Beiträge von Rechtspflegerin.

    Hey,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung eines EPNZ durch den Nachlassverwalter in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter.

    Antragsberechtigung ist dieser m.E. zweifelsfrei.

    Die Erben wurden angehört.

    Diese sind anwaltlich vertreten, es wird erwidert, dass gegen den Antrag keine Einwendungen bestünden, jedoch wird rein vorsorglich mitgeteilt, dass mit einer Antragstellung durch den Nachlassverwalter als Vertreter Dritter (gewillkürte Vertretung) ausdrücklich kein Einverständnis besteht.

    Was Letzteres ausdrücken soll erschließt sich mir nicht.

    Der Nachlassverwalter handelt ja nicht als gewillkürter Vertreter.

    Für mich damit kein Widerspruch gegen den Antrag, somit meine Zuständigkeit.

    Was mir jetzt etwas Schwierigkeiten bereitet ist das Ausfüllen des Zeugnisses.

    Ich muss ja den Nachlassverwalter als Antragsteller aufnehmen.

    Brauche dann wohl auch noch seinen Familienstand, Geburtsort, da das Pflichtangaben sind.

    Jetzt handelt dieser auch nicht als Vertreter im eigentlichen Sinne, sondern Partei kraft Amtes.

    Also keine Anlage I oder II ?!

    Fülle ich da jetzt Anlage VI aus?!

    Es soll Grundbesitz in Frankreich veräußert werden.

    Wenn ja, was kreuzte ich da bei 4. an. Er kann ja alles machen, für das ein oder andere brauch er eben eine Genehmigung.

    Zwingend ausgefüllt werden muss dann auch:

    Geben Sie bitte an, ob und gegebenenfalls welche der unter 4. genannten Befugnisse gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 als ergänzende Befugnisse ausgeübt warden: ...

    Bedingungen oder Beschränkungen in Bezug auf die unter 4. genannten Befugnisse:

    Hier ja gegebenenfalls Genehmigungsbedürfnis?!

    Hat hier schon jemand Erfahrungen oder hat den ein oder anderen Tipp?

    Hier liegt kein § 766 ZPo vor, sondern nachdem der Schuldner zum Temrin zur erneuten Abgabe nicht erschienen ist, ist Eintragungsanordnung erfolgt

    Eintragungsgrund ist hier § 882c Abs.1 Nr. 1 ZPO, da der Schuldner seine Pflicht zur erneuten Abgabe (§ 802d) verletzt hat.

    Insoweit Zuständigkeit beim Rechtspfleger.

    Also es wurde explizit 765a ZPO im Rahmen der Begründung des Widerspruchs aufgeführt,.

    Laut Kommentierung ist der der Widerspruch auch dann begründet , sofern Vollstreckungsschutz nach § 765a zu gewähren wäre.

    Sch. legt noch Schriftverkehr über Ratenzahlungsverhandlungen vor, welche jedoch gescheitert sind.

    Die Selbstauskunft ist aktuell.

    Etwaiges pfändbares Einkommen scheint abgetreten.

    Auf der Gegenseite leider ein Inkasso, dass keinerlei Ausführungen zu der bereits abgegebenen Selbstauskunft macht und auch nicht ausführt, warum nunmehr darüber hinaus die VA zu neuen Erkenntnissen führen wird.

    DIe negativen Folgen (Verschlechterung Score usw.) sehe ich ebenfalls als hinzunehmende Folge der ZV und damit absolut nicht ausreichend.

    Aber beim Schreiben der Zurückweisung bin ich dann schon darüber gestolpert, dass ja gerade die erneute VA den Sinn hat, dass man aufgrund Änderung des Arbeitsverhältnisses neue Erkenntnisse erlangt. Hier legt der Schuldner alles freiwillig offen ohne das die Vollständigkeit/Richtigkeit moniert wird...

    Der Schuldner erleidet damit trotz der Freiwilligkeit alles selbst darzulegen damit wirtschaftlichen Schaden. Ist das gerechtfertigt?

    Auch der Gläubiger hat ja ein Interesse daran, dass der Schuldner leistungsfähig bleibt und damit vorrangige Schulden beglichen werden...

    Hey,

    mir liegt ein Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung vor.

    Der Schuldner sollte die erneute VA nach 802d ZPO abgeben und ist nicht erschienen.

    Argumentation des Sch. ist, dass er dem Gläubiger eine eidesstattliche Selbstauskunft erteilt hat.

    Der Sch. ist nunmehr Geschäftsführer in einer GmbH.

