Beiträge von Rechtspflegerin.

    Hey,

    es ist Zahlungsklage über 500 € wegen Schadensersatz anhägig. (fiktiv) Es geht um Internetversorgung.

    Es wird im Verfahren sodann Klagerücknahme erklärt, der Kläger zahlt die Kosten des Verfahrens.

    Es wird im KFA nun eine 1,0 Einigungsgebühr aus 500 € geltend gemacht.

    Der Beklagte führt aus, dass Einigungsgespräche geführt wurden und die Klagerücknahme Gegenstand der Einigung war.

    Die Gegenseite hat sich im Gegenzug verpflichtet dem Kläger eine Gutschrift zu erstatten.

    Die Klägerseite moniert nun die Entstehung der Einigungsgebühr mit der Begründung, dass die Einigung außergerichtlich war und sich außergerichtlich auf eine Zahlung von 50 € (fiktiv) Gutschrift bei Klagerücknahme geeinigt wurde.

    Ich stehe glaube ich auf dem Schlauch, aber meines Erachtens wurde sich hier doch geeinigt.

    Oder liegt hier doch ein vollsätndiger Verzicht auf den Schadensersatz vor?

    LG :)

    Hey,

    ich habe eine allgemeine Frage.

    Wir fordern uns bei jedem dafür relevanten Erbfall v.A.w. einen Geburtenregisterauszug des Erblassers wegen Randvermerken zu etwaigen nichtehelichen Kindern an.

    Nun häufen sich die Fälle, dass dort TK, also Testamentskartei Einträge drin stehen mit einer Nummer xy.

    Im ZTR ist keine Verfügung von Todes wegen eingetragen, das Standesamt selbst kann nur die Auskunft geben, dass die Karteien ans ZTR übergeben sind. Die Karteikarten sind auch nicht mehr im Archiv.

    Die potentiell mal vorhanden gewesene Verfügung könnte ja auch zurückgenommen worden sein - eventuell auch vor Überführung ans ZTR-.

    In einigen Fällen gab es aber nichteheliche Kinder bei TK Einträgen im Geburtenregisterauszug.

    Hat hier jemand nähere Infos?

    Wurden TK Einträge auch bei nichtehelichen Kindern gemacht?

    Da gibt es ja eigentlich die weiße Karte...

    Kann ich den Eintrag ignorieren, wenn im ZTR nichts eingetragen ist?

    Also ich habe nur die Ausdrucke von der Bank, bei denen eben ruhend dabei steht.

    Warum das ruht lässt sich hieraus leider nicht erkennen... Der Schuldner ist dabei überfragt...

    Mir war bislang allerdings auch nicht bekannt, dass es eines Beschlusses vom Insogericht für das Ruhen bedarf.... Wieder was gelernt.

    Laut Lohnabrechnung wird gar nichts abgeführt.... Bei recht hohem Einkommen mit zwei Unterhaltspflichten laut Tabell wäre etwas pfändbar...

    Ich habe dem Schuldner da auch mal die Abklärung anheim gestellt..

    Hallo,

    ich bin ein wenig irritiert:

    Ich habe einen Schuldner, der ist in der Restschuldbefreiung, das Insoverfahren ist bereits aufgehoben.

    Auf dem Konto ruhen noch zwei alte Pfändungen aus 2014 und 2017, von denen hier auch die Akten bereits vernichtet sind.

    Nun hat der Schuldner mit dem Arbeitseinkommen auf Weihnachtsgeld bekommen, welches dem P Konto gutgeschrieben wurde.

    Vom Arbeitseinkommen wird aus mir unbegreiflich gründen nichts abgeführt.

    Dieses ist entsprechend hoch, sodass Beträge an sich pfändbar wären und demnach ja abgetreten sein müssten.

    Auf dem Konto steht auch ein Betrag, der von der Bank nicht abgeführt wird.

    Insoweit soll mich das aber mal nicht interessieren.

    Nunmehr wurde beim Vollstreckungsgericht der Antrag auf Erhöhung des Freibetrags wegen Weihnachtsgeld gestellt.

    Ich bin als Vollstreckungsgericht nach Aufhebung der Insolvenz ja definitiv zuständig.

    Die Pfändungen ruhen an sich ja bereits.

    Muss ich hier jetzt auch noch den Treuhänder anhören?

