Beiträge von Rechtspflegerin.

    Ja vom Notar….

    Auf meine Verfügung, sinngemäß: Lässt sich so nicht erteilen, da Derartiges nicht Inhalt des Zeugnisses sein kann und Abordnungen die bereits erledigt sind auch nicht mehr Aufgabe des TV sein können, ich bitte um Klarstellung.

    Allgemein frage ich mich was überhaupt noch abgewickelt werden soll, aber nun gut.

    Kommt vom Notar zurück:

    Ich schlage vor, dass das Zeugnis ohne Zusätze erteilt wird.

    Ok, netter Vorschlag.

    Ich würde es jetzt aber auch als Standard AbwicklungsTV erteilen.

    Hey,

    ich habe eine durch handschriftliche Verfügung angeordnete TV:

    ,, Ich ordne TV an. Testamentsvollstrecker soll x werden. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von..

    Zu meiner Alleinerbin setzte ich y ein.

    Der TV hat aus meinem Vermögen die Beerdigung zu veranlassen. Ich wünsche mir eine Urnenbestattung auf dem Friedhof x.

    Der TV soll mein gesamtes Vermögen in seine Verwaltung nehmen.

    Mein Haus soll verkauft werden, der TV hat nach Abzug aller Kosten, Auslagen, Steuern mein restliches Vermögen an den Erben auszuzahlen.''

    Die Beerdigung ist längst erledigt.

    Zum Zeitpunkt des Todes war kein Grundbesitz mehr im Nachlass.

    Jetzt habe ich einen Antrag auf TV Zeugnis auf dem Tisch.

    Inhalt soll sein:

    - aus dem Vermögen die Beerdigung zu veranlassen

    - das gesamte Vermögen des Erblassers zu verwalten

    - Haus zu verkaufen. Hierzu wird erklärt, dass kein Grundbesitz mehr vorhanden ist

    TV Zeugnis kann mit dem Inhalt m.E. nicht erteilt werden.

    Aufgaben die weggefallen sind, können nicht mehr aufgenommen werden.

    Ich bin mir unschlüssig, was nun in das Zeugnis aufgenommen werden muss/kann/soll.

    Regelfall der Abwicklungsvollstreckung?

    Eine Verwaltungsvollstreckung sehe ich hier eigentlich nicht.

    LG

    Bei den normalen Gl. wäre zu prüfen, ob die die Bescheinigung der Unterhaltspflichten etwas zu veranlassen ist, oder der Freibetrag nicht reicht. Falls erforderlich wäre dort nur hinsichtlich der Unterhaltsvorschussleistungen zu entscheiden.

    Der Schuldner hatte hier auch einmal Quellenpfändungbeschluss für die ,,normalen'' Gläubiger beantragt, da er aber durch Bescheinigung schon mehr zur Verfügung hatte, hatte ich dies damals abgelehnt, mangels Rechtschutzbedürfnis.

    Dort schau ich mir jetzt dann an, ob das jetzt mit dem Unterhaltsvorschuss noch passt.

    Ich werde auch den Anteil am Mehrbetrag verändern müssen durch den Zuzug des weiteren Kindes in den Haushalt.

    Beim Unterhaltsvorschuss stört mich etwas, dass man dem Schuldner ja schon einen Betrag für die Unterhaltspflicht beim Arbeitseinkommen berücksichtigt.

    Aber die Lösung, dass man den Unterhlatsvorschuss zusätzlich frei gibt, macht das ganze leichter!

    Vielen Dank!

    Hallo,

    ich habe folgende Konstellation:

    Schuldner hat insgesamt fünf Pfändungen auf dem Konto, eine davon eine fremde Behörde.

    Es liegen auch Pfändungen beim Arbeitgeber vor.

    Das Jugendamt pfändet wegen Unterhalt sowohl beim Arbeitsgeber, als auch bei der Bank, sodass hier jeweils Festsetzung nach § 850d ZPO erfolgt ist.

    Die Pfändung hat sowohl beim Arbeitgeber, als auch bei der Bank nicht den 1. Rang, sodass nur der bevorrechtigte Betrag an diese fließt, bzw. fließen sollte.

    Der Arbeitgeber berechnet, soweit ich das nunmehr beurteilen kann, den Betrag nicht richtig.