    Die erneute VA würde sich massiv negativ auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken.

    Auch bestünde die Gefahr, dass die Fortführung des Arbeitsvertrags abgelehnt wird.

    Daneben wird der Gläubiger wegen der bereits abgegebenen Selbstauskunft keine neuen Erkenntnisse erlangen.

    Reicht das für 765a ZPO?

    Liebe Grüße :)

    Hey,


    ich habe einen Unterhaltstitel für das Land x, indem Mindestunterhalt für Kind xy tituliert ist.

    Es fehlt bereits die Formulierung, dass Mindestunterhalt der jeweiligen Altersgruppe tituliert ist, wobei man dies noch durch Auslegung entsprechend annehmen kann.

    Allerdings findet sich im Titel nirgendwo ein Geburtsdatum des Kindes, sodass ich mit dem Titel nicht einmal feststellen kann, welcher Altersgruppe das Kind zuzuordnen ist.

    Für die Bestimmbarkeit ist ausreicht, dass das Vollstreckungsorgan die zu erzwingende Leistung aus dem Titel selbst in Verbindung mit anderen allgemein zugänglichen Daten feststellen kann.

    Das Alter kann sodann nur durch eine Geburtsurkunde festgestellt werden.

    Diese ist m.E. jedoch nicht allgemein zugänglich.

    Wie seht ihr das?

    Super danke :einermein

    Wobei hier auch eine außergerichtliche Besprechung der Parteien stattgefunden haben kann, da in einem Schriftsatz steht die Beteiligten sind zu einer Übereinkunft gekommen, sodass ich davon ausgehe, dass außergerichtlich hier Klärung erfolgt ist.

    Ich habe dies jetzt noch explizit angefragt und vorgeschlagen entsprechend zu quoteln.

    Ich wüsste gerade auch nicht wie ich es anders als 50:50 machen soll, also warten ich mal ab, was zurück kommt 8)

    Insoweit erteile ich den Hinweis, dass ich beabsichtige so festzusetzen und wenn Einverständnis besteht würde ich dann 1/2 quoteln.

    Ich frage mich gerade aber auch, ob hier überhaupt eine 1,2 Terminsgebühr angefallen ist und wenn überhaupt auch nur aus 50 % der Hauptforderung.

    Darüber hinaus wurde die Klage zurückgenommen.

    Insoweit wurde im Schlussurteil der Beklagte hinsichtlich seines Einspruchs in Höhe von 50 % der rechtshängigen Hauptforderung, sowie der vorgerichtlichen Kosten für verlustig erklärt.

    Genügt das für VV RVG Nr. 3104 Absatz 1 Ziffer 1?! :/

    Wenn nicht angehört wurde, steht ja durchaus auch im Raum, dass die Versicherung eben falsch war.

    Wenn der Miterbe noch gar keine Kenntnis vom Tod und damit auch vom Anfall der Erbschaft hatte ... naja dann hat ja auch noch keine Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen.

    Wie man da die Erbschaft angenommen haben soll..?!

    Hierzu eventuell auch lesenswert: BeckOK FamFG/Schlögel, 45. Ed. 1.1.2023, FamFG § 352 Rn. 10

    Wobei es im Ergebnis im vorliegenden Fall m.E. nicht drauf ankommt:

    Da eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, ist zunächst testamentarische Erbfolge eingetreten.

    Gesetzliche Erbfolge kann in diesem Fall m.E. jetzt erst dann eintreten, wenn aufgrund der Verfügung ausgeschlagen wird und sodann muss m.E. eine neue Ausschlagungsfrist laufen.

    Wieso gehst du davon aus, dass Tick die Erbschaft nach gesetzlicher Erbfolge angenommen hatte, wenn -angeblich- erst mit Eröffnung Kenntnis vom Tod erlangt wurde.

    (Ist natürlich die Frage, wie das Erbscheinsverfahren abgelaufen ist.)

    Wenn der testamentarische Erbe jetzt ausschlägt, würde ja - und m.E. auch erst dann - gesetzliche Erbfolge eintreten.

    Man kann ja durchaus ,,vorsorglich'' für den Fall auch nach gesetzlicher Erbfolge ausschlagen.

    Hey,

    ich habe folgenden Fall:

    1. Es ergeht VU: Bekl. wird verurteilt 800,00 € nebst vorgerichtlicher Kosten 80,00 € (fiktive Beträge) an den Kläger zu zahlen.

