Beiträge von Wiesenblume

    So ist es. Und wie wenige Rechtspfleger betrifft diese herausgehobene Stellung in der Verwaltung? Und für den Rest ändert sich seit mindestens 10 Jahren genau nichts?

    Die Aufgabenübertragung wird wegen Korruptionsgefahr abgelehnt? Bin gerade einigermaßen fassungslos.

    Ich vermute wenn ich den Thread in 10 Jahren kurz vor der Pensionierung (hoffentlich) wieder aufrufe stehen wir genauso da.

    "Die Vollübertragung in der Insolvenz ginge grundsätzlich auch. Hier werde jedoch - ähnlich dem Betreuungsrecht - kein Grund gesehen, warum dies geändert werden soll. Zum einen wäre wegen der Korruptionsgefahr eine Aufgabentrennung zwischen Richter und Rechtspfleger gut, zum anderen steht die gegenwärtige Personalsituation bei den Rechtspflegern dagegen. Das Argument der Personalsituation können wir gegenwärtig nachvollziehen, jedoch kann und muss man das ändern. Die gute Ausstattung der Richterstellen, die wegen der bevorstehenden Pensionierungswelle der Babyboomer gefördert wird und noch besteht, wird nicht so bleiben. Den Rechtspflegermehrbedarf muss man daher rechtzeitig - d.h. mindestens vier Jahre vorher - planen."

    Ich zitiere mal aus dem Link des BDR Thüringen.

    Gefühlt hat sich seit dem Beginn des ursprünglichen Threads 2014 (!!!) nichts an unserer Position geändert oder? Korruptionsgefahr? Ernsthaft?

    Ich würde das Thema gern mal aufwärmen, ich hoffe es passt hierher.

    Ich habe folgendes auf der Website des Rechtspflegerverbandes Bayern gefunden:

    Sog. „Buschmann-Paket“ - Wie in unserer Haushaltseingabe beschrieben, befürwortet der Verband zwar eine Gesamtlösung inklusive qualitativ hochwertiger Aufgabenübertragung, jedoch muss auch hier Personal rechtzeitig eingeplant werden. Nach derzeitiger Vorstellung des BMJ soll der Zuständigkeitswechsel bereits in 5 Jahren stattfinden.

    Kann mir jemand sagen was genau da geplant ist und wie realistisch das ganze sein könnte?

    Quelle: kurier_2023_iv.pdf (rechtspfleger-bayern.de)

    Doro: Und nach der ersten Festsetzung durch den Rechtspfleger zahlt der mittlere Dienst aus? Genauso was schwebt mir nämlich auch vor, einmal Vorprüfung durch den Rechtspfleger und solange das im Verfahren alles ohne Änderungen läuft alle weiteren Auszahlungen durch den mittleren Dienst.

    Sorry Grottenolm, aber nur weil es in der E-Akte für die Serviceeinheiten auch schwieriger wird sollten wir uns das als Rechtspfleger nicht aufhalsen lassen. Ich denke da müssen wir auch einfach die Zuständigkeiten trennen. Ich bin sonst auch dabei gerade wenn es um die RAST geht oder um ordentliche Verfügungen dass wir da auch mal an den mittleren Dienst denken sollten, aber irgendwo müssen wir auch auf uns schauen. Ich denke nicht nur in Sachsen besteht ein Mangel an Rechtspflegern, ich habe noch nie erlebt dass die Richter uns irgendwas abnehmen weil wir es schwer haben. Und die E-Akte bringt für keine Laufbahn irgendwelche Effizienzgewinne, hab ich jedenfalls noch nicht feststellen können.

    Dann könnte man doch eine Erklärung des Betreuers zur Sammelakte mit den Ausbildungsnachweisen/Registrierungen nehmen dass das ein Softwarefehler ist und die Auszahlung - soweit möglich - stets im Verwaltungswege gewünscht wird.

    Zumindest wenn der Betreuer das so möchte. Wer wirklich eine Festsetzung will kann sie natürlich haben, aber ich glaube die meisten wollen wie Horst D schrieb möglichst schnell ihre Vergütung.

    Und genau darum geht es mir. Wir müssen mit den Betreuern im Vorfeld der E-Akten-Einführung sowieso etliches abklären, z.B. was wie elektronisch einzureichen ist (es machen immer mehr mit beim eBo), wie die Anhänge benannt werden können, wie die RL strukturiert werden soll etc.

