann verlässt der beigeordnete Rechtsanwalt die Kanzlei.
    Dann will der beigeordnete Rechtsanwalt mit der Sache nichts mehr zu tun haben aus der Begründung heraus, dass das Mandatsverhältnis
    nicht mit ihm, sondern mit der Kanzlei bestanden hat und es wären ja auch die Akten noch in der alten Kanzlei etc.

    Aber eigentlich dürfte dies doch keine Rolle spielen, da die Beiordnung sich auch auf das Prüfungsverfahren nach § 120 a ZPO erstreckt, oder?
    In der Kommentierung wird dies teilweise ein bisschen kompliziert dargestellt, da dann letztlich doch auch noch auf das Mandatsverhältnis abgestellt wird...

    Also grdsl ist es so, dass die Akten erst garnicht in den Keller kommen, wenn noch Raten zu zahlen sind oder noch ein Prüfungsverfahren läuft.
    Dennoch hat das ja nichts mit der Frage zu tun, ob die Aufbewahrungsfrist nach dem wgl. durch den Richter ( nach dem Urteil) oder nach Abschluss
    des Prüfungsverfahrens (bzw. des Kostenfestsetzungsverfahrens ) beginnt.

    Von dem Urteilsdatum bin ich aufgrund des statistischen Abschluss der Sache ausgegangen.
    Aber offensichtlich scheiden sich hier die Geister...

    Ok, das ist natürlich jetzt super.
    Es steht genau 2 zu 2 :gruebel:

    Ich bin halt bislang davon ausgegangen, dass " zur Sache" nur zur Hauptsache heißen kann, da ja auch die Sache dann statistisch abgeschlossen ist und nicht erst mit einem Kostenfestsetzungsverfahren oder Beendigung des PKH- Prüfungsverfahrens...

    Hallo,

    ich hab da mal eine Frage:

    Grdsl. beginnt in Zivilsachen die Aufbewahrungsfrist mit dem auf das Jahr der letzten Verfügung zur Sache ( Weglegung ) folgenden Jahr.
    So, nehmen wir mal an ein Urteil ist in der Sache 2014 ergangen und es wurde PKH bewilligt.
    Grdsl. hat das Gericht dann ja noch die Möglichkeit 4 Jahre lang zu überprüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
    Wenn jetzt diese Frist völlig ausgeschöpft würde und der Rechtspfleger verfügt erst 2018 weglegen... Wann beginnt dann die Aufbewahrungsfrist?

    Ich bin der Ansicht 2015, sodass 2020 ausgesondert werden könnte, da es auf das PKH- Prüfungsverfahren nicht ankommen kann, da es sich nicht um "die Sache" handelt.
    Wenn das PKH-Prüfungsverfahren sich- warum auch immer- länger zieht oder Raten gezahlt werden, dann kommt die Akte ja garnicht erst in den Keller, sodass man damit auch keine Probleme kriegt.
    Das gleiche müsste auch bei einem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren gelten.
    Aber zu 100% sicher bin ich mir nicht.
    Ich habe dazu auch nichts gefunden...

    Vllt. haben sich andere damit ja schon mehr auseinandergesetzt :D

    Ja, wobei hier die Zustellung nach jetzigem Stand nicht wirksam war, da sie nicht an den Bevollmächtigten erfolgt ist, der aber zum Zeitpunkt der Zustellung bereits dem Gericht mitgeteilt wurde und auch nicht durch mich zurückgewiesen wurde.
    Dh. es hat niemals eine Rechtsmittelfrist angefangen zu laufen.

    Hallo,

    schon wieder ein schönes Problemchen...
    Ich bin in einem Prüfungsverfahren nach § 120 a ZPO.
    Nun schreibt mir ein Rechtsanwalt, dass er für das Schuldenbereinigungsverfahren mandatiert ist und möchte von mir eine Forderungsaufstellung haben.
    Soweit so gut. Er bittet auch, während der Verhandlungen keine weiteren gerichtlichen Maßnahmen zu treffen und verweist auf §§ 305a, 88 InsO.

    Ich hatte sowas noch nie auf dem Tisch und bin daher etwas ratlos...
    Also ich mache dann die Forderungsaufstellung und schicke ihm die? Oder wer ist hierfür zuständig?
    Und wie siehts dann weiter mit meinem PKH- Prüfungsverfahren aus?
    Kann ich das ganz normal weiter machen und ggfs. Raten anordnen oder aufheben?

    Ich kann mich dunkel erinnern, dass doch nach diesem Schritt irgendwann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan übersandt wird und dann erst entschieden wird, ob dem zugestimmt wird oder nicht, richtig?

    Zuerst einmal danke für die vielen Antworten.
    Aber ich weise nochmal darauf hin, dass der Schriftsatz der Partei eingegangen ist bevor überhaupt der Beschluss das hiesige Gericht verlassen hat.
    D.h. die Partei konnte unmöglich Kenntnis von dem Beschluss haben und daher für meine Begriffe auch nicht vorgehabt haben, mit dem Schreiben Beschwerde einzulegen.
    Oder steh ich jetzt irgendwie auf dem Schlauch?
    Beschwerdekosten entstehen in Form von Gerichtskosten. Soweit ein Rechtsanwalt vorhanden ist ( hier bei mir- wie bereits geschrieben- nicht ) dann entstehen natürlich auch dessen Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren, da diese von der Beiordnung nicht mehr umfasst sind. Es handelt sich um einen gesonderten Rechtszug.
    Der Bevollmächtigte ist kein Rechtsanwalt.
    Ich hatte auch schon an die Zurückweisung des Bevollmächtigten gedacht.
    Aber ich weiß nicht, ob das jetzt im Nachhinein noch geht, da ja die Geschäftsstelle mir die Akte erst nach Zustellung des Beschlusses vorgelegt hat und ich glaube die Zurückweisung geht nur im Vorhinein, hätte hier also quasi vor der Zustellung gemacht werden müssen.

    D.h. im Endeffekt müsste ich jetzt nochmal an den Bevollmächtigten zustellen und dann abwarten, ob ein Rechtsmittel kommt?