Beiträge von DKB

    Grundsätzlich entsteht mit Verfahrenseinleitung eine Gebühr KV 11100 GNotKG ( die in den Verfahren nicht anfällt, die mit Anordnung einer Betreuung enden ), ferner evtl. Sachverständigenauslagen oder Auslagen eines Verfahrenspflegers. Die Kosten sind fällig mit Verfahrensende, § 9 GNotKG. Voraussetzung für eine Erhebung wäre allerdings eine gerichtliche Kostenentscheidung, da die Kostenhaftung nach § 23 Nr. 1 GNotKG erst mit Anordnung der Betreuung eintritt. Antragstellerhaftung scheidet aus, da kein reines Antragsverfahren. Eine Kostenentscheidung wird aber praktisch nie vorliegen ( wem sollte man sie auch auferlegen, denkbar allenfalls, wenn jemand mutwillig eine Betreuung angeregt hätte ). Ausführungen dazu: Korintenberg-GNotKG, Rd.-Nr. 19, 28 zu KV 11100

    Somit kein Kostenansatz mangels Kostenschuldner. Manchmal sieht das Gericht auch von der Kostenerhebung gem. § 81 FamFG ab, dann kein Kosteansatz auf Grund dieser Vorschrift.

    Die Formulierung "Wohnungsangelegenheiten" könnte auch auf eine Dauerbetreuung hindeuten, wenn es neben der Veräußerung noch um andere Angelegenheiten geht. Dann 11101. Wenn aber nur die eine Immobilie verkauft werden soll und nichts weiter zu regeln ist, dann 11103, wobei diese Gebühr ja sowieso durch die 11101 begrenzt ist. Zu beachten ist noch, dass bei den Jahresgebühren der Dauerbetreuungen Zustellungsauslagen von der ersten Zustellung an anzusetzen sind, bei der KV 11103, weil Verfahrensgebühr, erst ab der 11. Zustellung.

    Auch, wenn es kostenmäßig keine allzu große Rolle spielen dürfte: im FamGKG hat man doch tatsächlich die gleiche "reduzierte" Mindestgebühr von 100,-- bei KV 1311 und 1312 eingeführt. Dabei hat man offenbar übersehen, dass die Mindestgebühr bei Vormundschaften und Pflegschaften nur 50,-- EUR beträgt.:D

    Es sind 32,-- EUR anzurechnen. Dies ergibt sich aus KV 1210 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz GKG: "...in diesem Fall wird eine Gebühr KV 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist". Somit sind für das streitige Verfahren 127,-- EUR anzufordern.

    Nach dem Wortlaut der KV 1100 GKG beträgt die Gebühr für das Verfahren über den Erlass eines Mahnbescheids eine 0,5-Gebühr, aber mindestens 32,-- EUR. Da für das Mahnverfahren also niemals eine Gebühr von weniger als 32,-- EUR erhoben wird, ist diese bis zu einem Wert von 1.000,-- EUR anzurechnen ( auch wenn die tatsächliche Gebühr gem. Gebührentabelle zu § 3 Abs. 1 GKG niedriger ist ), bei Werten über 1.000,-- EUR ist die 0,5-Gebühr höher und in dieser Höhe dann zu berücksichtigen.

    Die KV 1100 GKG geht als Spezialvorschrift für das Mahnverfahren der allgemeinen Mindestgebühr des § 34 Abs. 2 GKG ( 15,-- EUR ) vor.

    Ich würde eine Jahresgebühr gem. KV 11102 GNotKG ansetzen, da bei der Kontrollbetreuung der direkte Vermögensbezug fehlt, s. Schlaak: Gerichskostenanfall bei Kontrollbetreuung in Rechtspfleger 2016, Heft 1, Seite 7ff.

