Beiträge von Rechtspflegerin.

    Hallo,

    bei mir möchte eine Witwe einen Erbscheinsantrag stellen.

    Aus dem ZTR hat sich ergeben, dass es ein nichtehelichen Kind des Erblassers gibt.

    Hiervon wusste die Witwe leider nichts.

    (NeKi ist auch noch im selben Monat und Jahr, wie das erste gemeinsame Kind mit dem Erblasser geboren.)

    Die drei gemeinsamen Kinder wissen auch nichts.

    Die Vaterschaft wurde gerichtlich festgestellt.

    Im volljährigen Alter wurde das Kind dann vom Ehemann der Mutter adoptiert. Es wurden die starken Wirkungen der Minderjährigen Adoption ausgesprochen.


    Ich muss das Kind ja aber auf jeden Fall im Erbscheinsantrag aufführen und aufnehmen, dass es durch Adoption weggefallen ist.

    Jetzt habe ich hierzu ein paar Fragen:

    Das Kind hat nunmehr einen anderen Nachnamen. Reicht es, wenn ich im Antrag den Geburtsnamen aufnehme?

    Ich möchte ungern, dass das weg adoptierte Kind nunmehr ungewollt kontaktiert wird...

    Anhörung des wegadoptierten Kindes?

    Die Witwe möchte nicht, dass die Kinder Kenntnis erlangen... menschlich nachvollziehbar.

    Rechtlich muss ich die Miterben anhören:

    Viele übersenden ja gar nicht den gesamten Erbscheinsantrag, sondern hören nur dergestalt an, dass geschrieben wird: Es ist ein Erbschein mit folgendem Inhalt beantragt...

    Wie würdet ihr hier vorgehen?

    Hey,


    ich habe einen Erbscheinsantrag, bei dem ich sowohl eine Heiratsurkunde, als auch eine Geburtsurkunde aus Laos benötige.

    Da die Beteiligten vor 40 Jahren geflüchtet sind, sind sie nicht in Besitz etwaiger Urkunden.


    Kontakte durch das Gericht, als auch durch Beteiligte bei der laotischen Botschaft in Berlin blieben ohne jegliche Reaktion, wobei auch niemand weiß, ob die Botschaft hierbei überhaupt behilflich sein könnte.


    https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2006178/e5a615884331ceb668d8e4333afce2c4/merkblatt-laos-data.pdf

    Legalisation an sich ist auch bei Vorliegen der laotischen Urkunden schon problematisch.


    Hatte jemand so etwas schon mal und hat eine Ahnung, wie man hier weiter kommen kann?


    Nachlasswert beträgt 60.000,00 €


    Es gibt eine e.V. des Erblassers vor einem deutschen Notar, die 40 Jahre alt ist, in der er sowohl die Ehe, als auch das Vorhandensein seines Kindes eidesstattliches versichert hat.

    Das war wahrscheinlich damals für etwaige Verfahren hier in Deutschland erforderlich.


    Kann man hier die e.V. als anderes Beweismittel genügen lassen?

    Was könnten/müssten die Antragsteller/ das Gericht eventuell vorher hier noch veranlassen?


    Liebe Grüße

    Hallo :)


    Bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, wenn im Testament nichts zu Ersatznacherben steht:


    Beispiel Vorerbin ist die Tochter, Nacherbin die Enkeltochter.


    Ist hier in der Erbschein etwas zu Ersatznacherbfolge aufzunehmen?


    -->

    Der Ersatznacherbe wird vom Wortlaut des Abs. 1 S. 1 erfasst und ist deshalb im Erbschein des Vorerben anzugeben,43 selbst wenn seine Berufung nur durch gesetzliche Auslegungs- und Ergänzungsregeln ermittelt wurde (zB § 2069 BGB).44 Dieses Erfordernis besteht, obwohl es bei der Mitwirkung des Nacherben zu den Verfügungen des Vorerben einer Mitwirkung des Ersatznacherben nach hM nicht bedarf.45 Die Angabe ist jedoch erforderlich, damit klar gestellt wird, ob bei Wegfall des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls die gesamte Anordnung der Vor- und Nacherbfolge wegen des Fehlens eines Ersatznacherben entfällt. Nach hM braucht umgekehrt die Nichteinsetzung eines Ersatznacherben nicht erwähnt zu werden.46

    (MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352b Rn. 15)


    Daher komme ich auf die Idee...

