Beiträge von pdaw

    Also ich verstehe die Problematik so, dass das Grundbuchamt (nicht nur der Notar) den Fortbestand der Vollmacht zu prüfen hat, da diese unter Umständen erloschen bzw. widerrufen sein kann. Das die Vollmacht noch besteht ist immer anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte im Besitz einer Vollmachtsurkunde ist. Der Besitz der Vollmachtsurkunde ist für den Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend. Dies kann nur dadurch sichergestellt werden, wenn der Bevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt die Urschrift oder Ausfertigung dem Notar bei der Beurkundung vorlegt. (HRP Rn. 3584)

    Genau aus diesem Grund gibt es den § 14 GBO

    Ich muss das Thema leider nochmal aufgreifen, da ich bei meinem Fall so meine Bedenken habe.
    Im Grundbuch waren Mutter und Vater zu je 1/2 eingetragen. Der Vater hat seinen 1/2 Anteil auf den Sohn übertragen, wonach nun Sohn und Mutter zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen sind.
    Auf dem 1/2 Anteil des Sohnes ist eine RAV (II/1) für den Vater und ein Nießbrauch (II/2) für die Eltern (§ 428 BGB) eingetragen. (gleichrangig)
    Nun wird der 1/2 Anteil der Mutter auf den Sohn übertragen, damit dieser Alleineigentümer ist. Hinsichtlich des Nießbrauchs und der RAV wird nun eine Inhaltsänderung/Inhaltserweiterung zur Eintragung bewilligt, wonach das ganze Grundstück belastet werden soll. Das Grundbuch ist weitergehend lastenfrei und in der neuen Urkunde sind alle 3 Beteiligten aufgetreten.

    Nießbrauch:

    Gemäß der Urkunde wird ein Nießbrauch für die Mutter und den Vater zur Eintragung bewilligt. (§ 428 BGB, LEK ... Inhalt wie schon eingetragener Nießbrauch)
    Belastungsgegenstand soll nun der übertragene 1/2 Anteil sein, den es ja nicht mehr gibt. Dieser neu bewilligte Nießbrauch soll nun als Inhaltsänderung (II/2) im Grundbuch gewahrt werden, wobei
    entsprechende Rangbestimmung bewilligt und beantragt wird. (wohl Gleichrang zu II/1)
    Nach den umfangreichen Ausführungen von Prinz ist dies wohl unproblematisch.

    RAV:

    Die schon eingetragene RAV betrifft ja den Anspruch des Vaters auf Rückübertragung "seines" ehemaligen 1/2 Anteils.
    In der neuen Urkunde ist geschrieben:
    Die Mutter behält sich gegenüber dem Sohn das Recht vor, von dem schuldrechtlichen Teil dieses Vertrages zurückzutreten und die Rückübereignung des gesamten, von ihr und ihrem Ehemann übertragenen Grundbesitz (aus vorheriger Urkunde vom ...) auf sich zu verlangen, wenn der Sohn ...
    Das Recht zur Rückübertragung des gesamten Grundbesitzes steht in gleicher Weise wie dem Vater zu. Die Eltern sind insoweit Gesamtgläubiger.
    Zur Sicherung dieses Rück- und Übertragungsanspruches bewilligen die Beteiligten eine AV bzw. RAV für die Eltern als Gesamtberechtigte einzutragen. (Anteilsverhältnis § 47 GBO nicht angegeben)
    Auch diese neu bewilligte Vormerkung soll als Inhaltsänderung (II/1) eingetragen werden, wobei auch hier entsprechende Rangbestimmung bewilligt und beantragt wurde. (wie bei Nießbrauch)
    Problem: Kann bei der schon eingetragenen Vormerkung nun eine Inhaltsänderung eingetragen werden? (anderer Anspruch, andere Berechtigte und Anteilsverhältnis, anderer Belastungsgegentand)

    Ein weiteres Problem ist nun noch, dass in der Urkunde die beiden Eintragungen nur bei entsprechender rechtlichen Möglichkeit als Inhaltsänderung eingetragen werden sollen, sonst halt eine Neueintragung. Der Notar hat dies auch so beantragt. Ich habe ich darauf hingewiesen, dass er sich bitte für einen Antrag entscheiden soll und er hat nun ausdrücklich die Inhaltsänderung beantragt.

    Ich würde es so lösen, dass auf beiden Seiten ja alle Personen gleich sind. Falls § 181 BGB Anwendung finden sollte, ist die Auflassung nur schwebend unwirksam. Der Vertretene kann die Auflassung noch nachträglich genehmigen, obwohl dies ja jeweils die gleichen Personen sind, die auf der anderen Seite stehen. Folglich waren bei der Auflassung ja alle Personen da, die auch nachträglich mitwirken konnten und haben somit die Genehmigung erteilt.

    Im Grundbuch ist die Erblasserin X eingetragen. X ist jedoch nur Mitglied in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft mit mehreren weiteren Erben. Da X nur Mitglied der Erbengemeinschaft war, ist eine Erbauseinandersetzung (mit Auflassung) folglich nicht möglich. Somit hat der Notar richtigerweise eine Erbteilsübertragung beurkundet und eingereicht. In der Urkunde treten Erbe A + B als einzige Erben nach X zu je 1/2 auf, wobei B (B ist inzwischen nachverstorben) ihren Erbteil an A dinglich übertragen hat. Dem Notar habe ich mitgeteilt, dass noch ein Erbnachweis nach X vorzulegen ist. Nach Rücksprache mit dem Nachlassgericht werden wohl A,B und C Erben zu je 1/3 sein. Frage: Ist nun die Erbteilsübertragung von B auf A (nur 1/3 Erbanteil) wirksam. (§ 139 BGB?)

    Falls sowas vom selben Notar oder derselben Gemeinde öfter in der Art kommt (gibt da ja so Neubaugebietsexperten bei mittellosen Gemeinden) dann ruhig auch mal zurückweisen und Rechnung schreiben.

    Zurückweisung ist wohl nicht angebracht, da der Eigentümer die Erklärungen der Gemeinde wohl immer noch nachgenehmigen kann.