Beiträge von Rechtspflegerin.
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Genügt euch mit dem neuen Festsetzungsformular auch allein die Versicherung, dass der Schein im Original vorliegt oder wollt ihr da trotzdem noch einen Scan vom Schein (entwertet oder eben nicht)? LG
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Hallo,
ich hatte ein Verfahren auf Genehmigung zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO, h § 60 S. 3 Nr. 3 SGB VIII.
Der Schuldner war anwaltlich vertreten.
Der Schuldnervertreter hat nun Festsetzung des Verfahrenswerts beantragt.
Das Verfahren wegen der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung stellt stets eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG). Es fällt deshalb eine besondere Vergütung an, auch wenn der Anwalt bereits in dem Erkenntnisverfahren oder in sonstiger Weise mit der Zwangsvollstreckung beauftragt war
Einer eine Idee in welcher Höhe ich den Wert festzusetzen habe?
Es ist ein Unterhaltstitel aus dem Jahr 2002.
Anfragen in welcher Höhe aus dem Titel noch Forderungen hergeleitet werden?
LG
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Es wird ,,einstweilige Aussetzung'' der Pfändungsmaßnahme (Vorpfändung) beantragt bzw. die endgültige Pfändung nicht zu erlassen.
Mhhhm auch hier würde ich trotzdem noch keine Richterzuständigkeit sehen, oder?
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Aber es ist ja per se mal kein Rechtsmittel gegen die Vorpfändung oder?
Handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto ist das darauf befindliche Guthaben bei einer Vorpfändung in gleicher Weise geschützt wie bei einer endgültigen Pfändung.
(BeckOK ZPO/Riedel, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 845 Rn. 47, beck-online)--> Somit würde ich auch sagen gleiche Erhöhungsvorschriften, damit Rechtspflegerzuständigkeit.
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Ich möchte hier noch einmal einhaken:
Ich habe einen Antrag auf ,,Vollstreckungsschutz'' vorliegen.
Es liegt eine Vorpfändung vor. (Zustellung Anfang August)
Das Konto wird als P Konto geführt.
Es wird nunmehr eine Nachzahlung von Krankengeld für ca. ein halbes Jahr für einen Zeitraum 2023 erwartet. (knapp 9.500 €)
Das Geld ist noch nicht auf dem Konto.
Es wird nunmehr Aussetzung der Vorpfändung beantragt, als auch die Freigabe, insbesondere mit der Begründung, dass im Zeitraum der Nachzahlung eine Pfändungsmaßnahme nicht bestanden hätte.
Ich habe nun folgende Fragen:
a) Pfändungsschutz durch Anordnung des Rechtspflegers bei Vorpfändung?
-> Würde sagen ja.
b) Das Geld ist noch nicht da.
Kann ich dann überhaupt irgendwas veranlassen?
c) Rückrechnung des Krankengeldes auf die Monate der Nachzahlung und dann von fiktiver Pfändung ausgehen?
LG
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Hallo :-),
ich habe eine Frage:
Es liegt ein handschrifltiches Testament vor.
Die Erblasserin hat angeordnet, dass die Nacherbfolge für den Fall auflösend bedingt ist, dass der Nacherbe unverheiratet vor dem Vorerben verstirbt.
Für den Fall, dass der Nacherbe im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war und vor dem Vorerben verstirbt sind Ersatznacherben seine gesetzlichen Erben bzw. seine gewillkürten Erben.
Jetzt meine Frage:
Ist es zulässig, dass Ersatznacherben die gewillkürten Erben des Vorerben sind?
Zusatz: Wird die sogenannte ,,Dieterle Klausel'' genannt und ist höchsrichterlich noch nicht entscheiden.
LG
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Guten Morgen,
ich habe folgende Frage:
Ich habe ein handschriftliches Testament, indem der Erblasser Vor- und Nacherbfolge angeordnet hat.
Der Nacherbfall tritt ein mit Tod des Vorerben.
Es wird sodann angeordnet, dass für den Fall, dass der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls unverheiratet verstirbt bestimmte Immobilien an den Vorerben fallen und für den Fall ,,nach der Heirat des Nacherben'' gesetzliche Erbfolge eintritt bzw. das eigene Testament des Nacherben für den Nacherbfall.
Insoweit wurden m.E. hier Ersatznacherben bestimmt.
Ich bin mir nun aber nicht ganz einig, wie man diese Anordnung im Erbschein angibt auch gerade die Unterscheidung von unverheiratet und verheiratet.
Kann man als Ersatznacherben die testamentarischen Erben des Vorerben bestimmen?
Wäre euch sehr dankbar für Anregungen.