    Also Vorliegend Ersatznachebren sind die Abkömmlinge der Nacherbin?

    Wegen der Auslegungsregel?


    Liebe Grüße

    Wie alt ist denn der Gläubiger? Bei unter 21 ja. Ansonsten ist nach 20 AUG, 1178 ZPO 114 bis 116 ZPO anzuwenden und dann brauche ich doch irgendwelche Informationen zum Vermögen und den persönlichen Verhältnissen.

    Bei mir ist die Gläubigerin jetzt älter. Es wird vom Bundesamt der Justiz begründet, da es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die den Zeitraum betreffen, in dem die Gläubigerin unter 21 war dürfe ich keine Nachweise der Bedürftigkeit verlangen. Es wird auf § 22 Abs. 1 AUG verwiesen.


    :confused:


    Ist das so?

    12 x komplette Heimkosten. Dazu gibts auch klare Rechtsprechung. (z.B.

    OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. 6. 2005 - 5 W 34/05 (NJW-RR 2005, 1733, beck-online))


    Mit dieser Wertfeststezung bin ich im § 765a ZPO Verfahren (dort nach § 33 RVG) vom LG aufgehoben worden... mit dem Ergebnis 12 x nur Nutzungsanteil der Heimkosten.


    Man kann allerdings beim Räumungsauftrag das ganze durchaus noch einmal anders betrachten und wiederrum auf 12 x komplettes Heimentgelt abstellen.

    Eine einheitliche Festsetzung ist m.E. nicht möglich, da die ersten beiden Kinder die Pfändung früher ausgesprochen haben. Wir handhaben das hier i.d.R. so wie WinterM.

    Aber 850g ZPO zielt doch gerade darauf ab durchzusetzen, dass das Prioritätsprinzip (§ 804 III ZPO ) im Vorrechtsbereich insoweit nicht gilt.


    Damit wäre m.E. im Vorrechtsbereichs anteilig aufzuteilen.

    Der zeitlich später Pfändende kann gemäß § 850g ZPO eine Änderung des zeitlich früheren Pfändungsbeschlusses verlangen.

    (Vgl. auch Büttner, H., FamRZ 1994, 1433, 1435)

    Die im letzten PÜ erfolgte Festsetzung ( + 2/3) muss in jedem Falle ja auch abgeändert werden, da es nicht passt.


    Wieso ich bezüglich des Vorrechtsbereichs jetzt nicht einheitliche festsetzen darf/kann und auf die i.S.v. § 850d Abs.2 ZPO i.V.m. 1609 BGB gleichrangigen Kinder einheitlich aufteilen darf erschließt sich mir irgendwie nicht...


    Im 850c ZPO Bereich gilt dann die Rangreihenfolge §804 III ZPO, da gehen dem letzten Kind dann ja auch die normalen Gläubiger vor.


    Ich warte jetzt mal ab, was mir Jugendamt A) zu meinem beabsichtigten Vorgehen vorbringt.

    Der Schuldner zahlt doch gar keinen Unterhalt (freiwillig). Wieso gebt ihr ihm dann Betrag XY + 1/3? Hier würde ich 1150 € festsetzen und gut ist. Der Mehrbetrag zwischen d und c muss dann gleichmäßig auf die drei Kinder aufgeteilt werden.

    Also ich würde auch einheitlich 1.150 € festsetzen und dann kopfteilige Verteilung unter den 3.

    Das halte ich für am ehesten praktikabel für alle Beteiligten.

