Beiträge von Schlumpfine

    Das irritierende für mich ist eben, dass die Hauptforderung leicht verändert/aufgesplittet wurde. Die Nebenforderung wurde 1:1 aus dem VB übernommen, es sei denn natürlich, man sieht die "Veränderung" der Nebenforderung in den 2 Euro, die von der Hauptforderung abgezwackt wurde und nun als vorgerichtliche Mahngebühren bezeichnet sind.

    Ich habe nun mal noch andere Urteile dieser Art durchforstet und ja, es gibt auch solche, in denen ausdrücklich drin stand, dass im Übrigen der VB aufgehoben wird.

    Zudem muss man auch sagen, dass für mich nicht ersichtlich wäre, weshalb die Verfahrenskosten wegfallen sollen. Abgesehen von der Veränderung bzgl lächerlichen 2 Euro, gibt es keinen Grund weshalb dem Kläger die Verfahrenskosten flöten gegangen sein sollten.

    Ich werde den Pfüb antragsgemäß erlassen, also inkl. Verfahrenskosten.

    Danke für eure Hilfe!

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Der Gläubiger beantragt einen Pfüb. Titel sind ein VB, Urteil und KFB.

    Der VB beinhaltet Hauptforderung, Verfahrenskosten, Nebenforderung, Zinsen.

    Dann das Urteil: Der VB bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Hauptforderung (2 Euro geringer als ursprünglich) nebst Zinsen, sowie weitere vorgerichtliche Mahngebühren (2 Euro die abgesplittert sind von HF), Auskunfts- und Inkassokosten (= Nebenforderungen lt. VB) zu zahlen. Beklagter trägt weiteren Kosten des Rechtsstreits.

    Im Urteil tauchen die Verfahrenskosten nicht mehr auf.

    Deshalb habe ich mich auf den Standpunkt gestellt, die Verfahrenskosten sind nicht tituliert, sonst hätten sie im Urteil ebenso wie die Hauptforderungen, Nebenforderungen und Zinsen benannt sein müssen; daher zu streichen im Pfüb.

    Die Gläubigerin wendet ein, dass aus dem Zusatz "hat die weiteren Kosten des Rechtsstreit zu tragen", ersichtlich ist, dass auch die ursprünglichen Verfahrenskosten von ihr zu tragen sind. Und insoweit die Titulierung gem. VB gilt.

    Wie sehr ihr das?

    Hat eigentlich mal jemand was bezüglich der Beförderungsstellen auf A11 gehört, die im September ausgeschrieben waren? Wäre irgendwie nett, man würde langsam mal eine Entscheidung erhalten. Die Regelbeurteilungen waren doch auch schon bis Ende September fertigzustellen, wenn ich richtig informiert bin, oder? Dann sollte eine zeitnahe Entscheidung doch theoretisch möglich sein.

    Ein von mir gegen einen korrekt benannten Schuldner (Adresse etc. stimmt) erlassenen Pfüb wurde durch den Gerichtsvollzieher an eine mit dem Schuldner namensgleiche Person unter einer ganz anderen Anschrift, zugestellt.

    Der falsche "Schuldner" wendet sich nun über einen RA gegen den Pfüb bzw. beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfüb gegen den falschen Schuldner für unzulässig zu erklären. Es wird zudem Rechtsmittel gegen die Zustellung eingelegt und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers bemängelt, die sich nach Ansicht des RA gegen seinen Mandanten richtet.

    Meines Erachtens besteht keine Zwangsvollsteckungsmaßnahme gegen den falschen Schuldner. Die reine Zustellung eines Pfüb an einen Schuldner stellt doch nicht die ZV-Maßnahme dar, diese wird durch die ZU an den Drittschuldner bewirkt. Im Pfüb ist der richtige Schuldner benannt. Es gibt schlichtweg keine ZV gegen den falschen Schuldner und daher kein Rechtsschutzbedürfnis, demnach kann ich die ZV gegen den falschen Schuldner nicht für unzulässig erklären. So jedenfalls meine Ansicht. Wie seht ihr das?

