Beiträge von lena301

    Über die Bestellung eines externen Prüfers haben wir auch schon nachgedacht, waren uns aber nicht sicher, ob der dann tief genug in die Problematik einsteigt.

    Die Frage, was es da genau zu überwachen gibt, haben wir uns auch schon gestellt. Es bleibt abzuwarten, ob der Verwalter das noch erklärt.

    Aber dann war unser Gefühl, dass da etwas nicht ganz stimmt, ja nicht verkehrt :)

    Hallo miteinander :),

    wir haben hier ein Verfahren, bei dem die Prüfung der Schlussunterlagen etwas stutzig macht...

    Schuldner ist der Betreiber eines Laufhauses (Geschäftsbetrieb durch InsV freigegeben), die bisherigen Zwischenberichte und auch der Schlussbericht des InsV sind relativ dünn (angeblich keine nennenswerten Vermögenswerte) und das, obwohl doch recht viel Masse vorhanden ist.

    Die Masse lag zwischenzeitlich bei etwas um die 100.000,00-150.000,00 EUR, mittlerweile sind hiervon noch rund 50.000,00 EUR übrig. Der InsV hätte gern den Großteil davon als Vergütung.

    Zur Prüfung hat der Verwalter bisher, auch auf Nachfrage, kein Kassenbuch, sondern lediglich ein sehr unübersichtliches "Kontenblatt" eingereicht. Hier ist jetzt aufgefallen, dass der Insolvenzverwalter einem Rechtsanwalt (seinem Kanzleipartner) jeden Monat zwischen 1.500,00 und 1.800,00 EUR aus der Masse gezahlt hat. Verwendungszweck: "Überwachung".

    In den eingereichten Unterlagen finden sich dazugehörige Rechnungen des beauftragten RAs, dort steht allerdings nur, er rechne für die "Überwachung des Geschäftsbetriebes und Warenbestellungen" ab. Gebührensätze sind nicht angegeben, Abrechnung erfolgte jedes Mal "pauschal".

    Eine förmliche Beauftragung oder einen entsprechenden Vertrag zwischen dem InsV und dem weiteren RA hat es laut Unterlagen nie gegeben, auch in den Berichten des InsV wurde derartiges nie erwähnt.

    Außerdem findet sich eine Rechnung des InsV an den Schuldner in den Unterlagen. Dort fordert der InsV zur Zahlung von knapp 6.000,00 EUR für "Einlagerung von Dokumenten" auf. Auch hierzu keine weiteren Belege. Die 6.000,00 EUR wurden von dem InsV aus der Masse entnommen.

    Hatte hier jemand schon einen ähnlichen Fall? Kann der InsV einfach ohne Mitteilung/Absprache mit dem Insolvenzgericht jemanden mit der "Überwachung" beauftragen? Und kann dieser jemand dann ohne weitere Nachweise "pauschal" monatlich an die 2.000,00 EUR abrechnen?

    Außerdem müssten diese Zahlungen doch als Masseverbindlichkeiten zumindest im Schlussbericht aufgezeigt werden, oder stehen wir hier auf dem Schlauch?

    Schon mal ganz lieben Dank für jede mögliche Antwort/Überlegung hierzu! :)

    Hallo miteinander :)
    Ich bin noch recht frisch in der StA und stehe grad auf dem Schlauch. Es wurden zwei Strafen in einem Urteil ausgesprochen:

    Strafe a) 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe
    Strafe b) 5 Monate Freiheitsstrafe

    Der VU hat bereits ca. 10 Monate U-Haft hinter sich und ist nach wie vor in der JVA. Von dieser kam jetzt ein Anruf.
    Grundsätzlich wäre ja Strafe b) vor Strafe a) zu vollstrecken, da kurz vor lang. Wenn dann allerdings die U-Haft angerechnet wird, wäre die Strafe erledigt und wir hätten noch U-Haft über. Muss man jetzt die Vollstreckungsreihenfolge ändern, um das zu vermeiden? Oder rechnet man den Rest auf Strafe a) an? Ist der "entgangene" 2/3-Termin bei Strafe b) egal?

    Ich glaube ich hab grad nen Knoten im Kopf:gruebel:

    Wäre sehr dankbar für Tipps!

    Ja, die Ehefrau hat mit den Kindern einen Erbvertrag geschlossen.
    Ich habe einen Zusatz in das Eröffnungsprotokoll aufgenommen, dass die Wirksamkeit nur in einem Erbscheinsverfahren geprüft wird, darüber hinaus habe ich nichts mehr dazu gesagt.

    Ich befasse mich auch sonst nie so mit Vermächtnissen, die übrigen Familienmitglieder machen mich aber wirklich verrückt in dieser Akte:gruebel:

    Aber danke nochmal für die Bestätigung!

