Beiträge von Aradia

    Hallo, ich habe folgenden Fall:

    Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wurde bereits vor über 4 Monaten erlassen, allerdings konnte er dem Antragsteller bisher nie zugestellt werden, da dieser ständig umgezogen ist, ist somit also nicht rechtskräftig.

    Nun hat sich herausgestellt, dass er seit ca. einem Monat wieder mit der Kindesmutter und somit auch mit dem Kind in einem Haushalt lebt.

    Laut BGH-Beschluss vom 1.3.2017 können in diesem Fall Ansprüche ja grundsätzlich nur bis zum Einzug geltend gemacht werden, aber wie verhält es sich, wenn der Festsetzungsbeschluss ja bereits längst erlassen wurde und dem Antragsgegner bisher nur noch nicht zugestellt werden konnte?

    In dem Beschluss wurde natürlich der komplette Unterhalt auch für die Zukunft festgesetzt, da sie ja damals noch getrennt gelebt haben.

    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses abstellen muss und daher jetzt trotzdem dem Antragsgegner den Beschluss - so wie er ist - zustellen kann

    oder

    ob ich den Beschluss nun aufheben und das Jugendamt als Antragsteller um Berichtigung des Antrags bitten muss (Unterhalt nur bis zum Zusammenziehen) und dann einen neuen Beschluss machen muss.

    Hat jemand einen Tipp?

    Danke für die Rückmeldungen :)

    Da das griechische Recht sowohl Vindikations- als auch Damnationslegat kennt, ist doch für mich beim Grundbuchamt gar nicht prüfbar, welcher der beiden Fälle hier vorliegt.

    Könnte ich daher auf eine Auflassung bestehen?

    Stimmt nicht immer.

    Wie sich aus mehreren obergerichtlichen Entscheidungen ergibt, werden in "ausländische" ENZ mitunter auch (scheinbare) Vindikationslegate aufgenommen, die im Rechtssinne gar keine sind.

    Gibt es eine Fundstelle zu einer solchen Entscheidung?

    Hallo,

    mir liegt ein griechisches Europäisches Nachlasszeugnis vor, wonach dem Vermächtnisnehmer das Eigentum an einer deutschen Immobilie zugewiesen wird.

    Es wurde nun die Grundbuchberichtigung direkt auf den Vermächtnisnehmer beantragt.

    Da unser Grundbuchrecht keine dinglichen Vermächtnisse kennt und mir die Einzelheiten des griechischen Erbrechts natürlich unbekannt sind (Stichwort Vindikations-/Damnationslegat) stellt sich mir die Frage, wie das Grundbuchamt in einem solchen Fall zu verfahren hat?

    Kann ich eine Berichtigungsbewilligung vom Erben/Vermächtnisnehmer oder eine Auflassung in notarieller Urkunde verlangen?

    Habe in einer Abhandlung gelesen, dass das Grundbuchamt in so einem Fall verpflichtet sei, ein Rechtsgutachten einzuholen; ist das korrekt und falls ja, wo gibt man ein solches Gutachten In Auftrag?

    Falls irgendjemand bereits Erfahrungen mit solchen dinglichen Vermächtnissen gemacht hat, bin ich über jeden Hinweis dankbar :)

    Hallo, ich habe den Fall, dass im Grundbuch eine Erbengemeinschaft bestehend aus 8 Miterben eingetragen ist.

    7 davon wollen gemeinsam eine Abschichtungsvereinbarung treffen, der 8. weigert sich, daran mitzuwirken und will mit dem Ganzen nichts zutun haben.

    Nun meine Frage, braucht es für eine Abschichtung die einvernehmliche Mitwirkung ALLER eingetragenen Erben? Oder kann man den einen Miterben, der sich quer stellt, einfach außen vor lassen?

    Bin für jeden Hinweis dankbar :)

    § 35 III GBO wäre eine Idee; sofern zb ein privatschriftliches Testament vorliegt, hätte ich da keine Bedenken, aufgrund dessen einzutragen.
    Aber wenn man so rein gar nichts hat? Eventuelle Angehörige an Eides statt versichern lassen, dass sie die einzigen sind und dann eintragen?
    Und dann gibt es ja immer noch eine Handvoll Leute, wo sich nicht mal Angehörige haben finden lassen; da bei uns eine Erbenermittlung der Nachlassgerichte nicht vorgesehen ist, steht man da wirklich komplett vor dem Nichts :gruebel:

    Hallo,
    ich habe folgenden Fall und bin ziemlich ratlos:
    Es handelt sich um ein 36 qm großes Grundstück, etwa 2.000,- € wert. Als Eigentümer eingetragen ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 20 Leuten, von denen fast alle bereits verstorben sind; teilweise bereits im 19. Jahrhundert geboren, sodass mittlerweile mehrere Erbfälle dazwischen liegen dürften.
    Das Problem ist jetzt, dass es a) zu manchen Leuten einfach überhaupt keine Anhaltspunkte für Angehörige gibt, weder von den Einwohnermeldeämtern, noch von den Nachlassgerichten und b) dass in den anderen Fällen die zur Grundbuchberichtigung aufgeforderten Leute scharenweise hier anrufen und fragen, ob sie nicht auf das Grundstück verzichten können, da die Beschaffung von zum Teil ja mehreren Erbscheinen mit solch einem unverhältnismäßigen Aufwand und vor allem Kosten verbunden ist, welche sich durch den geringen Wert des Grundstücks in keiner Weise rechnen.
    Habe schon überlegt, ob man das Problem vllt über ein Aufgebotsverfahren lösen könnte; irgendjemand wird ja für dieses Grundstück seit Jahren die Grundsteuer zahlen und könnte sicher so einen Antrag stellen, aber glaube, das käme nur dann in Betracht, wenn wirklich alle Eigentümer verstorben und auch keine Erben bekannt wären.

    Hatte vielleicht schonmal jemand einen ähnlichen Fall oder irgendeine Idee, wie man drumherum kommen kann, von sämtlichen in Frage kommenden Erben die Erbscheine anzufordern? Mal davon abgesehen, dass das kostentechnisch für die Erben ein absolutes Minusgeschäft ist, bin ich ja mit diesem Fall Jahre beschäftigt :eek:

    Bin für jede Anregung dankbar!!