    Ich bin mir nicht sicher, ob dieser einen Beschluss mit dem Tenor "Hinsichtlich des Vorrechtsbereich sind die 3 Unterhaltspfändungen gleichrangig zu berücksichtigen" hinkriegt.

    Mein Gedanke war gerade der, dass ich mir nicht sicher bin, ob der Drittschuldner es versteht, wenn ich bei den ersten 2 + 1/3 mache, dass er dann das Drittel an Kind z zahlt.


    Aber ich könnte ja einfach anordnen: .. haben Gleichrang. Es hat kopfteilige Aufteilung hinsichtlich der Vorrangbereiches zu erfolgen.

    Wobei man sich da dann fragen kann, ob nicht prozentual -anteilig an der Höhe des laufenden Unterhalts- aufzuteilen ist....


    So etwas ähnliches ist ja auch beantragt. Prozentual am Mindesunterhalt aufegeteilt, da die Kinder unterscheidliche Altersgruppen haben.

    Mehreren gleich nahen Berechtigten steht das pfändbare Einkommen des Schuldners zu gleichem Anteil nach Maßgabe ihrer Ansprüche zur Befriedigung zur Verfügung. Der Grundsatz der Priorität gilt insoweit nicht. Der Pfändungsbeschluß ist auf Antrag entsprechend zu berichtigen.


    LG Münster v. 24. 10. 51 5 T 613/51 (FHZivR 1 Nr. (B 30), beck-online)


    Bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ist auf Antrag nicht berücksichtigter Unterhaltsberechtigter der pfandfreie Betrag in Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zuerst pfändender Unterhaltsberechtigter zu ändern, jedoch nur im Bereich des Vorrechts nach § 850d ZPO.


    LG Aurich, Beschluß vom 16-01-1990 - 3 T 262/89 (NJW-RR 1990, 844, beck-online)


    RPfleger 2008, 337 (LSK 2009, 330266, beck-online)

    Wenn ich jetzt + 1/3 festsetze, dann kommt das Kind z doch durch die Pfändung nicht dran?
    Oder meinst du das so, dass ich bei der Pfändung von z dann durch eine Festsetzung von nur dem Selbstbehalt das Kind dann bedienen kann?


    Wäre es nicht praktikabler einfach bei jeder Pfändung anzuordnen Selbstbehalt (ich würde dann mit entsprechender Ankündigung und Anhörung als praktikable Lösung 1.150,00 € anordnen, sofern sich dagegen keiner wehrt) und dann anzuordnen die Gläubiger der Verfahren x,y,z haben Gleichrang untereinenader.


    Würdet ihr v.A.w. die drei Unterhaltspfändungen einstweilen einstellen?

    Hey,


    bei Ersterem komme ich nicht mit. ?( Wieso bei den ersten beiden + 2/3 ?!

    Ist nicht bei jedem nur der Selbstbehalt festzusetzen und sodann anzuordnen, dass der Vorrangsberreich gleichmäßig unter den drei Gläubigern aufzuteilen ist?!

    Der Schuldnervertreten hat in seiner Stellungnahme nunmehr eben ausgeführt: Der Wert im hieisgen Verfahren ist auf xy festzusetzen...

    Aber er zielt dabei klar darauf ab, dass der Wert hinsichtlich des ZV Auftrags festgesetzt werden soll.


    Ich sehe da allerdings auch keine Möglichkeit einer Wertfestsetzung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichtsvollzieher, zumindest nicht nach § 33 RVG. Eine andere Norm hätte ich da aber auch nicht parat. ?(


    Ich muss m.E. die Gebühren aus dem Wert festsetzen, den ich für korrekt erachte und dazu entsprechende Ausführungen machen.

    Dann kann gegen die Festetzung der Gebühren Rechtsmittel eingelegt werden...

    Hey ,


    Der Schuldner hat 3 Kinder. Es wird Arbeitseinkommen gepfändet.


