Beiträge von hp

    Hallo,
    ich schließ mich hier mal an.
    Ich habe ein ähnliches Konstrukt wie bei den Photovoltaikanlagen, das ganze nur mit Nießbrauch. D.h. bestellt wird ein Nießbrauch für eine natürliche Person X. Desweiteren verpflichtet sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Person X auf Verlangen für eine von X benannte natürliche Person ein inhaltsgleiches Nießbrauchsrecht zu bestellen. Dieses Verlangen soll auch mehrfach ausgeübt werden können. Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung des weiteren Nießbrauchs wird eine Vormerkung bewilligt und beantragt. Berechtigter der Vormerkung soll X sein.
    Wie eine bpD ist auch der Nießbrauch grundsätzlich nicht übertragbar.
    Für die bpD gibt es Entscheidungen, dass die Vormerkungen möglich sind (z.B. OLG München 27. Zivilsenat vom 05.08.2010, Az. 27 Wx 45/10).
    Für Nießbrauchsrechte habe ich leider nichts entsprechendes gefunden. Kann mir hier jemand weiterhelfen, dem das evtl. schon mal untergekommen ist?
    Vielen Dank schon im Voraus. :)

    Die Dienstbarkeit wurde unter einer auflösenden Bedingung (Wegfall des Darlehens) bestellt. Löschung der Dienstbarkeit nun entweder
    - aufgrund Bewilligung des Dienstbarkeitsberechtigten oder
    - Unrichtigkeitsnachweis.

    Allein durch die Löschung der Hypothek erlischt nicht das Darlehen. Das Darlehen kann auch ohne Sicherung im Grundbuch weiter bestehen. Ist zwar nicht wahrscheinlich, dass der Gläubiger das Sicherungsrecht ohne Rückzahlung des Darlehens aufgibt, aber möglich.
    Ein Unrichtigkeitsnachweis ist hier nicht geführt, also bleibt nur die Löschung aufgrund Bewilligung des Berechtigten.

    Die WEG-Gemeinschaft entsteht mit Anlegen der Wohnungsgrundbücher (§ 9a WEG, s.a. BeckOK WEG). Vorher liegt m.E. keine Rechtsfähikgeit vor.
    Könnte man den Kaufvertrag evtl. so verstehen, dass die künftigen Wohnungseigentümer das Grundstück schon entsprechend ihrer künftigen Miteigentumsanteile erwerben sollen? Du schreibst ja, dass ihre Vollmachten bereits vorliegen. Sind diese Miteigentumsanteile im Kaufvertrag bereits bezeichnet? Dann ist vielleicht eine AV zu Bruchteilseigentum beabsichtigt und später Aufteilung nach § 3 WEG?
    Ich empfehle hier eine Abklärung der Sachlage mit dem Notariat.

    Vielen Dank für deine Einschätzung! :)
    Ich werde beim Notariat Pläne nachfordern, die dem angegebenen Maßstab wirklich entsprechen. Und mal mit dem Sachbearbeiter für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen bei der Kommunalbehörde sprechen. Das sind m.E. ja eigentlich Gesichtspunkte, die bereits bei der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu prüfen wären.

    Ich hänge mich hier mal dran:
    Ich habe im Grunde dasselbe Problem wie Pittys29.
    Pläne nur mit qm-Angabe der Räume, sonst jedoch ohne Maßangaben mit dem Unterschied, dass bei mir der Maßstab mit 1:1000 bezeichnet ist.
    Da Sondereigentum an Terrassen und Stellplätzen im Freien begründet werden sollte, habe ich einen neuen Aufteilungsplan gefordert, in dem die Maßangaben für das Freiflächensondereigentum ergänzt wird. Dieser wurde nun nachgereicht mit Maßangaben für die Freiflächen (Maßstabsangabe 1:1000).
    Mir ist jetzt durch die Überprüfung der Maßangaben jedoch aufgefallen, dass der Plan "kleiner" kopiert wurde, so dass er auf DIN A3 passt, d.h. der angegebene Maßstab ist eben nicht mehr richtig. Und das gilt für alle vorgelegten Pläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten).
    Ist das dann noch die geforderte "Bauzeichnung" die Größe und Lage des Sonder- und Gemeinschaftseigentums erkennen lassen muss?
    Brauche ich dann nicht doch wieder Maßangaben auf den Plänen, wenn der Maßstab nicht stimmen kann?

    Und das ist leider nicht der einzige problematische Fall bei mir. Ich frage mich aber auch wie ein Bauträger die Pläne für eine Wohnungseigentumsanlage in einem "lesbaren" Maßstab auf "DIN A3" bringen soll :confused:.

    Der Keller Nr. 23 ist doch nach deiner Beschreibung nur ein Sondernutzungsrecht, kein Sondereigentum. Dem Sondereigentum Nr. 21 (neu) ist dann das Sondernutzungsrecht Keller Nr. 23 zugeordnet. Ich sehe da kein Problem. Wenn du irgendwelche anderen Sondernutzungsrechte (z.B. oberirdische oder Tiefgaragenstellplätze, Freiflächen usw.) hast, stimmt sehr oft die Wohnungs-/Teileigentumseinheitsnummer nicht mit der Nr. des Stellplatzes usw. überein.

