Beiträge von Lighthouse-81

    Ich hänge mich an:

    Wenn einer der weiteren eingetragenen Kommanditisten, bei dem nun "Einlage" in "Haftsumme" vAw geändert werden muss, eine GbR ist, würde ich die GbR und deren Gesellschafter unter ihrer bisherigen Bezeichnung vortragen.

    Eine Änderung in der Person der GbR-Gesellschafter gem. Art. 89 Abs. 1 EGHGB mit Voreintragungspflicht als eGbR liegt ja nicht vor.

    Es geht erst mal nur um die Begriffsberichtigung Einlage-Haftsumme.

    Sehe ich das richtig?

    Hallo!

    Eingetragen ist die Firma "ABC-Pharma e.K.", Musterort.

    Neu angemeldet wird nun die Firma "ABC-Pharma e.K. Manuela Musterfrau", Musterort.

    Identischer Ort, identische Geschäftsanschrift, Unternehmensgegenstand fast identisch.

    Bei den Inhabern handelt es sich um Eheleute.


    Ich habe Bauchschmerzen, die neue Firma einzutragen wegen mangelnder Unterscheidbarkeit.

    BeckOK HGB/Bömeke § 30 Rdnr. 22 besagt, dass neben Rechtsformzusätzen "auch andere Firmenzusätze wie Inhaberzusätze für sich allein keine ausreichende Unterscheidbarkeit begründen, da sie keine die Individualisierung bezweckenden Firmenbestandteile sind und an "dem Auge und Ohre sich einprägenden Klangbilde" nicht teilnehmen." Ebenso MüKoHGB/Heidinger § 30 Rdnr. 29 "Bei gemischten Firmen kann der Eigenname dagegen seine Individualisierungseigenschaft ganz oder teilweise verlieren."

    Die IHK erachtet die Unterscheidbarkeit durch den Inhabernamen allerdings als gegeben und stimmt einer Eintragung zu.

    Das hat mich jetzt etwas verunsichert. Wie würdet ihr das sehen?

    Danke für alle Meinungen!

    Ich hänge mich hier nochmal mit dran.

    Ein Verein möchte sich B-Stadt Initiative für L* T* (b{u}ilt) e.V. nennen.

    Als ich die Bezeichnung in der Klammer sah, war mein erster Gedanke, das geht nicht, {u} dürfte ein Bildzeichen sein. Nach weiteren Überlegungen bin ich allerdings zu dem Schluss gekommen, dass doch auch die geschweifte Klammer einfach nur ein Satzzeichen ist, das nicht ausgesprochen wird und grundsätzlich möglich ist. So ist ja auch der Zusatz als "built" aussprechbar. Vielleicht könnte die geschweifte Klammer aber auch als besondere graphische Gestaltung gesehen werden, an die das Registergericht nicht gebunden ist und müsste daher nicht mit eingetragen werden. Wobei das "u" wohl schon besonders hervorgehoben sein soll, da die restlichen Buchstaben allein ja die Abkürzung des Namens darstellen.

    Ich drehe mich bei meinen Überlegungen total im Kreis und würde mich einfach über Meinungen freuen.

    Hallo zusammen,

    spricht etwas dagegen, wenn ein Verein sich in seinem Namen selbst mit einem Schimpfwort (hier " A...loch") betitelt?

    Die Namenswahl ist ja grundsätzlich frei.
    Mir fällt nicht recht was ein, warum ich das ablehnen könnte/müsste, schließlich kann man niemandem verbieten, sich selbst gegenseitig "zu beleidigen", wobei es für die Vereinsmitglieder ja schätzungsweise keine Beleidigung darstellt.
    Es fühlt sich aber einfach komisch an, das einzutragen.

    Vielleicht hat jemand eine Idee oder ich bin auch einfach über Meinungen sehr dankbar...