Beiträge von Flocke116

    Okay, schon mal vielen Dank für eure Hilfe :)
    Jetzt ist es ja so, dass das VG auf das "Kapital" der Zwasi zugeteilt hat. Das "Kapital" setzt sich ja aber zusammen aus sämtlichen Beträgen des VBs (Hauptforderung, Verfahrenskosten, Nebenkosten, kapitalisierte Zinsen) und den Kosten nach 788. Woher weiß ich jetzt wie der RA genau verrechnen muss?? "Kapital" trifft ja hier auf alles zu und die Beträge sind unterschiedlich verzinslich bzw. teilweise gar nicht verzinslich.

    Hallo zusammen,

    hab einen Antrag auf Eintragung von ner Zwangshypothek vorliegen.
    Vollstreckt wird aus einem VB. Aufgrund diesem wurde schon mal eine Zwasi eingetragen und auch versteigert. Laut Titelvermerk des Vollstreckungsgerichts wurde der Versteigerungserlös zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verteilt. Während und nach dem Versteigerungsverfahren sind weitere Vollstreckungskosten entstanden und der RA verteilt den Erlös jetzt nur noch auf die Kosten und teilweise die Zinsen; auf die verzinsliche Hauptforderung wird nichts mehr zugeteilt. Ich frag mich nun, ob der RA bzw. wir uns an die Zuteilung vom Vollstreckungsgericht halten müssen?:gruebel:

    LG

    [FONT=&amp]Hallo zusammen,[/FONT]

    [FONT=&amp]bin frisch auf der Vollstreckungsabteilung und in meinem Fall ein wenig ratlos.[/FONT]
    [FONT=&amp]In einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde hat sich der Schuldner am 19.10.2009 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.[/FONT] [FONT=&amp]Die Formulierung der persönlichen Unterwerfung lautet: [/FONT][FONT=&amp]Für eine Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und die sonstigen Nebenleistungen) entspricht übernimmt der Darlehensnehmer..."[/FONT] [FONT=&amp]Die Grundschuld hat einen Nennbetrag von 96.000,00 EUR und ist seit dem Tag der Bewilligung mit 15% jährlich zu verzinsen.[/FONT] [FONT=&amp]Die Forderungsaufstellung beginnt am 09.09.2014 mit einerHauptforderung in Höhe von 117.478,04 EUR; das Kapital wird in derForderungsaufstellung mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.[/FONT] [FONT=&amp]Müsste hier die Forderungsaufstellung nicht am 19.10.2009 mit einem Kapital von 96.000,00 EUR beginnen und woraus ergibt sich dieVerzinsung mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz?[/FONT]

    Liebe Grüße

    Schon mal vielen Dank für die Antworten :)
    Hab im Meikel auch gelesen, dass der Zusatz "mit beschränkter Haftpflicht" nicht eingetragen werden kann.
    Muss das wirklich mit einer eV gemacht werden?
    Hätten die Gesellschafter direkt in der Urkunde erklärt, dass sie die einzigen Gesellschafter sind (ohne eV), hätte ich das ja auch akzeptieren müssen?!

    Hallo zusammen,

    hab folgenden Fall vorliegen (Eigentumsänderung):
    A veräußert ein Grundstück an die bestehende X-GbR (mit beschränkter Haftpflicht).

    A wird vertreten von ihren Kinder B und C aufgrund notariell beurkundeter GuV (einzelvertretungsberechtigt + befreit von den Beschränkungen des 181 BGB).

    Die X-GbR wird ebenfalls vertreten von B und C als deren Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer.

    Die Angabe, dass B und C die einzigen Gesellschafter der GbR sind, fehlt in der Urkunde. In welcher Form ist die Erklärung der Gesellschafter nachzureichen? Und habe ich, sofern die Gesellschafter B und C dies bestätigt haben, auch kein Problem mehr mit 181 BGB (konkludente Gestattung)?

    Lg :)

    Hallo zusammen,

    der Erblasser E hat ein Testament errichtet wonach er seine Schwestern S1, S2 und S3 zu Erben (je 1/3) einsetzt, falls er unverheiratet verstirbt.
    Ersatzerben sind die jeweiligen Abkömmlinge.

    Nun treten die Schwestern bzw. deren Abkömmlinge als Erben in der mir vorliegenden Urkunde auf.
    Als Nachweis der Verfügungsmacht von S2 und S3 wurde das bereits erwähnte Testament samt Eröffnungsniederschrift vorgelegt.
    S1 ist vorverstorben; Ersatzerbe ist deren einziges Kind K. K's Erbenstellung wurde durch einen Teil-Erbschein (Erbteil 1/3) nachgewiesen.

