Beiträge von christoph_2905

    Ich denke auch, dass die Frage ist, in welchen Verhältnis die 5 neuen Berechtigten zueinanderstehen (sollen)?

    Ursprünglich lag ein Recht vor. Soll es nun eine Sukzessivberechtigung sein (Anspruch steht einem Berechtigten zu und geht auf einen anderen Berechtigten über) oder eine Alternativberechtigung (mehrere Berechtigte haben nebeneinander bestehende Ansprüche)?

    Es sieht so aus, dass jeder Berechtigte einen eigenen Anspruch erhalten hat (Alternativberechtigung), weshalb wohl auch für jeden Einzelnen in eine eigene Dienstbarkeit umgeschrieben werden soll.

    Hallo,

    ich hole das Thema mal hoch.

    Die Sachlage ist wie folgt:

    Eingetragen wurde eine Vormerkung zur Eintraung eines PV-Anlagenerrichtungsrecht. Nunmehr wurde der Anspruch aus der Vormerkung (Gestattungsvertrag) an 5 verschiedene Gesellschaften abgetreten. Nun ereilt mich vom Notariat der Wunsch der neuen Berechtigten, dass für jede einzelne Gesellschaft eine eigene Dienstbarkeit eingetragen werden soll. Unabhängig von der technischen Umsetzungsmöglichkeit kann ich mir nicht vorstellen, dass das möglich ist. M.E. ist die rechtlich einwandfreie Lösung die Löschung der Vormerkung und die Eintragung von 5 einzelnen Dienstbarkeiten. Rangtechnisch hätte ich kein Problem, da nach der Vormerkung keine Rechte mehr eingetragen wurden.

    Wie steht ihr dazu?

    Hallo,

    hier eine Abwandlung:

    Im Rahmen einer Übergabe beantragt die Erwerberin die Miteintragung ihres in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten. Ist hier neben des Eigentumserwerbs der Übernehmerin auch noch die gleichzeitige Grundbuchberichtigung zu bewerten? :/

    Es lautet in der Urkunde:

    1. [...] bewilligt und beantragt, die Eintragung der Auflassung [...]

    2. [...] bewilligt und beantragt, die Miteintragung des Ehemannes xxx in Gütergemeinschaft [...]


    Viele Grüße

    christoph_2905

    Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bedarf es bei Teilung nach § 8 WEG nicht, vgl. Bärmann/Armbrüster, 15. Aufl. 2023, WEG § 2 Rn. 48.

    Zitat

    Unstreitig unterliegt die Begründung von WE nach § 8 nicht der Grunderwerbsteuer. Das Grundbuchamt darf die Eintragung daher nicht von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts gem. § 22 GrEStG abhängig machen.

    Hinsichtlich § 172 BauGB bedarf es m. E. eines Negativattests, vgl. OLG München, Beschluss vom 26.8.2015 - 34 Wx 188/15

    (FGPrax 2015, 255, beck-online), aber natürlich nur bei Bestehen einer Erhaltungssatzung für das betreffende Gebiet.

    Vielenk Dank für die Rückmeldung. Mir ging es um § 22 BauGB, nicht um § 22 GrEStG.

    Guten Morgen,


    hier liegt folgender Sachverhalt vor:

    Bei einer Aufteilung nach §8 WEG wird erklärt, dass keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 22 BauGB oder § 172 BauGB ersichtlich sind.

    Ob ein Genehmigungserfordernis nach § 172 BauGB besteht, hat das Grundbuchamt ja wohl v.A.w. zu prüfen, hinsichtlich § 22 BauGB wurde bisher immer ein Negativattest vorgelegt. Hier ist auch nichts bekannt, dass entsprechende Satzungen vorhanden sind, zumindest wurden diese dem Gericht nicht mitgeteilt.

    Würdet ihr unter dieser Grundlage die Eintragung vornehmen oder ein Negativattest verlangen? Der beurkundende Notar teilt auf Rückfrage mit, dass ein Negativattest eben wegen der Mitteilungspflicht der Gemeinde an das Grundbuchamt nicht erforderlich ist.

