Ist das nicht der Fall? OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2017, I-15 W 495/16
Eine gewollte Sukzessivberechtigung lässt sich über mehrere Wege lösen, darüber soll sich aber der Notar den Kopf zerbrechen.
Beiträge von pdaw
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BeckOK GBO/Reetz GBO § 47 Rn. 31
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Das OLG FFM (Beschluss wohl noch nicht veröffentlicht) hat nun entschieden, dass in einem schriftlichen Vergleich keine Auflassung hinsichtlich des unmittelbaren Grundbuchvollzuges erklärt werden kann. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf die Entscheidung des BGH (XII ZB 71/16, Beschluss vom 01.02.2017) verwiesen. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
siehe Rechtsprechungshinweise # 1843
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Das Problem der Vorsorgevollmachten ist i. d. R. die fehlende Beurkundung, oder in wenigen Fällen, dass einzelne Befugnisse zur Vermögensverwaltung, nicht aber Grundstücksgeschäfte, benannt werden.
Habe aber auch schon gesehen, dass aufgrund einer durch die Betreuungsstelle beglaubigten Vollmacht Grundbesitz übertragen wurde.Bedarf die Vollmacht denn der notariellen Beurkundung oder reicht nicht sogar die Unterschriftsbeglaubigung des Vollmachtgebers, unter Umständen auch durch die Betreuungsbehörde? Würde eine Vollmacht hinsichtlich der Vermögenssorge nicht reichen, auch wenn Grundstücksgeschäfte nicht ausdrücklich erwähnt sind?
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Ich würde nie auf die Idee kommen, in meiner eigenen Zuständigkeit (Genehmigungsverfahren), die vorherige Anhörung durch den Richter meine Anhörung ersetzen zulassen, da die jeweiligen Anhörungen schon ihre unterschiedlichen Gründe haben. Weiterhin würde mich unabhängig davon mal interessieren, ob die Vollmachten wirklich jedes mal unzulänglich sind.
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so wird's gemacht
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Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Sachverhalt richtig deute.
Wurde das Recht bei der Übertragung des belasteten Grundstücks in ein anderes Grundbuchblatt dort fälschlicherweise als Briefrecht verlautbart oder ist es im Zuge der Veräußerung zu einer rechtsgeschäftlichen Umwandlung des Buchrechts in ein Briefrecht gekommen?
Ein Brief über dieses Recht kann wohl nur im letztgenannten Fall erteilt worden sein.
Es erfolgte keine rechtsgeschäftliche Umwandlung, sondern das Recht wurde im neuen Blatt fälschlicherweise als Briefrecht verlautbart., obwohl es als Buchrecht bestellt und damals auch eingetragen wurde.
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Ich muss mich mal mit einem Fall dranhängen:
Im Jahre 2000 wurde eine Buchgrundschuld bestellt und richtigerweise als Buchgrundschuld eingetragen. Danach wurde das Grundstück infolge eines Übergabevertrages samt Recht in ein anderes Blatt abgeschrieben und das Recht als Briefgrundschuld eingetragen. Nach der Eigentumsumschreibung und Übernahme des Rechtes wurden im Grundbuch noch eine weitere nachrangige Grundschuld, 2 Zwangssicherungshypotheken und ein ZVG-Vermerk eingetragen. Die Gläubigerin des "Buchrechtes" verzichtet nun auf ihr Recht und hat den Brief nicht beigefügt. In diesem Atemzug ist mir die fehlerhafte Übertragung aufgefallen. Frage ist natürlich, ob dies einfach in der Veränderungsspalte berichtigt werden kann?
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Ist doch wohl der Fall, dass die zweite Auflassung zu früh eingereicht wurde, obwohl die erste Auflassung noch nicht vollzogen ist. Da konnte es wohl wer nicht abwarten.
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Wie richtig ausgeführt ist das Recht gelöscht. Die Neueintragung bedarf einer neuen Bewilligung nebst Antrag und hinsichtlich des Ranges eine Rangänderungsbewilligung.
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die Stadt kann dich aber zur Eintragung einer eigenen Vormerkung ersuchen
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Da bin ich teilweise anderer Meinung. Eine "einfache Berichtigung" kommt nur in Betracht, wenn der Fehler offensichtlich ist und für jeden Außenstehenden auch offensichtlich ist. (so OLG München, Beschl. v. 27.06.2012, 34 Wx 184/12, jedoch sehr wohl nicht hM nach Staudinger/Hertel 2017 § 44a BeurkG)
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ich gehe mal ganz stark davon aus, das dies keine offensichtliche Unrichtigkeit ist und bin mir hinsichtlich einer einfachen Berichtigung nicht so sicher
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Mann kann den Notar ja mal fragen, inwieweit eine Eigentumsumschreibung von Anteilen erfolgen soll, die im Grundbuch gar nicht verlautbar sind und gar nicht existieren. Dann bitte vorher eine Erbauseinandersetzung mit Auflassung und danach eine Auflassung der Anteile.
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BeckOK GBO/Holzer § 1 Rn. 32 und Keller/Munzig § 1 Rn. 24
BayObLG, 2 Z 169/91, 23.01.1992
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BeckOK GBO/Reetz BO § 47 Rn. 6-8
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