    Wie verfahrt ihr, wenn ihr die Akten bei Gericht schon vernichtet sind?

    Ich habe zumindest einen Ausdruck von der Bank, die Daten sind jedoch unvollständig.


    LG J

    VKH wurde eben auch gar nicht beantragt und kann ja i.d.R. auch nicht nachträglich beantragt und dann noch bewilligt werden...

    Find es allein schon deswegen schwierig jetzt über VKH zu gehen. Ich habe jetzt nur ein sehr ausschweifendes Beschwerdeschreiben ohne Belege zum Einkommen.

    Ich sehe aber in der Entgegennahme der Erkärung eigentlich auch kein Verfahren.

    Ich werde wohl eine Vorlageverfügung an die Bezirksrevisoren machen...

    Hallo,

    ich habe eine prinzipielle Frage:

    Ist es möglich von den Kosten für die Entgegennahme der Erbausschlagung abzusehen?

    Nach OLG Celle, Beschl. v. 27.5.2016 – 6 W 75/16 gibt es keine Verfahrenskostenhilfe für die Erbausschlagung, weil deren Erklärung kein Verfahren iSd § 76 Abs. 1 FamFG ist.

    Demnach wird man auch nicht nach § 81 FamFG von Kosten absehen können....

    Ich habe jetzt den Fall, dass für ein minderjähriges Kind eine Ausschlagung durch die Pflegerin abgegeben wurde.

    Diese weigert sich nun die Kosten zu zahlen....

    Ich sehe keine gesetzliche Grundlage von diesen abzusehen?!

    Wie handhabt ihr das?

    Hallo :-),

    das Jugendamt möchte Unterhalt aus einer Jugendamtsurkunde vollstrecken.

    Der Unterhalt ist demnach für das Kind tituliert.

    Vollstreckungsgläubiger im Antrag ist auch das Kind.

    Aus der Forderungsaufstellung hat man erkannt, dass hier ein Übergang nach § 7 UVG stattgefunden hat.

    Ich habe daher um Erläuterung gebeten, da insoweit das Kind nicht mehr Forderungsinhaber ist.

    Nun wird mir ein privatschriftlicher Vertrag nach § 7 Abs. 4 UVG über die Rückübertragung vom Land an das Kind vorgelegt. (elektronisch übermittelt)

    Brauche ich hier zwei Rechtsnachfolgeklauseln??

    Die Anfechtung kann die gesetzliche Erbin aber doch einfach gegenüber dem Nachlassgericht erklären, § 2081 BGB?

    Ja, daher mein ?!.

    Die gesetzliche Erbin wohlgemerkt anwaltlich vertreten.

    Sicherungsbedürfnis ja

    Aber Erbe unbekannt? Ist nicht das erste Mal, dass Erben in notariellen Testamenten nicht ganz genau bezeichnet sind.

    Deswegen gleich davon auszugehen, dass die Person ausgedacht ist? Mhmmm

    Blöd ist hier auf jeden Fall, dass es hier mehr wie schwierig wird diese zu ermitteln.

    Aber ist das nicht eher ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft?

    Hallo,

    Ich habe ein notarielles Testament in dem der Erblasser seine Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt hat, ersatzweise deren Schwester, bezeichnet mit Vor und Nachname wohnhaft in England.

    Die Lebensgefährtin ist vorverstorben, sodass die Ersatzerbin nunmehr berufen ist.

    Es liegt weder ein Geburtsdatum, noch eine Anschrift dieser Ersatzerbin vor. Die Lebensgefährtin selbst war Iranerin.

    Die gesetzliche Erbin begehrt nunmehr Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

    Sie wendet ein, dass in Ermanglung des Vorliegens näherer Daten der Ersatzerbin sei diese Person wahrscheinlich gar nicht existent und von der Lebensgefährtin erfunden.

    Ferner kündigt diese an das Testament anfechten zu wollen. Hierfür sei ein adäquater Antragsgegner erforderlich?!

    Nun gut.

    Es ist Grundbesitz im Nachlass.

    Das Testament konnte der Ersatzerbin bislang auch nicht eröffnet werden.

    Meine Frage ist jetzt:

    Ist das ein Fall für eine Nachlasspflegschaft oder eher eine Abwesenheitspflegschaft?!

    Ob diese Schwester existiert oder wenn ja noch lebt lässt sich von hieraus so nicht ermitteln.