    Hier liegt ein ähnlicher Fall vor:

    Vom Erblasser wurde verfügt, sollten die bestimmten Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen, so soll das Nachlassgericht einen solchen ernennen. Die ist erfolgt und die Erben möchten die nunmehr durch den Testamentsvollstrecker (Rechtsanwalt) geltend gemachten Gebühren nicht begleichen. Der TV bittet daher um Klärung der Möglichkeit einer Festsetzung seiner Gebühren gegen die Erben.

    Trotz Ernnenung durch das Gericht (auf Anordnung des Erblassers) dürfte dies allerdings nichts an der fehlenden Zuständigkeit zur Festsetzung der TV-Vergütung gegen die Erben ändern und der Testamentsvollstrecker müsste seine Gebühren vor dem Prozessgericht einklagen, oder?

    ..

    mir liegt ein ähnlich gelagerter Fall vor, der wie folgt lautet:

    1. Die Ehefrau als alleinige Erwerberin wird beim Kaufvertrag durch den Ehegatten wirksam und grundbuchtauglich nachgewiesener Weise vertreten. Der Ehegatte handelt nur für seine Ehefrau, nicht zusätzlich für sich selbst.

    ....

    Die Auflassung ist doch vermutlich bereits im Kaufvertrag erklärt worden, oder?

    Nein, Auflassung wurde erst zur Messunsanerkennung erklärt. Demnach helfen leider auch die Ausführungen von Böhringer nicht weiter.

    Guten Morgen,

    mir liegt ein ähnlich gelagerter Fall vor, der wie folgt lautet:

    1. Die Ehefrau als alleinige Erwerberin wird beim Kaufvertrag durch den Ehegatten wirksam und grundbuchtauglich nachgewiesener Weise vertreten. Der Ehegatte handelt nur für seine Ehefrau, nicht zusätzlich für sich selbst.

    2. Der Ehegatte tritt nun bei der Messungsanerkennung wiederholt für die Ehefrau auf, jedoch konnte diese die Messungsanerkennung nicht mehr genehmigen da sie zwischenzeitlich verstorben ist. Mündliche Vollmacht liegt gem. Beurkundung vor. Alleinerbe der Erwerberin ist der Ehemann, die Erbfolge ist nachgewiesen.

    Der Notar stellt nunmehr nach § 15 GBO den Antrag auf Eintragung der Auflassung und nimmt Bezug auf das beim selben Gericht geführte Nachlassverfahren.

    Ich tendiere dazu, hier eine Genehmigung des Erben einzuholen. Der Notar ist der Meinung, dies wäre nicht erforderlich, da der nunmehrige Erwerber bereits, wenn auch nicht für sich gehandelt hat.

    Den Fall, dass der Tod zwischen (wirksamer) Auflassung und Eintragung erfolgt ist mir bereits untergekommen, diese Variante jedoch nicht.

    Würdet ihr eine Genehmigung einholen?

    Viele Grüße.

    Hallo zusammen!

    Folgender Sachverhalt liegt mir vor:

    Eine neugegründete GmbH & Co.KG erwirbt i.R. eines Einbringungsvertrages am selben Tag Grundbesitz. Da eine GmbH & Co. KG im Außenverhältnis mit Eintragung (oder vorgelagert durch die Aufnahme von Geschäften) entsteht, frage ich mich ob die Gesellschaft in diesem Fall schon wirksam handeln konnte, eine Eintragung im Handelsregister erforderlich ist, oder mir die vorherige Aufnahme von Geschäften nachgewiesen werden muss.

    Die Auflassung erfolgte im Mai 2021, eingetragen wurde die Gesellschaft im August 2021.
    Laut Einbringungsvertrag vom Mai 2021 wird die Gesellschaft vertreten durch die A-GmbH, aufgrund nachgeforderter Vertretungsbescheinigung vom März 2022 heißt es nun, sie werde von der B-GmbH vertreten.

    Im Gesamtpaket irgendwie nicht plausibel.

    Was sagt ihr dazu? Wie könnte die Problematik durchbrochen werden?