    In der Vergangenheit ist für die Unterhaltspfändung ein Quellenpfändungsbeschluss gemacht worden:

    Das unpfändbare Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO ist höher gewesen als der Freibetrag auf dem P Konto.

    Für die weiteren nicht 850d ZPO Pfändungsgläubiger, die aber der Unterhaltspfändung vorgehen, liegt der Bank die P Konto Bescheinigung vor.

    Soweit alles verzwickt genug:

    Nun kommt der Schuldner und teilt mit, dass ein Kind nunmehr in seinem Haushalt aufgenommen wurde.

    -> Also müsste auf jeden Fall der nach 850d ZPO festgesetzte Betrag erhöht/geändert werden.

    Daneben erhält der Schuldner nun Unterhaltsvorschuss auf sein P Konto und möchte dieses inkl. einer auf dem Konto eingegangenen Nachzahlung von Unterhaltsvorschuss freigegeben haben.

    Er möchte entsprechenden Antrag zu Protokoll erklären.

    Wie ich diese Gesamtsituation löse ist mir noch nicht ganz klar. :aufgeb::gruebel:

    An und für sich dürfte doch die Unterhaltsvorschussleistung nicht prinzipiell unpfändbar sein oder sehe ich das falsch?

    Also kann ich diese ja nicht zusätzlich zum unpfändbaren Arbeitseinkommen gemäß Quellenpfändung frei geben.

    Hat hier jemand vielleicht eine erhellende Idee?

    Hallo,

    ich hab folgendes Problem:

    Ich hab als Nachlassgericht eine Ausschlagungserklärung aufgenommen.

    Leider wurde das Geschlecht der Beteiligten im System falsch als männlich erfasst, sodass bei dieser als Anrede Herr statt Frau stand.

    Weder der Erklärenden, noch mir ist dies bei Unterschrift aufgefallen.

    Drei Tage später meldet sich diese jedoch nun.

    Meine Frage:

    Kann ich das gaze selbst als offensichtlich unrichtig berichtigen und wenn ja formal wie?

    LG :)

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Ich habe einen PÜ Antrag gehabt gegen einen Schuldner Max Müller, geboren am 01.01.1980 (fiktiv).

    Im Titel war kein Geburtsdatum drin, sodass dieses hier auch immer aus dem Beschluss gestrichen wurde.

    Beigefügt war aber ein Ermittlunsgsbericht einer Auskunftei, nach der Max Müller, geboren am 01.01.1980 unter der Anschrift gemäß Antrag wohnhaft ist.

    Jetzt meldet sich Max Müller, geboren am 15.06.1960 (fiktiv), wohnhaft wie Anschrift im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und legt Erinnerung ein mit der Begründung er sei nicht der Schuldner. Es kommt regelmäßig zu falschen Zustellungen aufgrund Namensgleichheit.

    Kopie des Personalausweises ist dabei.

    Ich habe eingestellt und dem GlV. (Inkasso) eine Frist von drei Tagen gesetzt.

    Per Fax ab.

    Keine Reaktion. Ein Anruf dort hat nur die Erkenntnis gebracht, dass mein Schreiben noch nicht bearbeitet sei.

    Kann ich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Wege der Abhilfe aufheben, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind?

    Ohne auf die Rechtskraft aufzuschieben?

    LG

    Ich würde mich hier gerne einmal anschließen:

    Ich habe einen Erbfall aus 2015.

    Die ehe des Erblassers wurde 1953 geschlossen.

    Im Antrag wird erklärt, dass die Eheleute in allgemeiner Gütergemeinschaft bzw. nach Reform des Güterrechts ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren.

    Wo finde ich denn hier die Übergangsvorschriften?

    Hat sich der Güterstand dann einfach gewandelt?

    Liebe Grüße

    Sehe ich genauso.

    Die Bank argumentiert, eigentlich hätten wir das Geld ja schon seit dem 01.03. an den Gläubiger auszahlen müssen.

    Haben wir aber nicht gemacht, trotzdem ist die Bescheinigung zu spät vorgelegt, weil das bei uns schon auf auszukehrende Leistungen gebucht ist.

    Nur wenn wir jetzt einstellen und freigeben könnten sie an die Schuldnerin auszahlen.

    Wenn sie nicht auszahlen sehe ich da einen Schadensersatzanspruch...