    Da wäre es vielleicht möglich gleich noch die Vergütungsanträge mit umzustellen und eindeutig so zu formulieren, dass die Auszahlung im Verwaltungsweg beantragt wird. Dann müsste man den leidigen Antrag auf "Kostenfestsetzungsbeschluss" nämlich als Rechtspfleger nicht ignorieren.

    Und vor dem Konflikt um die Wohnform hat uns - leider - auch die Bearbeitung durch den Rechtspfleger nicht bewahrt. Dann müsste man die vereinfachte Auszahlung gänzlich abschaffen.

    Die Vorprüfung und Zuweisung durch den Rechtspfleger könnte ja standardmäßig so aussehen: "Der Betreuer ist i.H.v. 390 € pro Vergütungsquartal zu entschädigen, abweichende Anträge sind dem Rechtspfleger vorzulegen." Oder so ähnlich....

    Und meint ihr es lohnt sich trotzdem darüber mal nachzudenken warum wir das machen? Nach Einführung der E-Akte sind das für uns noch mehr Arbeitsschritte für die Auszahlung einer immer gleichen Summe. Die Dauervergütung hilft uns hier nur bedingt, weil die technische Umsetzung (jedenfalls hier) bisher nicht klappt und solange eine Gesetzesänderung der nächsten folgt der Aufwand für uns auch hoch bleibt.

    Und eine echte Schwierigkeit vermag ich hier für den mittleren Dienst, der im Rahmen des JVEG über viel kompliziertere Auszahlungen bei Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern entscheidet nicht erkennen.

    Oh danke, den Thread hatte ich trotz Suche nicht gefunden.

    Da könnte es für Sachsen wieder eng werden, weil es keine Verwaltungsvorschrift für die Zuständigkeit der Kostenbeamten gibt. Dann müsste es im GVP geregelt werden.

    Ich wäre trotzdem noch an weiteren Meinungen interessiert. Vielleicht ist die Einführung der E-Akte nochmal ein guter Zeitpunkt Abläufe und alte Zöpfe zu hinterfragen.

    Ich schaue mir gerade - auch im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der E-Akte - den Ablauf für die Auszahlung der Vergütung im Verwaltungsweg an.

    Der Verweis in § 292 Abs. 5 FamFG auf die sinngemäße Anwendung des JVEG hilft mir gerade auch nicht unbedingt weiter. In der Kommentierung findet man ein bisschen was dazu.

    292 Abs. 5 eröffnet in einfach gelagerten Fällen, soweit nicht vom Betreuer die gerichtliche Festsetzung (nach Abs. 1) beantragt wird, die Auszahlung der Vergütung und/oder des Aufwendungsersatzes bzw. der Aufwandspauschale nach §§ 1878, 1878 BGB ohne förmliches Beschlussverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – Anweisungsstelle –. Das formlose Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Anspruchsteller keine förmliche Festsetzung beantragt hat. Das hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt und unterbindet damit eine teilweise Handhabung der Praxis, nach welcher Festsetzungsanträge zum Nachteil der Betreuer nicht durch rechtskraftfähigen Beschluss über die Vergütung beschieden werden und die Auszahlung rechtsunsicher über das vereinfachte Auszahlungsverfahren erfolgt." Jürgens/Kretz, 7. Aufl. 2023, FamFG § 292 Rn. 25

    Könnt ihr vielleicht mal kurz schildern wie das bei euch genau abläuft? Hier wird bisher durch den Rechtspfleger die Auszahlung im ForumStar veranlasst, je nach Vorgabe dann noch Freigabe 2 durch einen UdG. Ich kenne andere Gerichte, wo der Rechtspfleger nur kurz handschriftlich vermerkt: "Antragsgemäß auszuzahlen." und der UDG die Anweisung/Auszahlung vornimmt.

    Die VwV Vergütungsfesetzung wo der Ablauf des Festsetzungsverfahrens und die Zuständigkeit genau geregelt ist, gilt ja nicht für die Betreuer.

    Grundsätzlich verstehe ich aber den Kommentar jetzt so, dass der Rechtspfleger gar nicht beteiligt ist wenn ausdrücklich keine gerichtliche Festsetzung beantragt ist. Vielleicht stehe ich gerade auf dem Schlauch oder übersehe etwas, aber könnte grundsätzlich die Auszahlung - wenn keine Festsetzung beantragt ist - ausschließlich vom mittleren Dienst vorgenommen werden? Wird das irgendwo gemacht?

    Ich weiß auch dass einige Kollegen den Antrag auf Festsetzung ignorieren und trotzdem im Verwaltungswege auszahlen. Aber das geht ja grundsätzlich überhaupt nicht.

    Vielleicht könnt ihr mich erhellen und ich habe irgendwas gänzlich übersehen oder wir machen das hier einfach wegen "haben wir schon immer so gemacht".

    Ich hab das so gehandhabt (Sachsen):

    1. Die Verwertung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher durch freihändigen Verkauf wird angeordnet, IV. Ziff. 6. (VwV AusfHintG)
    2. Kostbarkeit bitte an den zuständigen Gerichtsvollzieher übergeben mit Hinweis auf die VwV AusfHintG (anliegend) m.d.B. um Mitteilung zum Ergebnis des freihändigen Verkaufes binnen 4 Wochen.

    Bei mir war es ein fast wertloser Ring mit wenig Goldanteil der für 18 EUR an den örtlichen Goldschmied ging.

    Wegen der Vergütung gab es auch etwas "Zauber", die Vollstreckungsrichterin hat jedoch dann entschieden dass der GV auf Ersuchen der Hinterlegungsstelle kostenfrei tätig werden muss.

    Ich weiß jedoch dass Kollegen der Nachbargerichte auch selbst zum örtlichen Goldschmied laufen.

    Hm, ich versuche es mal. Bei uns entsprechen 1,04 Richterpensen in Familie 0,38 Rechtspflegerpensen. Da aber für den Rechtspfleger seine originären Verfahren (vereinfachte Unterhaltssachen, Vormundschaften etc.) gesondert zählen, ist das bestenfalls ein Anhaltspunkt. Für die "reinen" Richtersachen beträgt das Rechtspflegerpensum hier 0,18. Außerdem gibt es gegebenenfalls landesspezifische Zuschläge. Das können hier also bestenfalls Anhaltspunkte sein, weil du ja vermutlich auch nicht weißt ob das Richterpensum genau 1:1 Pebb§y ist. Am besten fragst du deine Verwaltung wie die einzelnen Anteile für die verschiedenen Arbeitsbereiche die du hast berechnet werden. Und ganz eigentlich:) soll Pebb§y gar kein Maßstab für die interne Arbeitsverteilung sein.

    Du hast ja so Recht, ich wollte nur den Stand der Diskussion erklären. Weil ja auch schon angeregt wurde dass die Hinterlegungsstelle sorgfältiger prüfen muss ob die Voraussetzungen der Hinterlegung im Einzelfall wirklich vorliegen. Ich hab das kurz nach Übernahme der Hinterlegungssachen (nicht konkret in diesem Zusammenhang, aber für mich waren die Erben eben nicht unbekannt, es gab nur noch keinen Erbschein) mal versucht, meine abgelehnte Hinterlegung wurde vom LG-Präsidenten kassiert.

    Wenn ich als Hinterlegungsstelle manchmal versuche mit dem Nachlassgericht zu argumentieren was die Anordnung von Pflegschaften/Feststellung des Fiskuserbrechts angeht höre ich ganz oft: "Keine Zeit, die Pflegschaften machen viel zu viel Arbeit und zählen bei der Personalbedarfsberechnung zu wenig (wohl wie ein normales Erbscheinsverfahren, wenn die über Jahre laufen ist das natürlich schwierig), es gibt keine/zu wenig geeignete Nachlasspfleger und überhaupt müssen die Verfahren erledigt werden.

    Ich glaube daher dass es weniger eine Erwartungshaltung von außen oder eine schlechte Arbeitseinstellung ist als der Druck im System. Und natürlich (da gebe ich Pusteblume völlig Recht) wird diese Auffassung an die jungen Kollegen/Anwärter in der Ausbildung schon so weitergegeben und das Problem quasi vererbt.

    Die Frage zur Fundstelle war nur interessehalber, weiß nicht wie man darauf kommen geschweige denn das begründen könnte.

    Der Betreuer ist befreit und dann beim Wechsel sagt man plötzlich oops, du bist jetzt doch verpflichtet SR zu legen? Wie soll das praktisch funktionieren? Gerade davon wollte ja der Gesetzgeber insbesondere die Eltern und nahen Angehörigen "befreien" und im Gegensatz zu manch anderer Regelung im neuen Recht finde ich die Regelung mal ganz gut gelungen..

    Vielleicht schreibt ja RP doch nochmal was dazu.