    Hallo zusammen!

    Ich habe eine Akte, die mir die letzten Nerven raubt:
    Eheleute machen 2005 ein gem. notarielles Testament -> Gegenseitige Einsetzung und die Kinder als Schlusserben, sowie Anordnungen zu einem Vermächtnis für eine Stiftung. Die Eheleute verfügen, dass der Längstlebende in seiner Verfügung nach dem 1. Todesfall komplett frei sein soll und auch abweichende Anordnungen treffen kann. TV Anordnung für zweiten Erbfall.
    Mann verstirbt dann auch in diesem Jahr und das Testament wird eröffnet und weiterverwahrt.

    2019 verstirbt die Ehefrau.
    Neben dem Testament aus 2005 taucht ein Erbvertrag aus 2013 auf. Da verfügt sie wieder, dass die Kinder Schlusserben sein sollen. Dazu kommen Änderung des Vermächtnisses aus 2005.
    Darüber hinaus wird jetzt ein Heft eingereicht (ca. 30 Seiten), welches unzählige Ergänzungen und Änderungen zu dem gemeinschaftlichen Testament enthält. Alles Vermächtnisse ("X bekommt den Stuhl, Y bekommt die Kafeetassen,..."). Zu erst noch von beiden Ehepartnern unterschrieben, danach folgen Ergänzungen allein von der Ehefrau (maschinenschriftlich also alles ohne Gültigkeit). Das Ganze ist sehr durcheinander, da nicht erkennbar ist, wann was gestrichen wurde und ob es nur durch die Ehefrau passiert ist oder noch der gemeinsame Wille war.

    Die Tochter stellt nun einen ESA. Inhalt: Sohn und Tochter als Erben zu 1/2. So weit so gut.
    Nun meine (wahrscheinlich doofe) Frage: Da ich nun im Erbscheinsverfahren bin, habe ich ja die Verfügungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die Vermächtnisse (zumindest die der Ehefrau) sind ja ohnehin unwirksam, da nicht die richtige Form. Muss ich dazu etwas sagen? Also muss ich den Beteiligten mitteilen, dass es als unwirksam festgestellt wurde? Oder reicht der einfache Erbschein und der Rest ist das Problem der Kinder? Und konnte die Ehefrau einfach alle Verfügungen aufheben und die Erbschaft im Erbvertrag "neu" regeln (auch wenn sie wieder die Kinder eingesetzt hat)? Hat die TV Anordnung noch Bestand?
    Ich stehe wahrscheinlich auf dem Schlauch... Bei dieser Akte brummt mir der Kopf :gruebel:

    Ich hoffe, jemand kann meinem Verstand auf die Sprünge helfen:confused:

    Hallo :)

    Ich habe heute meinen ersten Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung auf dem Tisch und dank Corona keinen Kollegen hier, den ich fragen kann:(
    Der Schuldner sagt ganz klar, dass er widersprechen möchte (keine einstweilige Aussetzung) und führt als Begründung auf, der Titel sei angeblich unwirksam.
    Hätte er nicht bereits im Mahnverfahren eventuelle Bedenken gegen die Forderung vorbringen müssen?

    Ich würde den Widerspruch jetzt als unbegründet zurückweisen. Nur muss ich den Gläubiger dazu anhören oder ihm nur den Beschluss übersenden? Und kann ich die Zurückweisung denn so begründen, wie oben angedacht?

    Bin für jede Hilfe dankbar, Vollstreckung und ich werden einfach nicht warm miteinander:gruebel:

    Hallo zusammen!
    In meinem vorliegenden Fall wurde die Beklagte von einer RA-Gesellschaft vertreten. Sämtliche schreiben dieser Partei waren von ein und demselben RA unterzeichnet, zum Termin in der II. Instanz ging jedoch ein anderer (ist ja kein Problem). Für die I. Instanz liegt bereits ein KFA vor, vom 'normalen' Unterzeichner ("hiermit beantragen WIR [...]"). Nach dem Urteil der II. Instanz kam ein Schreiben einer anderen Kanzlei, dass diese die Beklagte nun vertreten würde. Unterzeichnet vom bekannten RA; hat anscheinend den Arbeitsplatz gewechselt. Im Schreiben nimmt er Bezug auf alle bislang gestellten Anträge der vorherigen Gesellschaft; also ja auch auf den KFA.
    Nun meine Frage:
    Kann ich einfach den KFB für die I. Instanz fertigen oder brauche ich eine Prozessvollmacht, Abtretungserklärung, irgendetwas ?:gruebel:
    Habe zu diesem speziellen Fall leider nichts finden können:confused:

    Vielen Dank schon mal!