    Er zahlt für keines der Kinder freiwillig Unterhalt, wovon ich jedoch erst jetzt Kenntnis habe.


    Pfändung 1) + 2): minderjährige Kinder x und y (vertreten durch Jugendamt A) pfänden nach § 850d ZPO: pfandfreier Betrag damals in beiden Verfahren festgesetzt auf 950 € unter der Anordnung, dass die beiden Kinder Gleichrang untereinander haben Es wurde nicht angegeben, ob für das dritte Kind Unterhalt geleistet wird.


    Pfändung 3): Normaler Gläubiger pfändet nach § 850c ZPO


    Pfändung 4): Normaler Gläubiger pfändet nach § 850 c ZPO


    Pfändung 5) : Kind z (vertreten durch Jugendamt B) pfändet nach § 850 d ZPO, pfandfreie Betrag festgesetzt auf 1.1150 € (wegen Erhöhung Regelsätze)+ 2/3 für die im Antrag angegebenen zwei weiteren Kinder.


    Jetzt kommt von Jugendamt B, welches Kind z vertritt, ein Schriftsatz:


    Als Beteiligte werden der Arbeitgeber, sowie die anderen Kinder unter Aufführung des dortigen Pfändungsaktenzeichens angegeben.


    Daneben wird aufgeführt, dass noch die zwei weiteren nicht privilegierten Gläubiger pfänden.


    Es wird aufgeführt, dass der Drittschuldner die Pfändung nicht bedient, obwohl die Kinder Gleichrang nach § 1609 BGB hätten.

    Dies wird von diesem darin begründet, dass die pfandfreien Beträge unterschiedlich festgesetzt wurden und die anderen Gläubiger nach § 850c ZPO vorrangig zu bedienen seien.


    Es wird daher der Antrag gestellt die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse 1), 2) und 5) dahingehend abzuändern, dass der monatliche Betrag 950 € (wie bei Pfändung 1 + 2) beträgt und das übersteigende Einkommen prozentual auf die gleichrangigen Kinder verteilt wird.


    Die Prozente werden sodann anhand der jeweiligen Mindestunterhalts der Kinder berechnet, wobei Kind z derzeit statischen Unterhalt vollstreckt...


    Dann kommt ein Passus:


    Es ist zu beachten, dass die Gläubiger nach § 850d ZPO privilegiert sind und die Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO nicht anzuwenden sind.


    Ich habe nun folgende Probleme:


    1) Schriftsatz ist m.E. als Antrag nach § 850g ZPO auszulegen?! Erstmal gilt § 804 Abs. 3 ZPO. Die Rangfolge kann ich jetzt ja nur durch eine entsprechende Anordnung ,,korrigieren''?!


    2) Ich kann zum jetzigen Zeitpunkt keinen niedrigeren unpfändbaren Freibetrag (950 €) anordnen, da dieser nicht mehr den aktuellen Regelsätzen entspricht.


    Allerdings frage ich mich ob ich auf diesen Antrag hin jetzt in allen Verfahren die aktuell maßgeblichen 1.150,00 € anordnen kann?!


    3) Insoweit die Kinder Gleichrang haben, wie verteile ich dann den Vorrangsbereich sinnvoll? Reicht es anzuordnen, dass Gleichrang besteht?


    Kopfteilig? Prozentual zur laufenden Unterhaltsforderung untereinander? Was wäre dann mit Änderungen?


    4) Hinsichtlich des nicht bevorrechtigten Bereichs gehen die Gläubiger der Pfändungen 3) und 4) dem Kind, welches danach gepfändet hat vor. Die Bevorrechtigung ist ansonsten ja bereits im PÜ angeordnet. Muss der Drittschuldner dann eben beachten?!


    5) Sollte ich ohne ausdrücklichen Antrag alle Verfahren einstweilen einstellen?


    6) Höre ich den Drittschuldner an oder nur alle Gläubiger und den Schuldner?


    Wäre dankbar für ein bisschen Input :) :confused: