Beiträge von DKB

    In RLP ist das auch Sache der Landesjustizkasse bei Sollstellungen. Es kommen allenfalls Aufenthaltsanfragen, wenn der LJK und dem EInwohnermeldeamt die Anschrift des Kostenschuldners nicht bekannt ist. Dann wird angefragt, ob sich aus den Akten noch Anhaltspunkte für eine mögliche Anschrift des Kostenschuldners ergeben.

    An meinem Gericht verfügen die Rechtspfleger nur Kostenprüfung, geben allerdings auch an, welches Vermögen vorhanden ist, das macht es für den Kostenbeamten einfacher, sie machen aber keinen förmlicher Beschluss. Das dürfte aber nicht überall so sein., ist bei uns einfach eine Absprache, weil das Vermögen ja durch die Rechtspfleger eh geprüft wird. Einen förmlichen Beschluss gibt es meistens in Nachlassverfahren.

    In Bußgeldsachen gilt bei Einspruchsrücknahme für die Kostenhaftung § 27 GKG: der Betroffene haftet für die angefallenen Gerichtskosten, KV 4111 oder 4112 GKG ( je nach Zeitpunkt der Rücknahme ) und auch für die bei Gericht angefallenen Sachverständigenauslagen. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Der Kostenansatz hat beim Amtsgericht zu erfolgen, da nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides hier die Staatsanwaltschaft keine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 19 Abs. 2 GKG zu vollstrecken hat.

    Ist schon eine Abgabe an das Prozessgericht erfolgt? Die Gebühr KV 1210 GKG entsteht erst mit Eingang beim Prozessgericht, § 6 GKG. Ist dies der Fall, kann es allenfalls noch eine Ermäßigung auf eine 1.0-Gebühr geben. Ist ( z. B. mangels Vorschusszahlung oder sofern nicht der Gegner Abgabe beantragt hat ) eine Abgabe noch nicht erfolgt und das Verfahren befindet sich noch beim Mahngericht, bleibt es bei der 0.5-Gebühr gem. KV 1100 GKG ( Mindestgebühr 36,-- EUR bei Streitwert bis 1.000,-- EUR beachten ), s. Touissaint, Kostengesetze, 51. Auflage, Rd.-Nr. 51 zu § 6 GKG und Rd.-Nr. 43 zu § 12 GKG.

    In Betracht komm KV 1313 FamGKG aus dem Verfahrenswert, da Pflegschaft für eine einzelne Rechtshandlung. Zu beachten ist allerdings, dass dann eine Vergleichsberechnung mit KV 1311 FamGKG zu erfolgen hat. Wenn das Kind kein Vermögen über 25.000,-- EUR hat und man von daher keine KV 1311 erhoben würde, kann auch keine KV 1313 erhoben werden.

    Wenn bei uns von der Kostenerhebung abgesehen wird, mache ich übrigens keine Kostenrechnung, sondern nur einen Vermerk in den Akten, ohne mir die Mühe mit einer Feststellung etwaiger Kosten zu machen. Die Kosten werden ja in diesem Fall nie erhoben.

    Der Schluss der mündlichen Verhandlung spielt ausschließlich bei einer Klagerücknahme eine Rolle ( ist nur dort bei Ziff. 1 genannt ). Bei einer Erledigung der Hauptsache kommt es ausschließlich darauf an, ob überhaupt eine Kostenentscheidung ergeht oder sie einer zuvor mitgeteilten Einigung oder Kostenübernahmeerklärung folgt. Nur bei einer streitigen Kostenentscheidung bleibt es bei der 3.0-Gebühr KV 5110 GKG.

    Vorliegend, da eine Kosteneinigung außergerichtlich erfolgt ist, die dem Gericht mitgeteilt wurde, liegt ein Fall der KV 5111 Ziff. 4 GKG vor, somit Gebührenermäßigung. Bei Erledigung der Hauptsache ist es egal, ob die mündliche Verhandlung geschlossen ist oder nicht oder ob überhaupt eine stattgefunden hat.