    Danke wieder einmal für Eure Denkanstöße!

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    mich plagt mal wieder eine Grundsatzproblematik.

    Der Erwerber A handelt in einem Kaufvertrag zugleich für sich und den Veräußerer. Der Veräußerer genehmigt die Urkunde unter Bestätigung der Vollmacht. Einseitige Erklärungen werden vorsorglich wiederholt.

    In 90 % der mir vorgelegten Urkunden ist eine ausdrückliche Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthalten. Ist das denn wirklich erforderlich oder stellt die Genehmigung eine konkludente Befreiung von § 181 BGB dar? Denn der Vertretene will ja gerade, dass das Rechtsgeschäft wirksam wird.

    Viele Grüße

    Guten Morgen,

    mir liegt ein, zumindest hinsichtlich der Löschung der Sicherungshypothek, gleich gelagerter Fall vor:

    Vorgelegt wird die Löschungszustimmung des Eigentümers bzgl. einer Sicherungshypothek. Beantragt wird die Löschung des Sicherungshypothek, nicht aber die Löschung des Veräußerungsverbots nach § 136 BGB. Vorgelegt wird auch die Löschungsbewilligung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Sicherungshypothek mit dem Vermerk, dass ein Antrag auf Löschung nicht gestellt wird und dass das Veräußerungsverbot nach § 136 BGB hinfällig ist.

    M.E. liegt also kein Antrag auf Löschung des Veräußerungsverbots vor. Wie handhabt ihr diese Fälle?
    Geht ihr davon aus, wenn die Sicherungshypothek gelöscht werden soll, ist auch gleichzeitig das damit "verbundene" Veräußerungsverbot zu löschen (wg. "ist hinfällig") oder beharrt ihr auf einen expliziten Antrag bzgl. der Löschung des Veräußerungsverbots?

    Viele Grüße

    Guten Morgen,

    dass die Pfändung in einem Beschluss möglich ist, steht fest.
    Wie sieht es aber nun aus, wenn zwar die Hauptforderung gegen die Gesamtschuldnerschaft lautet, die Zinsen aber in unterschiedlicher Höhe tituliert sind (z.B. Beklagter zu 1) 5%-Punkte über dem BZS und Beklagter zu 2) 9%-Punkte über dem BZS)?

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass es hier zweier Beschlüsse bedarf?

    Viele Grüße

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    folgende Thematik hat sich bei mir aufgetan:

    Der eingetragene Gläubiger hat in einem Kauf- und Übergabevertrag nach §1092 Abs. 3 BGB mehrere Dienstbarkeiten übertragen. Die erforderliche Einigung ist soweit auch erfolgt. Allerdings mangelt es an der Eintragung des neuen Gläubigers der Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB.

    Der neue (nicht eingetragene Gläubiger) bewilligt nun die Löschung der Dienstbarkeit. Zum einen stelle ich mir jetzt aber die Frage, ob die Dienstbarkeit ohne Eintragung überhaupt wirksam nach §§ 1092 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB übertragen wurde und ob der neue (nicht eingetragene) Gläubiger die Löschung trotzdem wirksam bewilligen kann. Auf welche Norm oder ggf. Rspr. kann man in der Sache vielleicht weiterkommen?

    Viele Grüße und danke!

    Guten Morgen!

    Mir liegt ein Ordnungsgeldbeschluss gem. § 51 StPO gegen einen Heranwachsenden zur Vollstreckung vor. Nun stellt sich mir die Frage, wer dafür sachlich zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht selbst. Wegen dem Alter steht für mich eigentlich fest, dass das Gericht zuständig ist. Allerdings gibt es hierzu im Kollegenkreis unterschiedliche Auffassungen.

    Bei der Feststellung der Zuständigkeit über die einschlägigen Gesetze und Verordnungen drehe ich mich irgendwie im Kreis. Wer kann mir weiterhelfen? Zur Nachvollziehung bestenfalls mit den Normen, aus denen sich die sachliche Zuständigkeit ergibt.

    Vielen Dank!