    Kostengrundentscheidung: Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    2. Es wird vom Beklagten Einspruch gegen das Urteil eingelegt.

    3. Einspruch wird teilweise zurückgenommen hinsichtlich 50 % der rechtshängigen Hauptforderung.

    4. Kläger nimmt Klage im Übrigen zurück.

    3. Es ergeht Schlussurteil: Die Beklagtenseite wird des Rechtsmittels des Einspruchs hinsichtlich 50 % der rechtshängigen Hauptforderung, sowie der vorgerichtlichen Kosten für verlustig erklärt.

    Die diesbezüglichen weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Soweit die Beklagte den Einspruch nicht zurückgenommen hat und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

    Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.

    Jetzt beantragt der Kläger Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.

    Er macht 1,3 VG, 1,2 TG je aus 800,00 € nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Auslagen geltend.

    Mein KB hat die Gerichtskosten einfach beidseitig zu 1/2 angesetzt und entsprechend den klägerischen Vorschuss verrechnet.

    Das erscheint mir hier nicht korrekt.

    Aber auch wegen der außergerichtlichen Kosten stehe ich gerade auf dem Schlauch, wie ich die teilweise Auferlegung auf den Kläger hier umzusetzen habe.

    Ohne Einspruch wäre ja nur eine 0,5 Terminsgebühr angefallen.

    Weitere Kosten wären insoweit ja die Differenz der Terminsgebühr.

    Hat hier jemand einen rettenden Denkanstoß für mich?

    Hey,

    ich habe folgenden Fall:

    Beantragt ist die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für ein Urteil und einen KFB aus dem Jahr 1988.

    Als Titelgläubiger habe ich Person x mit Vor und Zunamen - ohne Zusatz Inkassobüro, ohne Zusatz e.K.- .

    Vorgelegt zum Nachweis wird mir der Auszug aus einem Registerblatt (HRA):

    Dort war der Kaufmann x eingetragen.

    Ersteintragung des e.K. war 1970.

    Dieser wurde ohne den Zusat e.K. mit Vor- und Zunamen und dem Zusatz Inkassobüro eingetragen.

    Es haben sodann mehrfache Firmenänderungen stattgefunden.

    Ab 1987 war der unter folgender Firma eingetragen:

    Inkasso Nachname von x Ort Vor - und Zuname von x

    Inswoeit schonmal abweichend von der Bezeichnung im Titel.

    Aus dem Urteilsgründen ergibt sich, dass es sich um eine Inkassoforderung handelt.

    Sodann erfolgen im Register folgende Änderungen:

    Der e.K. nimmt als phG eine GmbH auf.

    Der e.K. (bisherige Alleininhaber) wird sodann Kommanditist.

    Es wird sodann die GmbH und Co. KG eingetragen.

    Der ursprünglichen Firma wird der neue Gesellschaftszusatz beigefügt.

    Sodann erfolgen noch einmal Firmenänderungen.


    Ich habe vorliegend jetzt bereits das Problem, dass hier die Bezeichnung im Titel von der HR Eintragung abweicht.

    Sodann bin ich mir im obigen Fall nicht ganz sicher, ob das überhaupt ein Fall eine Gesamtrechtsnachfolge wäre.

    § 28 I 2 HGB

    Wie seht ihr das? :)

    Hey,

    ich hatte ein §765a Verfahren welches negativ beschieden wurde, sodann hat die Räumung stattgefunden.

    Jetzt stellt der GlV in der § 765a Akte Kostenfestsetzungsantrag.

    Er macht 2 Gebühren geltend. Einmal für das 765a Verfahren und einmal für die Räumung selbst.

    In meinem 765a Verfahren ist eine Kostenentscheidung ergangen.

    M.E. kann in meinem Verfahren nur einmal eine Gebühr festgesetzt werden, die Gebühr der Räumung muss in einem gesonderten Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.

    Wie seht ihr das?

    Ja vom Notar….

    Auf meine Verfügung, sinngemäß: Lässt sich so nicht erteilen, da Derartiges nicht Inhalt des Zeugnisses sein kann und Abordnungen die bereits erledigt sind auch nicht mehr Aufgabe des TV sein können, ich bitte um Klarstellung.

    Allgemein frage ich mich was überhaupt noch abgewickelt werden soll, aber nun gut.

    Kommt vom Notar zurück:

    Ich schlage vor, dass das Zeugnis ohne Zusätze erteilt wird.

    Ok, netter Vorschlag.

    Ich würde es jetzt aber auch als Standard AbwicklungsTV erteilen.