    Intention des Gesetzgebers bei der Gebührenbemessung ist immer die Arbeitsersparnis für das Gericht. Erfolgt eine Klagerücknahme erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, hat das Gericht idR bereits einen Verkündungstermin angesetzt und bereits begonnen, die Entscheidung auszuformulieren. Eine späte Klagerücknahme erspart diese Arbeit nicht, daher ist in den Fällen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Ermäßigung ausgeschlossen. Ist die Klagerücknahme rechtzeitig, spart das Gericht diese Arbeit.

    Bei Erledigung nach mitgeteilter Einigung wird dem Gericht ein Eindringen in den Streitgegenstand zur Ausgestaltung einer sonst erforderlichen streitigen Entscheidung erspart.

    Ob letztendlich bei Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung diese tatsächlich geschlossen ist oder das Gericht in einem Verkündungstermin z. B. einen weiteren Beweisbeschluss erlassen hätte, kann nur das Gericht feststellen. Daher lege ich in diesem Fall die Akte dem Gericht vor und bitte um Angabe, was im VT verkündet worden wäre: Endentscheidung-keine Ermäßigung, Beweisbeschluss oder sonstige Verfahrensfortsetzung-Ermäßigung.

    Kommt öfter mal vor, wenn ein Mahnverfahren vorausging. Das Mahngericht prüft nicht, was Hauptforderung und Nebenforderung ist, fordert aber dann die Vorauszahlung für die Abgabe aus dem Wert des Mahnverfahrens an. Erst im Streitverfahren stellt sich dann oft raus, dass da auch noch Nebenforderungen drin sind, die eben nicht streitwerterhöhend sind.

    Neben den Verfahrensgebühren für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses können Gebühren nach KV 12410 Nr. 4 GNotKG anfallen, für die Entgegennahme der Amtsannahme ( Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage, Rd.-Nr. 14 zu KV 12210 GNotKG )

    Du müsstest noch prüfen, ob das Mahnverfahren in voller Höhe ins streitige Verfahren übergegangen ist. Dann könnte die gesamte KV 1100 GKG auf die KV 1210 angerechnet werden, ansonsten nur in der Höhe, in der ins streitige Verfahren übergeleitet wurde ( KV 1210 Abs. 1 GKG ). Der Rest wäre dann im Mahnverfahren verbraucht. Diese Anrechnung ist nicht durch die PKH gedeckt, da die Vorauszahlung vor Bewilligung geleistet wurde ( Nr. 3.2, 4.3 DB-PKH ). Die PKH kann ja frühestens ab (PKH-)Antragstellung bewilligt worden sein.

    Sorry, ich habe was gefunden ( hatte doch so was noch im Hinterkopf ), in Schneider/Volpert/Fölsch-FamGKG, 3. Auflage, Rd.-Nr. 20 zu KV 1313 FamGKG. Dort heißt es, dass bei der Bewertung des Vermögens das durch das Rechtsgeschäft erworbene Vermögen zu berücksichtigen ist.
    Toussaint in Kostenrecht, 51. Auflage, Rd-Nr. 4 zu KV 11105 GNotKG ( auf den hier bei KV 1313 FamGKG verwiesen wird )sieht es genauso, insgesamt ist das aber durchaus streitig.

    Es handelt sich um eine Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen, daher fällt die Verfahrensgebühr KV 1313 FamGKG an. Da es sich um ein Amtsverfahren handelt und § 22 FamGKG nur für Dauerfürsorgemaßnahmen gilt, bedürfte es zur Kostenerhebung einer gerichtlichen Kostenentscheidung. Da die Gebühr erst mit Beendigung des Verfahrens gem. § 11 FamGKG fällig wird und bei der Feststellung der Einziehbarkeit vom Minderjährigen das Vermögen zum Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend ist ( Schneider/Volpert/Fölsch-FamGKG, 3. Auflage 2019, Rd.-Nr. 39 zu Vorbem. 1.3.1 KV FamGKG ), zählt das durch das Rechtsgeschäft erworbene Vermögen auch zum Kindesvermögen ( da die Übertragung ja vor Aufhebung der Pflegschaft vollzogen wurde ).

    Es wäre dann noch zu prüfen, ob das erworbene Grundstück von Kind selber genutzt wird und insoweit ein angemessenes Hausgrundstück darstellt, dann würde es beim Vermögen natürlich nicht berücksichtigt werden.