    Ich werde wohl auch einen Beschluss machen müssen, wenn ein Antrag gestellt wird.

    Nur weil die Bescheinigung möglich ist, schließt dies ja die gerichtliche Entscheidung nicht aus, aber ich finde das aberwitzig und auch nicht richtig.

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Eine Schuldnerin hat eine ALG II Nachzahlung (wohl schon vor drei Monaten) erhalten.

    Diese hat sich sodann vom Jobcenter eine P Konto Bescheinigung besorgt.

    Das Geld steht noch auf dem Konto, ist dort aber systemintern quasi bereits ausgebucht, da es bereits ab 01.03 pfändbar war und an den Gläubiger ab dann ausgekehrt hätte werden müssen.

    Aufgrund des Systems erfolgt dies jedoch immer zeitversetzt.

    Die Bank sagt nun die Bescheinigung ist zu spät vorgelegt und verweist an das Gericht.

    Nur wenn das Gericht einstellen würde, könnte das Geld nach entsprechendem Beschluss noch ausgezahlt werden.

    Wie steht ihr hierzu?

    M.E. kann und darf das keinen Unterscheid machen.

    Liebe Grüße

    Hey, ich habe folgenden Fall:

    Eheleute zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen.

    Beide slowenische Staatsangehörige ohne Kinder.

    Zuerst verstorben der Ehemann 2008, kein Testament.

    Ehefrau hat notariell testiert, es gibt zwei Erben.

    Diese ist 2021 verstorben.

    Nun soll das Grundstück verkauft werden.

    Die Erben sind die ganze Zeit davon ausgegangen, dass der Ehemann von der Frau allein beerbt wurde.

    Da es kein Testament gibt, ist dies nicht der Fall.

    Es liegen keine Infos über Verwandte in Slowenien vor.

    Nun wurde der Kaufvertrag bereits beim Notar vorbereitet und dabei ist dann aufgefallen, dass die Erbfolge nach em Ehemann nicht geklärt ist.

    Die Ehefrau wird auf jeden Fall Miterbin sein. Zu welcher Quote derzeit ungewiss.

    Das Haus verfällt zunehmend.

    Ist das ein Fall für eine Nachlasspflegschaft oder für eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte?


    Liebe Grüße

    Hey,

    ich habe folgende Frage:

    Im Erbschein ist die Testamentsvollstreckung als Verfügungsbeschränkung anzugeben.

    Beschränkungen der Testamentsvollstreckung auf bestimmte Verfügungsbereiche sind auch anzugeben.

    Wenn die Aufgabe des TVs sich auf die Vermächtniserfüllung beschränkt und Vermächtnisse dergestalt gemacht wurden, dass Wohnrechte an einem Anwesen vermacht wurden, wie genau nimmt man das in den Erbschein auf?

    Liebe Grüße

    Ich habe genau das gleiche jetzt auch auf dem Tisch.... :S

    Notarielles Testament bei uns verwahrt, letzter gewöhnlciher Aufenthalt in Frankreich.

    Grundbesitz in meinem Bezirk.

    Ich habe noch nicht mal eine ZTR Mitteilung, sodass ich nicht sicher wissen kann, ob woanders noch Verfügungen verwahrt sind...

    Pippi Langstrumpf
    29. Juni 2020 um 14:45

    Habe das hier noch gefunden :)

    Ich bin mir trotzdem nicht zu 100 % sicher, wie ich vorgehen muss. Gerade auch wegen der Problematik mit den Notaren.

    Das Problem in meinem Fall ist auch noch, dass das Erbscheinsverfahen noch anhängig ist und laut Aussage des Nachlasspflegers hat der -erst kurz vor Antragstellung des Erbscheins nachverstorbene Erbe- noch keine Kennntis davon erlangt, dass er Erbe ist.....

    Daher kann ich im Moment m.E. auch nicht den Erbschein erteilen....

    Muss ja die Erbeserben anhören ..... aber da hilft ja dann auch keine Teil-NLP, wegen obigen Ausführungen. ||

    Ein der der Erbeserben (1/2 Anteil) sind die Miterben, die Halbgeschwister (Kinder der Mutter) sind...

    Nur die Seite vom Vater ist gerade unklar, da man nicht weiß, ob der weitere Kinder hatte...