Beiträge von Wiesenblume

    Ich teile dem Nachlassgericht in solchen Fällen mit, dass hier durch den Betreuer die VÜ vorgelegt wurde (Kopie füge ich bei) und keine Erben bekannt sind.

    Dann kann das Nachlassgericht selbst entscheiden, ob Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, der Betreuer zur Hinterlegung aufgefordert wird, ein Nachlasspfleger bestellt werden muss etc.

    Die Unterlagen etc. muss der Betreuer eben aufheben, dazu hatten wir auch schon mal eine Diskussion wie lange er dazu verpflichtet ist.

    Ich würde das Thema mal aufwärmen, weil mein Fall hierher passt.

    Es geht bei mir ebenfalls um die Kosten einer Drittschuldnerklage, der BGH hat ja nunmehr klargestellt, dass die Festsetzungsfähigkeit nach § 788 ZPO keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner verlangt (BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 58/18).

    In meinem Fall ging ein Verfahren beim Arbeitsgericht gegen den DS voraus, in dem nach Erledigung der Hauptsache der Beklagte die freiwillige Kostenübernahme erklärt hat für alle Kosten, die nicht aufgrund der Regelung § 12 a Abs. 1 ArbGG durch jede Partei selbst zu tragen sind. Eine Entscheidung ist nicht ergangen.

    Für mich ergeben sich folgende Fragen:

    - Was ist Grundlage der Festsetzung nach § 788 ZPO? Der Pfüb?

    - Welches Gericht ist zuständig für die Festsetzung?

    - Wie ermittle ich den Wert für die Kostenfestsetzung?

    Sorry aber irgendwie steh ich auf dem Schlauch nachdem ich zuerst der Meinung war dass ich damit gar nichts zu tun hätte als Vollstreckungsgericht...=O

    Zumindest diejenigen die verpflichtet sind elektronisch einzureichen (§ 130 d ZPO), wozu die Sparkasse zählt, müssten m.E. für einen reibungslosen ERV sorgen. "Geht heute nicht" dürfte da nicht ziehen, was ist bei Zivilklagen etc., an denen Fristen hängen? Und "geht heute nicht" lassen wir auch nicht gelten wenn es um die elektronische Einreichung geht. Warum dann bei der Zustellung?

    Es wäre also doch nochmal zu überlegen ob die vorgeschlagene Regelung wirklich alle Zweifel ausräumt, wir haben hier schon wieder 4 oder besser 2 unterschiedliche Auslegungen und es bleibt u.U. bei den verschiedenen Ansichten bundesweit. Da bin ich ganz bei Freitag, die Regelung muss eindeutig sein.

    Und wenn man die schnellste und voraussichtlich (wenn denn mal eine entsprechende Regelung kommt) kostengünstigste Variante will, ist die elektronische Zustellung durch den GV am Gerichtsort am effektivsten.

    Noch besser wäre es die persönliche Zustellung des Pfüb an den DS ganz abzuschaffen, welcher GV erklärt denn heute noch dem DS wie die Drittschuldnererklärung auszusehen hat?

    Das löst doch aber M.E. immer noch nicht das Problem der Zustellung der Pfübse nach § 840 ZPO, wenn die persönliche Zustellung und die elektronische Zustellung möglich sind.

    Also wird z.B. der Pfüb für die Sparkasse dann weiterhin durch das Land gefahren, der GV am Sitz der Bank überlegt ob er persönlich oder elektronisch zustellen möchte statt die elektronische Zustellung durch den GV am Wohnsitz des Schuldners durchführen zu lassen?

    Frag trotzdem lieber nochmal nach bei deiner Kostenbeamtin wie sie die KR jetzt aufstellen würde. Mit PKH und § 59 RVG hab ich schon merkwürdige GKRs gesehen, insbesondere nach Aufhebung der PKH. Ich hatte bei deiner Darstellung oben zuerst gedacht sie würde die Anwaltskosten dann auch hälftig teilen wollen...

    Aus diesem Grund (alles streitig) gibt es bei den neuen Formularen extra die Möglichkeit die Erteilung einer Ausfertigung zu beantragen.

    Dort ziehen wir das auch konsequent so durch. Ohne Kreuz auf dem Antrag keine Ausfertigung, falls ich eine Zwischenverfügung erlasse weise ich aber vorab darauf hin. Dann kommt auch der Antrag. Nur deswegen gibt es aber keine Zwischenverfügung, also geht die begl. Abschrift raus. Manchmal reichen die GVs dann die beglaubigte Abschrift an uns zurück und teilen mit, dass sie von einer begl. Abschrift keine begl. Abschriften erteilen können - ohne mir jedoch die Rechtsgrundlage erläutern zu können.

    Dann geht aus der GV-Verteilerstelle unter Hinweis auf § 317 ZPO ein Schreiben raus, dass wir die Zustellung nach § 840 ZPO als Gericht nur vermitteln und sich der GV diesbezüglich an den Gläubiger wenden muss.

    Alles sehr misslich und ärgerlich, wie so vieles in der ZWV mit vielen Medienbrüchen. Niemand will später in der E-Akte eine Papierausfertigung erstellen, dann werden nur noch beglaubigte Abschriften ganz selbstverständlich erteilt werden.