    Mit Eingang beim Beschwerdegericht ist aber die Verfahrensgebühr fällig gem. § 6 GKG, allerdings nicht, wie bereits erwähnt wurde, vorauszahlungspflichtig. Die Gebühr wird aber gegen den Berufungskläger zu Soll gestellt, da fällige Kosten alsbald nach Fälligkeit anzusetzen sind.

    Auch gegen den weiteren Berufungskläger sind Kosten hinsichtlich seines Antrags eigentlich zu Soll zu stellen. Vielleicht ist das aber auch unterblieben, weil keine Vorlage an den Kostenbeamten erfolgt ist. Möglicherweise ist eine solche Sollstellung auch bereits nicht mehr bezahlt worden ( nur insoweit gibt es dann keinen Zweitschuldner ).

    Dass der Wert für das Verfahren insgesamt zusammengerechnet wurde, ergibt sich aus § 45 Abs. 2 GKG, da die wechselseitigen Rechtsmittel offenbar verschiedene Streitgegenstände betroffen haben.

    Die Formel für die Zweitschuldnerhaftung lautet: Antragshaftung ( §§ 22, 17, 18 GKG )
    abzüglich Erstschuldnerhaftung ( hier Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG, ansonsten auch § 29 Nr. 2 GKG ) = Höchste Zweitschuldnerhaftung.

    Als Antragsteller haftet Ihr somit höchstens für die Verfahrensgebühr aus Eurem Antrag, dazu natürlich ggfs. auch für durch Eure Anträge entstandenen Auslagen ( und Verteidigungsmittel des Beklagten, sofern diese ausschließlich zur Abwehr Eures Antrags benannt sind )

    Wenn jetzt Eure Antragshaftung höher ist als Eure Entscheidungshaftung ( z. B.: Euer Anteil an den Gesamtverfahrensgebühr wäre 70 %, dann könnte man gegen Euch nach der Entscheidungshaftung von 53 % noch 17 % als Zweitschuldnerhaftung geltend machen, dazu, wie erwähnt, ggfs. noch eine Auslagenhaftung gem. §§ 17, 18 GKG.

    Sämtliche Zahlungen müssten aber in der Zweitschuldnerkostenrechnung ersichtlich sein. Also vergleicht mal, ob die dort angegebenen Zahlungen mit Euren Zahlungen ( sei es durch die oben erwähnte Sollstellung oder ggfs. durch Auslagenvorschüsse ) decken. Sind dort mehr Zahlungen angegeben, wurde auch eine Zahlung des Beklagten verrechnet, die aber dann eben seinen Kostenanteil von 47 % an den Gesamtkosten nicht abdeckt. Für den Rest muss man dann nach der genannten Formel ermitteln, ob noch ein Zweitschuldner vorhanden ist.

    Soweit Euer Mandant als Zweitschuldner in Anspruch genommen wurde, hat er grundsätzlich natürlich einen Kostenerstattungsanspruch, die Frage ist hier, inwieweit Ihr den noch durchsetzen könnt.

    Wenn der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abhilft, hat er die Akte dem Bezirksrevisor vorzulegen, § 28 Abs. 2 KostVfg. Erst wenn dieser die Auffassung des Kostenbeamten teilt und der Verwaltungsweg damit abgeschlossen ist, wird er die Vorlage an das Gericht zur Entscheidung verfügen.

    In der Praxis hat es sich schon öfter als arbeitsersparend erwiesen, wenn die meist ausführliche Stellungnahme des Bezirksrevisors dem Kostenschuldner zugeleitet wird, verbunden mit der Anfrage, ob im Hinblick auf die Ausführungen des Vertreters der Landeskasse die Erinnerung zurückgenommen wird.

    Der Kostenbeamte hat nach einer Kostenerinnerung zu prüfen, ob er abhilft oder nicht und im Falle einer Nichtabhilfe die Akte zwingend dem Bezirksrevisor vorzulegen, § 28 Abs. 2 KostVfg. Erst nach dessen Stellungnahme entscheidest Du über die Erinnerung.

