Hallo,
folgende Problematik:
Wollten bisher (ehrenamtliche) Betreuer (meist die Eltern) Gelder beim Betroffenen, welcher bei diesen wohnt und von diesen versorgt und gepflegt wird, für ebensolche Leistungen entnehmen, verlangten wir den Abschluss eines Pflege-/Versorgungs-/Beherbergungsvertrags. Ergänzungsbetreuer wurde bestellt, Vertrag geschlossen, Ergänzungsbetreuung idR wieder aufgehoben.
Nunmehr wird der neue § 1836 Abs. 3 BGB eingewandt; man sähe keine Verpflichtung einen solchen Vertrag zu schließen.
In meinem aktuellen Fall sind die Eltern Betreuer ihres behinderten Kindes. Die Betroffene ist nicht geschäftsfähig, Wunsch und Wille kann sie nicht äußern.
Meinem Gefühl nach öffnet der § 1836 Abs. 3 BGB Tür und Tor und der Gesetzgeber wälzt die Verantwortung auf das Betreuungsgericht ab. „Das BG wird besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit aufwenden müssen, damit Unregelmäßigkeiten zu Lasten des Betreuten gar nicht erst aufkommen können…“ so ungefähr die Gesetzesbegründung.
Zudem halte ich es für fragwürdig, ob dies überhaupt für solche Fälle gelten soll, oder eigentlich eher auf zB Ehegatten/Lebensgefährten gedacht ist.
Betreuer muss mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führen… wie definiert man dies?
Einen gemeinsamen Haushalt führen… gemeinsam wirtschaften, Hausarbeiten gemeinsam erledigen, gemeinsame Nutzung von Haushaltsgegenständen etc…
Der Betroffene – zumindest in meinem dargestellten Fall – lebt im Haushalt der Eltern, die den Haushalt meines Erachtens führen, nicht etwa d. Betroffene – so meine Ansicht, denn beitragen kann d. Betroffene nichts, außer Pfleggeld und Sozialleistungen.
Wunsch und (mutmaßlicher) Wille des Betroffenen… im obigen Fall absolut nicht feststellbar und aus der Vergangenheit lässt sich logischerweise auch nichts entnehmen, wie es vielleicht bei einem Betreuten, der aufgrund Alters, Unfalls etc. unter Betreuung ist, und ein entsprechendes Vorleben diesbezüglich hatte, der Fall wäre.
Auch stellt sich mir die Frage: „Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden.“, § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB, verwendet er ist im o.g. Fall überhaupt für sich? „Für sich verwenden“ ist doch eher, etwas entnehmen zu dürfen, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Es sollen Wohnraum und Pflegeleistungen im Gegenzug erbracht werden.
Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen soll gestärkt werden, aber zählt dazu nicht auch, dass er Absicherungen erhält, wie zB einen Mietvertrag, der die Gegenpartei zu Leistungen verpflichtet und ihm auch Rechte gibt, wenn er schon Gelder für die Unterkunft zahlt? Im Prinzip würde das bedeuten, er leistet nur die Pflicht und ist bzgl. seiner Rechte den guten Willen des Gegenübers angewiesen.
Mir tun sich daher Fragezeichen auf… hat sich von euch schon mal jemand Gedanken hierzu gemacht? Wie geht ihr damit um, wenn die Betreuer sich weigern einen Vertrag abzuschließen? Ergänzungsbetreuer (zB f. Rückforderung d. Beträge) oder gar wegen Betreuerwechsel dem Richter vorlegen? Oder auf Grund § 1836 Abs. 3 BGB nichts veranlassen, sofern die entnommenen Beträge nicht den Rahmen sprengen?