    Nun frage ich mich, wie mir die Tatsache "unverheiratet verstorben" nachgewiesen werden muss.
    Ist denke die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ist ausreichend.
    Könnte man hierfür auch die im Erbscheinsantrag von K enthaltene eidesstattliche Versicherung verwenden?


    Liebe Grüße

    Hallo zusammen,

    im Grundbuch eingetragen sind derzeit A (1/2) und B + C (in Erbengemeinschaft zu 1/2).
    Nun ist B verstorben und wurde von C alleine beerbt.
    Im Grundbuch ist eine Grundschuld (ohne § 800 ZPO) für G eingetragen.
    Nun beantragt G die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge nach B.
    Vorgelegt wurde lediglich die Ausfertigung des Erbscheins; ein vollstreckbarer Titel hingegen nicht.
    Im Antrag wurde dargelegt, dass das Grundstück zwangsversteigert werden soll (erfordert ja keine Voreintragung) und der Eigentümer sich nachträglich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfen wird (ein Beurkundungstermin sei bereits vereinbart).
    Sehe ich es richtig, dass ich sobald die Urkunde wegen der Unterwerfung eingegangen ist, das Grundbuch aufgrund des Antrags von B berichtigen kann, da mir dann auch der notwendige Titel mit vollstreckbarem Inhalt vorliegt (eine Klausel + Zustellungsnachweis brauch ich laut Kommentierung nicht) und weil die nachträgliche Unterwerfung die Voreintragung erfordert?!:confused:

    Liebe Grüße

    Vielen Dank, so werd ich das jetzt einfach machen:).

    Nein, leider ist das bei unserem ZGA nicht so. Hab schon nachgefragt wie das abläuft. Die haben dort wohl ein "31-Tage-Fach" in dem alle Urkunden nach dem Einscannen gesammelt werden, nach Ablauf der 31 Tage werden alle Urkunden vernichtet. Von anderen ZGAs in unserer Gegend bekomm ich die Ausfertigungen auch immer zurück.

    Weiß nicht, was da alles so vernichtet wird, aufgezählt wurden mir nur die Verträge von den Notaren (die nicht elektronisch eingegangen sind) und eben die Erbscheinsausfertigungen.

    Schon mal vielen Dank für die Rückmeldung.

    Das GBA hat die Ausfertigung für die elektronische Grundakte eingescannt und diese danach vernichtet (wird da wohl immer so gehandhabt).

    War auch kein Altbestand, die Ausfertigung haben wir erst vor etwa 4 Wochen in Papierform an das GBA geschickt.

    Versteh aber nicht so wirklich, was § 371 b ZPO nun für mich bedeutet:gruebel: Könnte ich jetzt sagen, wenn das GBA den Scan aus der elGA löscht (sofern das überhaupt geht) und mir dies bestätigt, ist es wie als wär die Ausfertigung zurückgegeben worden :confused:

    Hallo,

    folgender Fall:

    Wir haben in einem Erbschein versehentlich die Angabe der Testamentsvollstreckung vergessen.
    Nun wollten wir den Erbschein einziehen, aber das GBA hat die Ausfertigung des Erbscheins schon ersetzend gescannt, also die Ausfertigung vernichtet.
    Grundsätzlich müsste ja nun direkt die Kraftloserklärung erfolgen oder reicht hier zB eine Bestätigung des GBAs, dass die Ausfertigung vernichtet wurde aus? Die Frage ist vielleicht etwas blöd, aber dieses "Problem" ist bei uns neu, da wir bis vor Kurzem selbst noch GBA waren und die Grundakten auch noch nicht elektronisch geführt wurden.

    Liebe Grüße

    Danke für die Hinweise :)

    Was ich nicht ganz verstehe ist folgendes: Ein Makler wird doch von einem Eigentümer oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person mit der Vermittlung der Immobilie beauftragt. Der Auftraggeber wäre ja hier der Nachlasspfleger; der NLP kann doch nicht sich zugleich einen Auftrag als Privatperson erteilen oder gibt es zwischen Eigentümer und Makler gar kein Rechtsverhältnis?!

    Ein Vergütungsantrag liegt noch nicht vor, bin auch sehr gespannt, was der NLP dann abrechnen wird.

    Soweit ich das richtig verstanden habe, bedurfte es hier nicht der Ausschlagung des Enkels, da dieser nicht zum Kreis der "nächsten Erben" nach ZGB zählt. Hab mich hier nicht klar ausgedrückt, also der "Enkel" ist der Sohn der Tochter der Erblasserin (nicht Sohn eines vorverstorbenen Kindes der Erblasserin). Da der Nachlass überschuldet ist, hat man das Verfahren an das Konkursamt abgegeben, weil wie du sagtest die Ausschlagung des Enkels und eben aller weiteren Verwandten vermutet wurde.