    Ich finde es trotzdem merkwürdig, dass Korruption als (eine) Begründung für die nicht mögliche Aufgabenübertragung herangezogen wird. Gerade in Betreuungssachen würde die Übertragung unter den entsprechenden Rahmenbedingungen (Personalausstattung etc.) m.E. erheblich zur Arbeitszufriedenheit der Rechtspfleger beitragen und auch zur Aufwertung unseres Berufsstandes. Bei InsO fehlt mir der Einblick.

    Das Argument "es gibt ja keine Rechtspfleger" zieht natürlich immer, genauso wie das Besoldungsargument. Das hat aber niemanden gehindert die PKH-Vorprüfung auf uns zu übertragen.

    Eigentlich wollte ich nur auf das Ursprungsthema zurück und die Desillusionierung, dass sich 10 Jahre später so gefühlt gar nichts für uns geändert hat.

    Und wenn ich alle richtig verstanden habe wird wohl auch dieses "Buschmann-Paket" wieder in der Versenkung verschwinden.

    Ja, das hab ich oben auch gelesen. :/ Wir sind irgendwie immer noch da.

    Also ich mag nach einem Ausflug in die Verwaltung die "Niederungen" der Rechtspflegerzuständigkeiten. Genau wie einige hier vor 10 Jahren wünsche ich mir mehr Respekt und eine Aufwertung für unseren Berufsstand, Entscheidungen aus einem Guss (gerade in Betreuungssachen) und gern auch eine bessere Besoldung. Habe aber gerade nach dem Lesen das Gefühl ich könnte mir auch Einhörner wünschen.

    Und ich werde immer noch nicht fertig über die Korruptionsgefahr! Heißt das überall wo kein Richter dem Rechtspfleger auf die Finger schaut besteht erhöhte Korruptionsgefahr? Niemand käme auf die Idee das dem Richter in Strafe oder Zivil vorzuwerfen, warum soll das in Betreuung oder InsO nach einer Aufgabenübertragung anders ein?

    So ist es. Und wie wenige Rechtspfleger betrifft diese herausgehobene Stellung in der Verwaltung? Und für den Rest ändert sich seit mindestens 10 Jahren genau nichts?

    Die Aufgabenübertragung wird wegen Korruptionsgefahr abgelehnt? Bin gerade einigermaßen fassungslos.

    Ich vermute wenn ich den Thread in 10 Jahren kurz vor der Pensionierung (hoffentlich) wieder aufrufe stehen wir genauso da.

    "Die Vollübertragung in der Insolvenz ginge grundsätzlich auch. Hier werde jedoch - ähnlich dem Betreuungsrecht - kein Grund gesehen, warum dies geändert werden soll. Zum einen wäre wegen der Korruptionsgefahr eine Aufgabentrennung zwischen Richter und Rechtspfleger gut, zum anderen steht die gegenwärtige Personalsituation bei den Rechtspflegern dagegen. Das Argument der Personalsituation können wir gegenwärtig nachvollziehen, jedoch kann und muss man das ändern. Die gute Ausstattung der Richterstellen, die wegen der bevorstehenden Pensionierungswelle der Babyboomer gefördert wird und noch besteht, wird nicht so bleiben. Den Rechtspflegermehrbedarf muss man daher rechtzeitig - d.h. mindestens vier Jahre vorher - planen."

    Ich zitiere mal aus dem Link des BDR Thüringen.

    Gefühlt hat sich seit dem Beginn des ursprünglichen Threads 2014 (!!!) nichts an unserer Position geändert oder? Korruptionsgefahr? Ernsthaft?

    Ich würde das Thema gern mal aufwärmen, ich hoffe es passt hierher.

    Ich habe folgendes auf der Website des Rechtspflegerverbandes Bayern gefunden:

    Sog. „Buschmann-Paket“ - Wie in unserer Haushaltseingabe beschrieben, befürwortet der Verband zwar eine Gesamtlösung inklusive qualitativ hochwertiger Aufgabenübertragung, jedoch muss auch hier Personal rechtzeitig eingeplant werden. Nach derzeitiger Vorstellung des BMJ soll der Zuständigkeitswechsel bereits in 5 Jahren stattfinden.

    Kann mir jemand sagen was genau da geplant ist und wie realistisch das ganze sein könnte?

    Quelle: kurier_2023_iv.pdf (rechtspfleger-bayern.de)

    Doro: Und nach der ersten Festsetzung durch den Rechtspfleger zahlt der mittlere Dienst aus? Genauso was schwebt mir nämlich auch vor, einmal Vorprüfung durch den Rechtspfleger und solange das im Verfahren alles ohne Änderungen läuft alle weiteren Auszahlungen durch den mittleren Dienst.

    Sorry Grottenolm, aber nur weil es in der E-Akte für die Serviceeinheiten auch schwieriger wird sollten wir uns das als Rechtspfleger nicht aufhalsen lassen. Ich denke da müssen wir auch einfach die Zuständigkeiten trennen. Ich bin sonst auch dabei gerade wenn es um die RAST geht oder um ordentliche Verfügungen dass wir da auch mal an den mittleren Dienst denken sollten, aber irgendwo müssen wir auch auf uns schauen. Ich denke nicht nur in Sachsen besteht ein Mangel an Rechtspflegern, ich habe noch nie erlebt dass die Richter uns irgendwas abnehmen weil wir es schwer haben. Und die E-Akte bringt für keine Laufbahn irgendwelche Effizienzgewinne, hab ich jedenfalls noch nicht feststellen können.