Beiträge von Patricia1

    Ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Zwei-Personen OHG (Opa und dessen Sohn/Vater der Mdj.) wird zur Auflösung im HR angemeldet, zugleich wird angemeldet, dass der phG Vater der Kinder verstorben ist und aus der OHG ausgeschieden ist. Die Firma wird ohne Auflösung von verbliebenden phG (Opa) als e.K. fortgeführt. Anmeldung durch alle Bet. (phG Opa und Erben des Vaters: Mutter und 2 Minderj.) ist erfolgt. Das Registergericht erfordert nunmehr noch die Prüfung / Vorlage Gen. § 1822 I Nr. 3 BGB (oder Negativattest). Aus dem Gesellschaftsvertrag der OHG ergibt sich, dass bei Tod des phG Vater das Geschäft von phG Opa fortgeführt wird und die Erben, die ausscheiden, dessen Kapitalanteil der festzustellen ist nach einer zu erstellenden Abfindungsbilanz ausscheiden. Über diese muss offenbar eine Einigung erzielt werden, da ansonsten verbleibt, einen Schiedsgutachter der IHK hinzuzuziehen, der verbindlich entscheidet.

    Das rechtsgeschäftliche Ausscheiden aus der OHG wäre unzweifelhaft gem. § 1822 I Nr. 3 BGB genehmigungspflichtig. Hier aber, hat man gerade die Vererblichkeit abbedungen, so dass aufgrund des Gesellschaftsvertrages die Anwachsung des Anteils des ausscheidenden phGs an den verbleibenden Gesellschafter erfolgt gegen Zahlung der noch festzustellenden Abfindung. Die Minderjährigen treten daher nicht in das Erwerbsgeschäft ein, sondern müssen sich mit dem verbliebenden phG nur noch über die Höhe der Abfindung einigen. Faktisch kommt die Übernahme des Geschäfts durch den verbliebenden phG natürlich einer Veräußerung des Erwerbsgeschäfts gleich, aber diese Veräußerung haben die Gesellschafter schon bei Gründung der OHG so festgelegt. Ich tendiere daher dazu ein Negativattest zu erteilen, da ich den Schutzgedanken der Norm so nicht auszuweiten vermag.

    Eines Auflösungsbeschlusses bedarf es gem. § 131 III HGB ebenfalls nicht, der gen.pflichtig wäre. Die Mutter ist ferner nicht von der Vertretung ausgeschlossen, da sie nicht mit dem verbliebenen phG verwandt ist und Miterbin ist und damit die Verhandlungen zur Abfindungsvereinbarung führen kann. Selbst wenn man diesen als eine Art Vergleich qualifiziert, wäre hierzu keine Gen. gem. § 1822 I Nr. 12 BGB für Elternteile erforderlich.

    Seht Ihr das genauso oder habe ich einen Punkt übersehen?

    Ich habe hier eine Reallast mit dem Inhalt: Der Käufer erhält von der Gemeinde einen Laubbaum. Er verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde, den erhalten Baum anzupflanzen, auf Dauer zu unterhalten und Ausfälle durch Neuanpflanzung zu ersetzen. Zur Absicherung dieser Verpflichtung bewilligt und beantragt Gemeinde und Käufer die Eintragung einer Reallast zug. der Gemeinde.

    Ich habe etwas Probleme mit der wiederkehrenden Leistung. Ein Baum wird nur einmalig angepflanzt. Sein Unterhalt / Erhalt wäre wohl weitestgehend wiederkehrend (Unterhaltung durch Rückschnitt und Gießen....) - ähnlich einer Wiederaufforstung. Kann man daraus insgesamt einen reallastfähigen Inhalt sehen :gruebel:?

    Hallo, ich wollte mich dem Thema mit einer Frage anschließen:


    Habe eine Ausschlagung für ein minderjähriges Kind zu genehmigen. Einziger Nachlassgegenstand von geringem Wert ist eine Ostimmobilie. Ich habe den Bodenrichtwert vom Gutachterausschuss und auch mit diesem telefoniert, der Wert mag zw. 2000 und 8000 EUR für ein kleines altes, unsaniertes Haus liegen. Die Miterben schätzen die Immobilie auch auf ca. 10.000 EUR. Ein Gutachten habe ich bisher nicht, der dortige Gutachterausschuss hat auch leider nicht die Kapazitäten eines anzufertigen, wenn man nicht längere Zeit drauf warten möchte. Vergleichsimmobilien gab es auch nicht wirklich. Die Kindeseltern können ein Gutachten nicht beibringen. Der Minderjährige wäre auch nur Miterbe zu 1/4. Das Gebäude liegt in einem Sanierungsgebiet, so dass wohl auch noch Ausgleichszahlungen zu entrichte sein werden.


    Wie handhabt Ihr das? Dem Anschein nach, ist das eine Null-Wert-Immobilie, wenn man Abrisskosten berücksichtigt. Im derzeitigen Zustand auch nicht so vermietbar, Miterben kümmern sich nicht, gewähren auch keinen Zutritt zur Immobilie. Würdet Ihr gleichwohl ein Gutachten von Amts wegen erfordern? Der Gutachter könnte nur eine Außenbesichtigung machen.


    Hat jemand vielleicht einen Mustertext für so einen Beschluss, mit dem man einen Gutachter beauftragt ?