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BGH (IX. Zivilsenat), Beschluss vom 25.04.2024 – IX ZB 55/23
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Hey hey,
die GmbH in Gründung ist ja teilrechtsfähig.
Kann diese auch Drittschuldner für die Pfändung des Geschäftsanteils sein?
Müsste ja gehen?!
LG
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Ich muss das Thema nochmal aufgreifen:
Ich habe einen entsprechenden Antrag direkt mit Antrag auf Erlass des PÜ's:
Es wird des Weiteren angeordnet, dass:
Der Schulnder, sollte er ohne sachlichen Grund eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse gewählt haben, sich bei der Berechnung des pfändbaren Betrags so behandeln lassen muss, als wäre er nach der für den Gläubiger günstigeren Steuerklasse zu besteuern.
Kann man das so als pauschale Anordnung im PÜ direkt erlassen?
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Ich hänge mich hier mal ran:
Zwei Beklagte werden zunächst von einem Prozessbevollmächtigten vertreten.
Im Laufe des Verfahrens wird das Mandat bezüglich des Bekl zu 2) niedergelegt.
Am Ende trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Jetzt kam der KFA vom BV nach § 103 ff ZPO inkl. Erhöhungsgebühr.
Der Kostenerstattungsanspruch steht ja der Partei selbst zu.
Da der BV ja nur noch den Bekl zu 1) vertritt wird er ohne Vollmacht vom Bekl zu 2) gegen die Gegenseite doch nur die Gebühren ohne Erhöhung zur Festsetzung beantragen können, oder?
LG
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Die Zuständigkeit der BImA dürfte für den Nachlass insgesamt gelten, siehe auch Schnelling, NJW 2023, 2749, Rn. 10.
Hab auch vom BMJ per Mail die Rückantwort bekommen.
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Zumal der Herausgabeanspruch ja auch erloschen ist, egal wer Erbe ist.
Den Teilerbscheinsantrag kann jeder andere Miterbe - auch als gemeinschaftlichen Teilerbschein - beantragen, da in ihm eben jene anderen Miterben - nach erfolgter öffentlicher Aufforderung - ausgewiesen werden sollen. Die Erbquoten werden dann so berechnet, als wenn es den unbekannten 1/30-Miterben nicht gäbe.
Wenn der Herausgabeanspruch erloschen ist, wäre das ja auch überflüssig?!
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Den Teilerbscheinsantrag kann jeder andere Miterbe - auch als gemeinschaftlichen Teilerbschein - beantragen, da in ihm eben jene anderen Miterben - nach erfolgter öffentlicher Aufforderung - ausgewiesen werden sollen. Die Erbquoten werden dann so berechnet, als wenn es den unbekannten 1/30-Miterben nicht gäbe.
Es gibt leider keinen Erbschein bezüglich der 29/30.....
Und die NLP Akte aus 1986 ist größtenteils ausgesondert....
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wenn für den besagten 1/30-Erbanteil ein Teilerbscheinsantrag gestellt wird.
Aber wer soll den jetzt stellen?!
Die Hinterlegungsstelle kann auch das Sparbuch an die Bank zurück senden, dann wird dieses aufgelöst, das Geld hinterlegt und nach erneuten 30 Jahren fällt es dann dem Staat an.
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Betrifft das nur Immobilien?
Bei mir ist es ein 30 Jahre lang hinterlegtes Sparbuch.
Der Erblasser hat zuletzt in Frankreich gewohnt.
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Wenn du uns jetzt noch erklären kannst, wie man neben bekannten Erben für einen Bruchteil des Nachlasses noch Fiskuserbrecht feststellen kann, dann bist du zumindest mit Siebert auf einer Linie, der diese völlig abstruse Theorie als einsamer Verkünder ebenso vertritt. Dass das von der absolut herrschenden Meinung als völlig falsch angesehen wird, erspare ich mir hier näher darzulegen. Glaube dass du eventuell den Sachverhalt nicht richtig gelesen hast?
Ich habe jetzt von der Hinterlegungsstelle ein Sparbuch bekommen, da war in der achtziger Jahren Nachlasspflegschaft bestellt für den 1/30 Anteil nach de Erblasser x. Das Sparbuch betrifft nur den auf den unbekannten Miterben entfallenden Anteil des Nachlasses.
Die Hinterlegungsstelle hat mir nun das Sparbuch geschickt mit der Bitte nach §1964 abs 1 BGB zu verfahren.
Das wird dann wohl nicht gehen oder? Da für den 1/30 Bruchteil kein Fiskuserbrecht festgestellt werden kann?!
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Es hat ja bei der Erbengeminschaft auch einer der Miterben alleine ein Recht auf Erteilung der Ausfertigung nach § 51 BeurkG oder?
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