    Gibt es ein Rechtsmittel gegen eine falsch ausgeführte Zustellung des GV? Da wäre wohl der Richter zuständig, oder? Ebenso bzgl. der Kostenrechnung des GVs.

    Hatte das Problem schon mal jemand?

    Hallo,

    folgende Problematik:

    Wollten bisher (ehrenamtliche) Betreuer (meist die Eltern) Gelder beim Betroffenen, welcher bei diesen wohnt und von diesen versorgt und gepflegt wird, für ebensolche Leistungen entnehmen, verlangten wir den Abschluss eines Pflege-/Versorgungs-/Beherbergungsvertrags. Ergänzungsbetreuer wurde bestellt, Vertrag geschlossen, Ergänzungsbetreuung idR wieder aufgehoben.

    Nunmehr wird der neue § 1836 Abs. 3 BGB eingewandt; man sähe keine Verpflichtung einen solchen Vertrag zu schließen.

    In meinem aktuellen Fall sind die Eltern Betreuer ihres behinderten Kindes. Die Betroffene ist nicht geschäftsfähig, Wunsch und Wille kann sie nicht äußern.

    Meinem Gefühl nach öffnet der § 1836 Abs. 3 BGB Tür und Tor und der Gesetzgeber wälzt die Verantwortung auf das Betreuungsgericht ab. „Das BG wird besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit aufwenden müssen, damit Unregelmäßigkeiten zu Lasten des Betreuten gar nicht erst aufkommen können…“ so ungefähr die Gesetzesbegründung.

    Zudem halte ich es für fragwürdig, ob dies überhaupt für solche Fälle gelten soll, oder eigentlich eher auf zB Ehegatten/Lebensgefährten gedacht ist.

    Betreuer muss mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führen… wie definiert man dies?

    Einen gemeinsamen Haushalt führen… gemeinsam wirtschaften, Hausarbeiten gemeinsam erledigen, gemeinsame Nutzung von Haushaltsgegenständen etc…

    Der Betroffene – zumindest in meinem dargestellten Fall – lebt im Haushalt der Eltern, die den Haushalt meines Erachtens führen, nicht etwa d. Betroffene – so meine Ansicht, denn beitragen kann d. Betroffene nichts, außer Pfleggeld und Sozialleistungen.

    Wunsch und (mutmaßlicher) Wille des Betroffenen… im obigen Fall absolut nicht feststellbar und aus der Vergangenheit lässt sich logischerweise auch nichts entnehmen, wie es vielleicht bei einem Betreuten, der aufgrund Alters, Unfalls etc. unter Betreuung ist, und ein entsprechendes Vorleben diesbezüglich hatte, der Fall wäre.

    Auch stellt sich mir die Frage: „Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden.“, § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB, verwendet er ist im o.g. Fall überhaupt für sich? „Für sich verwenden“ ist doch eher, etwas entnehmen zu dürfen, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Es sollen Wohnraum und Pflegeleistungen im Gegenzug erbracht werden.

    Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen soll gestärkt werden, aber zählt dazu nicht auch, dass er Absicherungen erhält, wie zB einen Mietvertrag, der die Gegenpartei zu Leistungen verpflichtet und ihm auch Rechte gibt, wenn er schon Gelder für die Unterkunft zahlt? Im Prinzip würde das bedeuten, er leistet nur die Pflicht und ist bzgl. seiner Rechte den guten Willen des Gegenübers angewiesen.

    Mir tun sich daher Fragezeichen auf… hat sich von euch schon mal jemand Gedanken hierzu gemacht? Wie geht ihr damit um, wenn die Betreuer sich weigern einen Vertrag abzuschließen? Ergänzungsbetreuer (zB f. Rückforderung d. Beträge) oder gar wegen Betreuerwechsel dem Richter vorlegen? Oder auf Grund § 1836 Abs. 3 BGB nichts veranlassen, sofern die entnommenen Beträge nicht den Rahmen sprengen?

    Nachdem die Besoldungsreform eher ein Dämpfer für den gehobenen (und auch höheren) Dienst ist und überwiegend der mittlere Dienst profitiert, sind nunmehr auch noch beim OLG KA AI Stellen für den mittleren Dienst und OGV Stellen ausgeschrieben. Von A11er Ausschreibungen weit und breit keine Spur. Man fühlt sich im gehobenen doch langsam, als würde einem dauerhaft der ausgestreckte Mittelfinger gezeigt.

    Hat jemand neuere Infos, ob/wann es zur Ausschreibung von A11er Stellen kommt? Meine letzte Info war, dass dies frühestens gegen Ende 2023 sein wird.

    Hallo,
    ich habe folgenden Fall, der mich grade etwas verzweifeln lässt:

    D. Betroffene ist dement, geschäftsunfähig, nicht mehr sinnvoll anhörbar. Die Betreuung umfasst nur die Veräußerung der Immobilie, da ansonsten eine (unbeglaubigte) Vollmacht besteht. Bestellt zum Betreuer ist Kind 1. Kind 2 möchte die Immobilie erwerben. Weitere Kinder gibt es wohl nicht.

    Problem 1: K2 möchte die Immobilie zum Kaufpreis, der etwas über dem Verkehrswertgutachten liegt, erwerben. Üblicherweise verlange ich die öffentliche Ausbietung. Also eigentlich wäre mein Weg, dies zu verlangen und wenn K2 dann zum Preis des Höchstbietenden kaufen möchte, kann es das freilich. Alternativ könnte ich mich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass d. Betroffene wollte, dass das Haus in der Familie bleibt und daher mit dem KP knapp über Gutachten einverstanden wäre.

    Nun kommt aber das Hauptproblem:
    K1 + 2 wollen den Kaufpreis untereinander aufteilen. Entweder dergestalt, dass K2 nur den hälftigen KP an K1 zahlt, alternativ, dass der volle KP an d. Betroffenen gezahlt wird, und dann mittels Vollmacht je hälftig an K1+2 ausbezahlt wird.
    Das ist natürlich nicht genehmigungsfähig.

    Aber nun das Problem: K1 ist nun nach meinen Ausführungen zum Thema Veruntreuung etc. zurückgerudert und gab an, dass man sich den KP auch nicht entnehmen müsse, sondern warten könne, bis d. Betroffene verstorben ist. K1 + 2 seien schließlich nicht auf das Geld angewiesen.

    Dadurch, dass die Betreuung sich nur auf die Veräußerung bezieht, habe ich theoretisch auf den Rest keinen Einfluss und würde nie erfahren, was letztlich mit dem KP geschehen wird.

    Ich habe grade echte Bauchschmerzen, den Verkauf zu genehmigen, quasi sehenden Auges, dass sich K1+2 vermutlich hinterher doch den KP unter den Nagel reißen.

    Ich hadere also, ob ich die Genehmigung ablehnen könnte, mit der Begründung, dass die Vollmachtnehmer sich den Kaufpreis aneignen wollten und davon auszugehen ist, dass sie dies auch tun werden, auch wenn sie nun anderes behaupten (und überdies ein Verkauf wirtschaftlich nicht notwendig ist).

    Oder, ob ich ein Verfahren auf Anordnung einer Kontrollbetreuung einleiten sollte. Dann könnte zumindest überwacht werden, was mit dem KP geschieht. Abgesehen davon, dass ich bei vorliegendem Sachverhalt sowieso Bedenken habe, ob K1+2 die Vollmacht ordnungsgemäß ausüben und sich nicht das restliche Vermögen nicht auch noch aneignen.

    Hat vielleicht jemand einen hilfreichen Tipp? :)

    Hallo,

    ich habe einen etwas renitenten Antragsteller, der ein Aufgebot über ein Sparbuch einer Volksbank beantragt hat.

    Ich habe u.a. den Standardtext aus FS zwischenverfügt, dass ich um Vorlage der Bestätigung der Bank, dass er bzw. die Mandanten Inhaber des Sparkontos sind, dass keine Pfändung vorliegt und der Verlust des Sparbuches angezeigt worden ist, bitte. Der Einfachheit halber möge er die Verlustmitteilung einreichen.

    Nun stellt er sich quer und ich suche mich dusslig, woraus sich das eigentlich so konkret ergibt.

    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Der Betroffene hat ausschließlich Gemeinschaftskonten mit seiner Ehefrau. Es ist nun ein ehrenamtlicher Dritter als Betreuer mit VS bestellt. Die deutsche Großbank verweigert jeden Zugriff durch den Betreuer auf die Konten, mit der Begründung, dass es Gemeinschaftskonten sind und er (derzeit) nur für den Ehemann zum Betreuer bestellt ist.

    Bin etwas ratlos und würde dem Betreuer gerne irgendwas Handfestes an die Hand geben, finde aber dazu nichts, außer natürlich, dass er im Rahmen seiner Vertretungsmacht freilich für den Betroffenen handeln und auch auf die Gemeinschaftskonten zugreifen darf.

    Habt ihr irgendwelche Tipps oder gar Rechtsprechung zu dem Problem der sich querstellenden Bank?

    Danke für eure Antworten!

    Bzgl. Ziff. 1 bin ich jetzt tatsächlich fündig geworden im Zöller § 119, RN 22 in Juris. Danach sind tatsächlich nur die Raten von 20 Euro mtl. einzuziehen, nicht noch zusätzlich die der ersten Instanz. Allerdings sagt die Kommentierung auch, dass die durch die Vorinstanz festgesetzten Raten nicht als besondere Belastungen abzusetzen sind, anders als Raten aus anderen Rechtsstreitigkeiten. Insofern hat sich dann das LG wohl iudex non calculat oder so ähnlich zu eigen gemacht und zu meiner Verwirrung beigetragen

    ;)

    Hallo,

    vorliegend wurde der Klägerin für die erste Instanz PKH mit Raten 13 Euro mtl. bewilligt. Das LG hat dann für die 2. Instanz ebenfalls PKH bewilligt und Raten mit 20 Euro bewilligt. Das LG hat in seiner Berechnung über die pers. + wirtsch. Verhältnisse 13 Euro Raten als Kosten der Rechtsverfolgung als besondere Belastungen berücksichtigt. (Die Klägerin hatte zwischen den Instanzen eine kleine Gehaltserhöhung, daher die höhere Rate beim LG).

    Ich habe der Kostenbeamtin verfügt, sie möge den Rateneinzug der Kosten der ersten Instanz mit 13 Euro mtl. und den Rateneinzug der Kosten der Berufung mit 20 Euro mtl. parallel veranlassen.

    Die Kostenbeamtin konnte wohl keine zwei E7 parallel veranlassen und hat mit dem IUK Rücksprache gehalten. Dort wurde mitgeteilt, dass die Kosten beider Instanzen zusammenzurechnen sind aber nur die Ratenhöhe des LG, also 20 Euro mtl., einzuziehen ist.

    Jetzt bezahlt die Antragstellerin allerdings 40 Euro mtl. und die Frage taucht auf, was nun zu tun sei.

    1)
    Ich scheitere bereits am Verständnis, warum nur 20 Euro Raten eingezogen werden sollen (mE sind 13 + 20 Euro einzuziehen, schließlich macht es sonst keinen sinn, dass das LG bei der Berechnung 13 Euro als besondere Belastung berücksichtigt).

    Ich bin zwar auf 4.5 DB-PKH gestoßen, mir ist aber unklar, ob dies vorliegend überhaupt anwendbar ist. Der PKH erster Instanz ist doch nicht gegenstandslos geworden, weil für das Berufungsverfahren PKH mit einer anderen Ratenhöhe bewilligt wurde, oder? Ist 4.5 DB-PKH nicht anzuwenden, wenn die PKH erster Instanz durch das Beschwerdegericht abgeändert wird?

    2)
    Wie handhabt ihr das, wenn die Partei freiwillig höhere Zahlungen leistet? Sollte sie darauf hingewiesen werden, dass sie geringere Raten zu zahlen hat? Können freiwillige Zahlungen nicht einfach vereinnahmt werden, sie sind ja immerhin freiwillig geleistet?!

    3)
    Und dann noch allgemein die Frage: Wenn Raten angeordnet sind, macht ihr dann auch die 120a- Prüfungen? Oder ggf. nur, wenn die angeordneten Raten die Prozesskosten nicht decken werden?

    Ich hänge mich hier mal dran... Wir hatten hier eine Betreuungsunterbrechung von rd. 6 Monaten nach Auslaufen der eA. Der Betreuer begehrt nun eine Vergütung für die Vakanz, da er trotzdem für und im Interesse des Betroffenen tätig war. Eine Vergütung nach VBVG bekommt er natürlich nicht für die Vakanz. Wir sind jedoch zum Ergebnis gekommen, dass er im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt haben könnte und danach eine Vergütung bekommen könnte. Diese richtet sich (so unsere Ansicht) etwa nach der Höhe des Stundensatzes, den er als Betreuer bekäme. Die Vergütung kann er sich einfach entnehmen und im Rahmen der Rechnungslegung ist durch das BG zu prüfen, ob GoA vorlag, der Betreuer tatsächlich tätig war und ob die Höhe der Vergütung passt. Im Prinzip würde ich ihn ähnlich wie ein ErgBetr./Verfahrenspfleger abrechnen lassen, also Tätigkeitsliste vorlegen lassen und die Stunden x 44 Euro (da er RA ist). Wenn er in der Höhe eine Vergütung entnommen hat, würde ich das durchgehen lassen. Wie wird so etwas bei anderen Gerichten gehandhabt?

    Du genehmigst das als Betreuungsgericht, dass er sich das einfach entnimmt?:eek: Wie willst du das in der RL prüfen, für diesen Zeitraum ist doch gar keine Betreuung gewesen. Ich halte das Vorgehen für schlichtweg falsch. Du als Betreuungsgericht hast damit nichts zu tun, mag der Betreuer sich mit dem Betreuten auf irgendeine Vergütungsvereinbarung o.Ä. einigen.


    Ich habe nicht geschrieben, das sich das "genehmige". Ich prüfe im Rahmen der Rechnungslegung die Entnahme. War die dem Grunde und der Höhe nach meiner Ansicht nach in Ordnung, ist es ok, andernfalls wird man weitersehen und ggf. einen Ergbetr. zur Prüfung und Rückforderung bestellen müssen.

    Schlichtweg falsch halte ich im Hinblick auf die Kommentierungen dazu für etwas übertrieben. Ich bin da auch nicht glücklich drüber, aber unsere Richter sehen das so. Sie sind der Ansicht, dass ein Berufsbetreuer nicht anders gestellt werden kann, wie zB ein Arzt. Und daher stünde ihm wie vorgehend geschildert eine Vergütung zu.


    (Andreas Roth in: Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, IV. Fortführung der Geschäfte, §§ 1893, 1698a und 1698b i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, Rn. 32)


    (Bienwald in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1902 BGB, Rn. 62)

    Text der Kommentierungen entfernt. Bitte Forenregeln zum Urheberrecht beachten! Mel, Mod.


    Mein Post war auch nicht auf die letzten Postings bezogen. Vielleicht hätte ich einen neuen Thread aufmachen sollen, dachte aber, es passt zum Anfangspost.

    Ich hänge mich hier mal dran...

    Wir hatten hier eine Betreuungsunterbrechung von rd. 6 Monaten nach Auslaufen der eA.
    Der Betreuer begehrt nun eine Vergütung für die Vakanz, da er trotzdem für und im Interesse des Betroffenen tätig war.

    Eine Vergütung nach VBVG bekommt er natürlich nicht für die Vakanz. Wir sind jedoch zum Ergebnis gekommen, dass er im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt haben könnte und danach eine Vergütung bekommen könnte. Diese richtet sich (so unsere Ansicht) etwa nach der Höhe des Stundensatzes, den er als Betreuer bekäme. Die Vergütung kann er sich einfach entnehmen und im Rahmen der Rechnungslegung ist durch das BG zu prüfen, ob GoA vorlag, der Betreuer tatsächlich tätig war und ob die Höhe der Vergütung passt. Im Prinzip würde ich ihn ähnlich wie ein ErgBetr./Verfahrenspfleger abrechnen lassen, also Tätigkeitsliste vorlegen lassen und die Stunden x 44 Euro (da er RA ist). Wenn er in der Höhe eine Vergütung entnommen hat, würde ich das durchgehen lassen.

    Wie wird so etwas bei anderen Gerichten gehandhabt?

    Hallo,
    folgender Fall:

    Es besteht eine Erbengemeinschaft aus 3 Geschwistern (Betroffene, Betreuer, Schwester).
    Die Schwester möchte nun ihren Erbteil je hälftig übertragen auf die Betroffene und den Betreuer gegen eine Zahlung.
    Der Betreuer hat bei dem Erbteilsübertragungsvertrag für die Betroffene gehandelt.
    Der Nachlass besteht im Wesentlichen in einem Grundstück.

    Mein erster Gedanke war, dass der Vertrag natürlich genehmigungsbedürftig ist... allerdings ist mir unklar nach welcher Norm? Ich finde dazu irgendwie nichts.

    Dann kam noch die Frage nach einem etwaigen Vertretungsausschluss auf. Aber der Betreuer steht gemeinsam mit der Betroffenen auf Erwerberseite, somit dürfte kein Ausschluss nach §181 BGB gegeben sein, oder?

    Und inhaltlich:
    - Sollte aufgenommen werden, dass die Veräußerin versichert, dass der Erbteil weder abgetreten noch gepfändet ist?
    - Müsste für die Grundbuchberichtigung nicht die Bewilligung des Veräußerers vorliegen? Im Vertrag ist nur der Antrag der Erwerber enthalten.

    Ich bin für jeden Gedanken/Hinweis von euch dankbar :)

    Hallo,
    ich bin grade etwas am Rumschleudern:

    Ich habe folgende Kostenentscheidungen:
    Vergleich: Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
    Beschluss: Der Beklagte hat die Kosten der Widerklage in Folge seiner Rücknahme zu tragen.

    Streitwert: Der Streitwert wird für das Verfahren auf 2100 Euro festgesetzt. Für den Vergleich beträgt der Streitwert 400 Euro.

    (Meines Erachtens ist der Streitwert der Klage 400 Euro und der Widerklage 1700 Euro)

    KFA der Klägerseite liegt vor. Diese beantragen die Festsetzung von 1,3 VG und 1,2 TG jeweils aus 1700 Euro.

    Das kann ja aber meines Erachtens so nicht funktionieren.

    Ich tendiere eher noch dazu:
    1,3 VG + 1,2 TG (2100 Euro) abzüglich 1,3 VG + 1,2 TG (400 Euro) = Kosten der Widerklage
    aber irgendwie widersprechen sich die Kostenentscheidungen und das hört sich alles nicht richtig an...

    Hat mir vielleicht jemand einen Tipp?

    Hallo,

    es liegt ein Bauträgervertrag vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Kaufgegenstand auf den Käufer zu übereignen, wenn der vom Käufer geschuldete Kaufpreis vollständig bezahlt bzw. hinterlegt ist.

    Nun gibt es wohl diverse Mängel, weshalb die Käufer einen Restbetrag hinterlegen möchten, so dass die Auszahlung erst mit Behebung der Mängel erfolgt, aber dennoch bereits jetzt die Auflassung erklärt bzw. Auflassungsklage erhoben werden kann.

    Ich meine eigentlich ein Hinterlegungsgrund liegt vor und die Hinterlegung kann angenommen werden, bin mir aber unsicher.

    Hat vielleicht jemand spontan eine Meinung?