    Für die Kontrollbetreuung würde ich eine Jahresgebühr gem. KV 11102 GNotKG ansetzen, also 300,-- EUR, sofern nicht eine Gebühr KV 11101 günstiger ist. Ich orientiere mich dabei am Aufsatz von Schlaak: Gerichtskostenanfall bei Kontrollbetreuung, Rechtspfleger 1, 2016 S. 7ff. Er sieht hier nur einen mittelbaren Bezug zum Vermögen.

    Auch für eine vorläufige Betreuung entstehen mit Anordnung ( § 8 GNotKG ) Jahresgebühren. Hilfreich ist ( seit der seit 19.12.2014 erfolgten Gesetzesergänzung ) KV 16110 Abs. 2 GNotKG, in dem es sinngemäß heißt, das zwar keine Gebühr KV 16110 erhoben wird, aber im Falle der Bestellung eines Betreuers ( wie vorliegend ) Gebühren nach Hauptabschnitt 1, Abschnitt 1 entstehen, also genau so, wie wenn ein endgültiger Betreuer bestellt worden wäre.

    Es entsteht somit eine Jahresgebühr gem. KV 11101 oder, wie offenbar vorliegend ( und auch sonst in den meisten Fällen einer vorläufigen Betreuung ) die Gebühr KV 11102 GNotKG, wenn die Betreuung nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens betrifft. Da höchstens eine Gebühr gem. KV 11101 erhoben werden darf, wäre somit eine Vergleichsberechnung erforderlich. Kostenschuldner der Jahresgebühr ist im Falle der Betreuungsanordnung der Betroffene, § 23 Nr. 1 GNotKG. Die Dauer der Fürsorgemaßnahme spielt keine Rolle, die Gebühr ist mit Anordnung fällig und kann daher nicht mehr entfallen.

    Natürlich kann eine Jahresgebühr nur erhoben werden, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,-- EUR beträgt, KV 11101 Abs. 1. Für das Jahr der Anordnung und das darauf folgende Kalenderjahr wird nur eine Gebühr erhoben ( KV 11101 Abs. 2, 11102 ), was aber im Übungsfall keine Rolle spielt.

    Da der Übungsfall insoweit keine Angaben enthält, ist wohl eine genaue Berechnung nicht erforderlich, sondern nur allgemeine Ausführungen. Man könnte noch darauf hinweisen, dass bei Vermögen über 25.000,-- EUR die Mindestgebühr 200,-- EUR beträgt.

    Welche Behörde zuständig ist, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 GKG. Wenn die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde ist, ist sie auch für den Kostenansatz zuständig. Das Amtsgericht ist in Jugendsachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, zuständig. Ist daneben auch die StA Vollstreckungsbehörde ( z. B. weil einer von mehreren Angeklagten nach Erwachsenen-Strafrecht verurteilt wurde ), ist die StA für den Kostenansatz insgesamt zuständig. Im übrigen ist das Amtsgericht zuständig ( z. B. bei Einspruchsrücknahme oder -verwerfung im Bußgeldverfahren )

    Für die funktionelle Zuständigkeit gilt grundsätzlich, dass der Urkundsbeamte des mittleren Dienstes in allen Fällen zuständig ist, in denen kein Vorbehalt für den Urkundsbeamten des gehobenen Dienstes oder den Rechtspfleger besteht ( insoweit gibt es länderspezifische Verwaltungsvorschriften, in RLP z. B. besteht nur noch ein Vorbehalt in Zwangsversteigerungs- und Grundbuchsachen, nachdem 2009 der Vorbehalt in Nachlassverfahren weggefallen ist. Das steht allerdings auch hier nicht in der Geschäftsstellenverordnung, sondern in gesonderten Verordnungen oder Rundschreiben ).

    Dem könnte aber das Analogieverbot im Kostenrecht entgegenstehen. Habe derzeit leider keinen Zugriff auf einen Korintenberg, möglicherweise sagt der was dazu, bei den genannten Kostentatbeständen.