    Das Konkursamt hat, da zur Durchführung des Verfahrens nicht genügend Masse vorhanden war, einen Gläubigeraufruf zwecks der Vorschussleistung gestartet. Zwei Tage vor Ablauf dieser Frist habe ich mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Konkursamtes telefoniert und ihr mitgeteilt, dass "Ihre" Erblasserin bei einem hiesigen Verfahren als Erbin in Betracht kommt und der Nachlass werthaltig sein dürfte. Ihr war also durchaus bekannt, dass noch Vermögenswerte vorhanden sein könnten; trotzdem teilte sie mir mit, dass sofern der Vorschuss nicht innerhalb der zwei Tage einbezahlt wird, man eben "Umgang vom Konkursverfahren" nehmen wird. Mit dem Konkursamt hab ich seither nicht mehr gesprochen. Die Mitarbeiterin des Erbschaftsamtes meinte, dass man wohl kein Konkursverfahren mehr eröffnen wird.

    Hallo,

    einer unserer NLP ist derzeit mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstücks beschäftigt.
    Eine Kaufinteressentin rief bei uns an und teilte mit, dass unser Nachlasspfleger von ihr bei Abschluss des Vertrags eine Maklerprovision verlangen möchte. Dies hat uns auch etwas verwundert?!

    Ob unser Nachlasspfleger hierzu nach GewO überhaupt berechtigt ist uns bislang nicht bekannt. Selbst wenn er hierzu nach GewO berechtigt wäre, liegt doch trotzdem hinsichtlich des Maklervertrags ein verbotenes Insichgeschäft vor, so dass er keine Provision verlangen kann? Wie seht ihr das?

    LG

    Schon mal vielen Dank für die Rückmeldungen:)
    Die Erbprätendentin ist etwa 4 Wochen nach der Erblasserin verstorben und hat einen Sohn, eine Tochter sowie einen Enkel hinterlassen. Sohn und Tochter haben die Erbschaft nach ihrer Mutter in der Schweiz ausgeschlagen. Eine Ausschlagung für den minderjährigen Enkel ist nicht erfolgt, da dies nicht notwendig war, da man dort ja wohl im Falle der Ausschlagung durch alle "nächsten Erben" (Sohn und Tochter) von einer Überschuldung des Nachlasses ausgeht. Grundsätzlich würde ich mal behaupten, dass es nun an dem Enkel liegt. Was mich jedoch verunsichert ist die Aussage des Erbschaftsamtes, dass es jetzt eben keinen Erben geben würde und man im Falle eines Übererlöses nach der konkursamtlichen Liquidation diesen trotz Ausschlagung an Sohn und Tochter auszahlen würde.

    Hallo,
    hab ein Testament eröffnet und wollte es eben den Beteiligten bekanntgeben. Einer der Miterben rief an und teilte bereits mit, dass kurz nach der Erblasserin eine Miterbin verstorben ist. Die Miterbin war Schweizerin mit letztem Aufenthalt in der Schweiz. Ihre deutschen Kinder haben als „nächste Erben“ die Erbschaft in der Schweiz ausgeschlagen; der Ehegatte war bereits verstorben. Da das Schweizer Recht nun von einer überschuldeten Erbschaft ausgeht, werden ja nicht die entfernteren Verwandten berufen, sondern der Nachlass konkursamtlich liquidiert. Da nun aber nicht ausreichend Masse vorhanden war, hat man „Umgang vom Konkursverfahren“ genommen (wohl so ne Abweisung mangels Masse). Wer nun die Erben sind, kann mir das zuständige Erbschaftsamt nicht sagen bzw. die Mitarbeiterin meinte es gibt einfach keine Erben. Das Fiskuserbrecht könne man hier auch nicht feststellen, da es ja Verwandte gebe. Sofern nach der konkursamtlichen Liquidation ein Überschuss vorhanden gewesen wäre, hätte man den Überschuss trotz Ausschlagung an die Kinder ausbezahlt. Einen Erbnachweis kann man den Kindern jedoch nicht erteilen, dass diese nicht Erben geworden sind.
    Hab jetzt das Problem, dass ich nicht weiß, wem ich die eröffnete Verfügung bekanntgebe und der TV (einer der Miterben), weiß nun auch nicht, wie er sich diesbezüglich verhalten soll?
    Hat jemand ne Idee:confused:?

    LG

    Hallo,
    hab zum ersten Mal einen Erbschein eingezogen (wg. falscher Quoten); eine Ausfertigung wurde nicht zurückgegeben (hat die Erbin wohl in den Müll geworfen).
    Nun muss ich ja den Erbschein durch Beschluss für kraftlos erklären.
    Wie mach ich das nun mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem Aushang an der Gerichtstafel. Was genau wird veröffentlicht?
    Hab mal im Bundesanzeiger nach „Mustern“ geschaut und gesehen, dass zB ein AG den kompletten Beschluss veröffentlicht hat?!
    Dachte eher an „In der Nachlasssache... wurde mit Beschluss vom... die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom... ausgesprochen + Hinweis zur Wirksamkeit der Kraftloserklärung + Aufforderung zur Ablieferung?
    Und wie mach ich das zeitlich gesehen? Erfolgen die Bekanntmachung und der Aushang direkt mit Erlass des Beschlusses oder erst nach Ablauf der Beschwerdefrist?

