Wenn die Abgeschlossenheitsbescheinigung jeweils für das ganze Haus A bzw. B erteilt wurde, sehe ich für die Aufteilung in zwei Sondereigentumseinheiten kein Problem.
Dann finde ich aber die Bezeichnung Gemeinschaftseigentum für Flure und Treppenhäuser sehr irritierend.
Sollte dagegen nur die Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungen und Läden bescheinigt sein, lässt sich mE auch nur daran SE begründen und nicht am ganzen Haus. Für die „Gemeinschaftsräume“ in den einzelnen Häusern könnten dann höchstens Sondernutzungsrechte begründet werden.