Ich würde das Thema mal aufwärmen, weil mein Fall hierher passt.
Es geht bei mir ebenfalls um die Kosten einer Drittschuldnerklage, der BGH hat ja nunmehr klargestellt, dass die Festsetzungsfähigkeit nach § 788 ZPO keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner verlangt (BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 58/18).
In meinem Fall ging ein Verfahren beim Arbeitsgericht gegen den DS voraus, in dem nach Erledigung der Hauptsache der Beklagte die freiwillige Kostenübernahme erklärt hat für alle Kosten, die nicht aufgrund der Regelung § 12 a Abs. 1 ArbGG durch jede Partei selbst zu tragen sind. Eine Entscheidung ist nicht ergangen.
Für mich ergeben sich folgende Fragen:
- Was ist Grundlage der Festsetzung nach § 788 ZPO? Der Pfüb?
- Welches Gericht ist zuständig für die Festsetzung?
- Wie ermittle ich den Wert für die Kostenfestsetzung?
Sorry aber irgendwie steh ich auf dem Schlauch nachdem ich zuerst der Meinung war dass ich damit gar nichts zu tun hätte als Vollstreckungsgericht...