    Evtl. haben wir den gleichen Antrag.
    Ich teile deine Bedenken, da der Antrag von einem nur Bevollmächtigten eines Versorgungsunternehmens gestellt wird. Ich habe mich mit ein paar angrenzenden Gerichten kurzgeschlossen. Die fordern erst einmal die Vorlage der Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren, die laut (unserem) Antrag ja bereits erteilt ist. Die vorgelegten Vollmachten sind überwiegend für eine Privatperson (die für den Bevollmächtigten arbeitet), nur eine Vollmacht direkt für den Antragsteller ausgestellt. Ich habe mich den anderen Gerichten jetzt mal angeschlossen, trotzdem würden mich auch abweichende Meinungen interessieren. Die Genehmigung werde ich aber sicher nur zeitlich begrenzt (3 Jahre), ohne Abt. III und bedingt auf den Widerruf der Vollmacht des Versorgungsunternehmens erteilen.
    Zur Zuständigkeit noch:
    ein Gericht: Verwaltung, das andere: Gruppenleiter Grundbuchamt, bei uns: Gruppenleiter mit Verwaltungs-Aktenzeichen (15 E o.ä.).
    Aber auch hier gibts verschiedene Ansichten. Einige sehen sogar die Zuständigkeit des Urkundsbeamten vor.

    Das kann man sicherlich so begründen. Die Fundstelle bei Hügel bezieht sich allerdings auf die andwendbaren materiell-rechtlichen Bestimmungen und nicht auf die für das Grundbuchverfahren vorzulegenden Unterlagen. Wie soll man einem Bürger erklären, dass er die ein paar Monate vor der Reform eingereichten Pläne nachbessern muss, obwohl sich für sein Objekt nichts geändert hat (also keine Begründung an Freiflächen-Sondereigentum etc.)?

    Ich stimme Julian zu. Die Verträge, die vor dem 01.12.2020 geschlossen wurden und nach dem 01.12.2020 beim Grundbuchamt eingehen sind zwar nach dem neuen Recht zu behandeln, aber wenn keine Besonderheiten den neuen WEG-Rechts zutreffen (kein Freiflächen-Sondereigentum, keine Haftung der Sonderrechtsnachfolger für Geldschulden usw...) dann würde ich auch keine Nachbesserung fordern.

    Für die Haftung von Sondernachfolgern ist bei SolumSTAR der Baustein für die Eintragung des WE bereits angepasst ("Die Haftung von Sondernachfolgern ist vereinbart").

    Konkurrenz nach § 17 GBO gibt es unter folgenden Voraussetzungen:
    - Dasselbe Recht ist betroffen: Liegt hier nicht vor, da durch die Neueintragung der AV das Eigentum betroffen ist, durch die Anträge auf Löschung der Rechte nur die Rechte selbst betroffen sind.
    - Existentielle Konkurrenz zwischen den Anträgen: Liegt hier nicht vor, da die Anträge nicht voneinander abhängig sind bzw. der Vollzug des einen nichtden Vollzug des anderen verhindern könnte/würde.
    - Der frühere Antrag ist Voraussetzung für den späteren Antrag: Auch nicht der Fall. Die Anträge sind voneinander unabhängig.

    Zu den Voraussetzungen s.a. z.B. BeckOK GBO zu § 17 RNr. 8ff

    Hallo,

    schau doch mal bei Schöner/Stöber RdNr. 4044.
    Mit Erlass der Ausführungsanordnung kann die Eintragung beim Einlageflurstück nicht mehr erfolgen. D.h. du musst zuerst die Flurbereinigung bzgl. des betroffenen Bestandes vollziehen und danach kannst du die Auflassungsvormerkung am Ersatzgrundstück eintragen (Schöner/Stöber RdNr. 4033, 4034)

    Wie Cromwell.

    Wenn die Grundschuld materiellrechtlich nicht in Höhe von 100.000 Euro entstanden ist, da die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers nur eine Grundschuld von 50.000 Euro erfasst, liegt insofern Grundbuchunrichtigkeit vor.

    Diese Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund Antrag (Notar ist wohl antragsberechtigt, da er die Grundschuld beurkundet hat) und Unrichtigkeitsnachweis (hier m.E. nicht möglich in öffentl. begl. Form) oder Berichtigungsbewilligung der Betroffenen (Gläubiger

    zu a)
    Du hast keinen Antrag auf Berichtigung des alten Grundbucheintrages. Also könntest du nur von Amts wegen tätig werden durch Eintragung eines Amtswiderspruches. Dieser wäre hier aber nur einzutragen wenn,
    - das Grundbuch unrichtig ist (fraglich wenn nur ex nunc Wirkung) u n d
    - die Unrichtigkeit durch eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamtes zustande gekommen ist (damals galt der
    Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, lt. deinen Angaben waren die Beteiligten damals ausgewiesen durch
    bosnische Reisepässe, also hier keine Gesetzesverletzung) u n d
    - sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen könnte.
    D.h. ich würde das ganze so im Grundbuch stehen lassen und für den neuen Erwerb ein neues Grundbuchblatt anlegen.

    zu b)
    Ich zitiere aus einem mir vorliegenden Fortbildungsskript:
    "Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung von Ehegatten zu prüfen, ob die Rechtsordnung des geltenden Statuts den gewollten Erwerb zulässt. Es ist hierbei gleichgültig, ob der beabsichtigte Erwerb dem gesetzlichen Güterstand oder einem anderen entspricht, solange er nach dem maßgeblichen Güterrechtsstatut nur zulässig ist. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob die gewollte Eintragung tatsächlich der Rechtslage entspricht. Insoweit hat das Grundbuchamt - wie bei Anwendung des deutschen Rechts auch - nur dann einzuschreiten, wenn es positiv weiß, dass das Grundbuch mit einer Eintragung unrichtig würde (BayObLG Rpfleger 2001, 173; OLG Düsseldorf MittBayNot 2000, 125; OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 319)."

    D.h. wenn du wirklich starke Zweifel hast, kannst du dir die Pässe vorlegen lassen. M.E. ist es aber ebenso möglich, gleich die Auflassung einzutragen, da die Möglichkeit eines Staatangehörigkeitenwechsel besteht und plausibel vom Notar dargelegt wurde.