    Liebe Grüße

    Hallo:),

    benötige bei folgendem Sachverhalt Hilfe:

    M ist verstorben; er hat mit F einen Erbvertrag errichtet.
    In diesem Erbvertrag haben die Ehegatten bestimmt, dass der Zuerstversterbende, den überlebenden Ehegatten und die beiden Töchter als Erben einsetzt. Zugleich wurde bestimmt, dass der überlebende Ehegatte, das gesamte Geldvermögen, sämtliche beweglichen Gegenstände sowie den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch an den Erbteilen der Töchter im Wege des Vorausvermächtnisses erhalten soll.
    Außerdem wurde TV angeordnet. Der überlebende Ehegatte wurde zum TV ernannt. Diesbezüglich wurde folgendes geregelt:
    "Dem TV stehen sämtliche Rechte und Pflichten zu, die ihm nach dem Gesetz eingeräumt werden können. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschränkt. Der TV ist insbesondere auch ermächtigt, die angeordneten Vermächtnisse an sich selbst zu erfüllen.

    F hat die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen. Die Töchter wollen nun ggf. einen Erbschein beantragen.

    Probleme bereitet mir nun die TV. Ich habe F bereits gebeten sich hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung des TV-Amtes zu erklären. Eine Rückmeldung von ihr selbst habe ich bislang nicht erhalten.

    Zwischenzeitlich hat mir eine der Töchter, eine Kopie eines an uns adressierten Schreibens eines Rechtsanwalts überlassen.
    Das Original des Schreibens ist nicht bei uns eingegangen. Dieser RA hat einen Ausschlagungsvergleich für F und die Töchter entworfen. In dem besagten Schreiben teilte der RA vorab mit, dass er die "Erbengemeinschaft erbrechtlich berät" (eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt). Weiterhin teilt er mit, dass F das TV-Amt angenommen hat.

    Die Annahme kann ja auch durch einen Bevollmächtigten erklärt werden; sofern der RA jedoch nur Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft sein sollte (falls er überhaupt von diesen bevollmächtigt wurde), konnte er ja die Annahme für F nicht erklären (F hatte ja ausgeschlagen). Die Vollmacht werde ich daher noch anfordern und je nachdem F nochmals auffordern sich zu erklären.

    Wenn es doch so sein sollte, dass der RA Bevollmächtigter von F ist, störe ich mich etwas an seiner Wortwahl ("F hat das Amt angenommen und ist auch bereit es auszuüben"). Die Annahme kann ja nur gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; wirkt aber für mich eher wie eine Info, als hätte sie es gegenüber irgendjemand anderem angenommen. Zudem frage ich mich, ob die Form der Annahme passen würde. Klar, die Annahme kann formfrei erfolgen, aber ich habe ja nur eine Kopie einer Kopie eines Schreibens, welche eine der Töchter eingereicht hat:confused:. Wie seht ihr das?

    Sofern nun die Annahme geklärt ist, stellt sich mir weiterhin folgende Frage:
    Der RA führt in dem bereits besagten Schreiben weiterhin aus, dass seines Erachtens nach der Aufgabenkreis des TVs nicht eindeutig gefasst ist und er der Meinung ist, dass die TV lediglich der Absicherung der angeordneten Vermächtnisse dienen sollte.
    Da F nicht nur die Erbschaft, sondern auch im Rahmen des Ausschlagungsvergleichs die Vermächtnisse ausgeschlagen hat, ist er nun der Meinung, dass die TV beendet ist und regt an, die TV "aufzuheben".

    Was mache ich nun mit dem Erbscheinsantrag. Wird hierin eine Erklärung der TV'in aufgenommen bzw. falls sie nicht im Termin anwesend sein sollte, fordere ich dann eine Erklärung von ihr an (bzw. liegt ja eig vom RA schon vor), dass die TV aufgrund Erledigung aller Aufgaben beendet ist? Im Erbscheinsverfahren prüft der Nachlassrichter dann, ob die TV wirklich beendet ist...wenn ja, wird der Erbschein ohne Angabe der TV erteilt und sofern die Erben keinen Erbschein beantragen, wird auch nicht über die Beendigung der TV entschieden, oder?!

    Ich weiß ist bisschen viel, aber ich hoffe mir kann hiebei jemand weiterhelfen :)

    Liebe Grüße