Beiträge von glitzer

    Wenn die Abgeschlossenheitsbescheinigung jeweils für das ganze Haus A bzw. B erteilt wurde, sehe ich für die Aufteilung in zwei Sondereigentumseinheiten kein Problem.

    Dann finde ich aber die Bezeichnung Gemeinschaftseigentum für Flure und Treppenhäuser sehr irritierend.

    Sollte dagegen nur die Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungen und Läden bescheinigt sein, lässt sich mE auch nur daran SE begründen und nicht am ganzen Haus. Für die „Gemeinschaftsräume“ in den einzelnen Häusern könnten dann höchstens Sondernutzungsrechte begründet werden.

    Ich mache es genau wie Sersch und erhebe sogleich nach.

    In angesagten Wohngebieten findet ein regelrechter Immobilienhandel statt, da liegen zwischen Kauf und Verkauf oft nur ein paar Wochen. Die meisten Kostenschuldner sind einsichtig.


    Meine Frage: Können sich die Flächen der SNRe überlagern? Oder müssen die 4 weiteren SNR als Nutzungsvereinbarungen zwischen Einheit 2 und 3 geregelt werden?


    Nein, Sondernutzungsrechte können sich nicht überlagern. Die Teilungserklärung muss diesbezüglich berichtigt werden, mit neuem Sondernutzungsplan.
    Gibt es über das „verbliebene“ gemeinschaftliche SNR Zugang zu den Stellplätzen?

    Verkäufer hat keine Vollmacht. Nur Notar oder dessen Angestellte alle zur Durchführung notwendige oder erforderliche Erklärungen abzugeben.
    Notariatsangestellte handelt zwar, aber ohne Angabe für wen.:oops:


    dann würde ich den Nachtrag nur für die Teilungserklärung akzeptieren.
    Wenn der Notar die Folgeurkunden bereits eingereicht hat, muss er dazu auch konkrete Ergänzungen liefern. Ohne Nennung der Vertretenen oder zumindest der UR-Nr. wäre mir das zu unbestimmt.

    Kommt auf die Formulierung der Vollmachten an. Ist der Verkäufer im Kaufvertrag bevollmächtigt, die TE zu ändern, umfasst das mE auch die Identitätserklärung zum geänderten Kaufgegenstand und muss nicht gesondert erklärt werden.
    Andernfalls würde ich zu jedem Kaufvertrag nebst GS einen konkreten Nachtrag verlangen.

    In der Teilungserklärung sind 48 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten mit folgenden Nummern gebildet worden:

    • Wohnungen Nrn. 1 bis 24 und
    • Tiefgaragenstellplätze Nrn. 1 bis 24.….


    Staudinger/Rapp (2018) WEG § 7 Rand-Nr. 20 sagt hingegen: "Nicht möglich ist es dagegen, ein selbständiges Wohnungseigentum und ein selbständiges Teileigentum mit derselben Nummer zu kennzeichnen (Soergel/Stürner Rn 9, aA: OLG Zweibrücken ...). Da Unmwandlungen von Wohnungseigentum in Teileigentum und umgekehrt möglich sind (§ 1 WEG Rn 11), ist bei identischer Nummerierung eine spätere Verwechslung nicht auszuschließen."
    Was ist die herrschende Meinung?

    die Stellplätze werden sicher nicht in Wohnungseigentum umgewandelt, aber trotzdem wäre es mE besser, wenn der Nummerierung zumindest noch TG vorangestellt würde.

    Wenn sich die Notariatsangestellte „namens meiner Vollmachtgeber darüber einig ist, dass das Eigentum an der durch Vertrag vom 24.11.1994 verkauften Eigentumswohnung Nr. 2 auf meine Vollmachtgeber , die Eheleute X und Y, je zur ideellen Hälfte übergeht“ und im Vertrag vom 24.11.1994 nicht die Eigentumswohnung Nr. 2, sondern die Eigentumswohnung Nr. 1 verkauft wurde, die erteilte Auflassungsvollmacht sich auch nur auf die Wohnung Nr. 1 bezieht und zudem das Eigentum an der Wohnung Nr. 2 bereits an andere Erwerber aufgelassen und im Grundbuch überschrieben wurde und ferner die Notariatsangestellte erklärt "Desweiteren stelle ich hiermit klar, dass die Eheleute X und Y die Eigentumswohnung Nr. 1 je zur Hälfte erwerben“, dann ist für mich offensichtlich, dass sich die Einigung über den Eigentumsübergang auf die Wohnung Nr. 1 bezieht. Da würde ich ohne weiteres die Eigentumsumschreibung an der Wohnung Nr. 1 vornehmen.


    :meinung:

    In einem Kaufvertrag wird eine Wohnung eingetragen in Blatt X und eine Garage eingetragen in Blatt Y verkauft.
    In der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwar das Datum und die UR-Nummer des Kaufvertrages angegeben, ....

    Der Kaufvertrag lag dem Finanzamt vor. Die Grunderwerbsteuer wird aus dem Kaufpreis erhoben. Wenn diese bezahlt ist, erteilt das Finanzamt die UB.
    Ist die Urkunde korrekt bezeichnet und sind alle Erwerber genannt, kann davon ausgegangen werden dass die Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt ist, auch für den Erwerb der Garage. Daher würde ich von einem Schreibversehen (unvollständiges Äusfüllen des Formulars) ausgehen und die UB akzeptieren.

    Okay.
    Danke für deine Meinung.

    Also tatsächlich eine 0,5 Gebühr , maximal nach dem Wert des Rechts.
    Ganz schön teuer so ein Schreibfehler :cool:.


    ich würde nachfragen, wem die KR zu übersenden ist.
    Vielleicht übenimmt ja der Verursacher die Kosten
    ... ich weiß, Antragsteller ist KSch, aber ich habe schon manche KR an den Notar geschickt (nach vorheriger Rückfrage)

    Für die Löschung des Erbbaurechtes entsteht eine Festgebühr von 25 € nach Nr. 14143 KV GNotKG.

    Selbiges gilt für die Löschung eines Vorkaufsrechtes.

    für die Löschung des VKR erhebe ich nur eine gesonderte Gebühr, wenn die Löschung ausdrücklich beantragt ist.
    Ansonsten geht das Recht mit der Aufhebung des EBR unter.