Beiträge von Rechtspflegerin.

    Ich habe hierzu auch noch eine Frage:

    Wenn ein Erbe nachverstorben ist, Erbeserben unbekannt und nur noch Geldvermögen vorhanden, kann der Nachlasspfleger dann entsprechend der Erbquoten an die noch lebenden Erben auszahlen und nur den Anteil des nachverstorbenen Erben hinterlegen? Oder muss man da konsequent sagen Erbauseinandersetzung geht nur unter Mitwirkung aller Erben bzw. dann eben Erbeserben und daher Hinterlegung des gesamten Betrags?

    Hey,

    ich habe einen Fall, indem eine Nachlasspflegerin die Beerdigung des Erblassers beauftragt und organisiert hat und einen Teil der Kosten auch aus dem Nachlass gezahlt hat.

    Danach war der Nachlass mittellos und nunmehr begehrt diese die Vergütung aus der Staatskasse. Gerichtskosten können auch nicht mehr gezahlt werden.

    Es gibt wohl eine Erbin in Bulgarien. Ich weiß derzeit nicht, ob diese die restlichen Beerdigungskosten gezahlt hat.

    Wie gehe ich hiermit um?

    Kann ich die Vergütung unproblematisch aus der Staatskasse festsetzen?

    Rückgriff sodann gegen die Erbin in Bulgarien?

    Hey,

    ich habe ein Testament mit dem Inhalt:

    Hiermit setze ich meinen Ehegatten als Alleinerbe meines Vermögens ein.

    Davon ausgeschlossen sind Wohnhaus und Grundstück Straße x, die an meine beiden Kinder übergehen sollen.

    Dabei soll mein Ehegatte lebenslanges Wohnrecht auf dem Anwesen erhalten.

    Ein zweites Testament vom gleichen Tag

    ,,Späteres Vorgehen:

    Wenn das eine Kind alleiniger Eigentümer werden will, zahlt er an den anderen Summe x

    Sollte das Anwesen verkauft werden gilt: Falls Betrag x von dem Kind x bezahlt wurde:

    Kind x erhält den halben Kaufpreis'' usw.

    Kann man hierin Alleinerbenstellung Ehegatte + Vermächtnis an die Kinder sehen?

    Muss man sich hier näher ansehen, wie sich der Nachlass zusammensetzt?

    Liebe Grüße

    Dazu müsste man Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch haben, und die sehe ich hier nicht.

    In meinem Fall gab es einen Erbvertrag mit gegenseitiger Einsetzung.

    Vorsorgebevollmächtigt sind die Kinder je einzeln. Nach außen keine Beschränkung der Vollmacht.

    Ein Kind hat mit der Vollmacht für den Elternteil aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen und wird dadurch gemeinsam mit dem anderen Kind Erbe....

    Finde ich schon sehr kritisch.

    Den Erbfragebogen bei Eröffnung des Erbvertrags, der hat den Ehegatten ging, hat das eine Kind beantwortet mit Begründung: Ehegatte ist sehr krank und nicht in der Lage die Korrespondenz zu führen.

    Wenn ich jetzt den Ehegatten schriftlich anhöre weiß ich a) nicht in welchem Zustand der ist b) ob der Brief auch von ihm gelesen wird.

    Super Danke !!

    Kurze Frage:

    Die förmliche Vollmachtsurkunde muss der Erklärung beigefügt sein (Abs. III S.2)

    Ist dem genüge getan wenn die Ausschlagung notariell beglaubigt ist und der Notar im Beglaubigungsvermerk aufnimmt, dass die Vollmacht in Ausfertigung unwiderrufen vorlag und der beim Nachlassgericht eingereichten Niederschrift in beglaubigter Abschrift beigefügt wird?

    Vom Gefühl her schon etwas merkwürdig, dass ein Vorsorgebevollmächtigter ausschlagen kann und dann und damit das Erbe zu seinen Gunsten anfällt.

    Im Ergebnis wäre ja der Vertretene für den ausgeschlagen worden ist im Erbscheinsverfahren nicht zu hören oder?

    Hat hier schonmal jemand daran gedacht Kontrollbetreuung anzuregen wegen Vollmachtsmissbrauch?

    LG :)

    Kurze Frage:

    Die förmliche Vollmachtsurkunde muss der Erklärung beigefügt sein (Abs. III S.2)

    Ist dem genüge getan wenn die Ausschlagung notariell beglaubigt ist und der Notar im Beglaubigungsvermerk aufnimmt, dass die Vollmacht in Ausfertigung unwiderrufen vorlag und der beim Nachlassgericht eingereichten Niederschrift in beglaubigter Abschrift beigefügt wird?

    Vom Gefühl her schon etwas merkwürdig, dass ein Vorsorgebevollmächtigter ausschlagen kann und dann und damit das Erbe zu seinen Gunsten anfällt.

    Im Ergebnis wäre ja der Vertretene für den ausgeschlagen worden ist im Erbscheinsverfahren nicht zu hören oder?

    Ich hätte hier nochmal eine Frage:

    Die beiden Kinder x und y sind Erben.

    Jetzt hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet:

    Können die beiden einzigen Erben gemeinsam Testamentsvollstrecker sein?

    Die TV bezieht sich m.E. auf etwaige Vermächtnisse des enterbten z.

    Ich hab hier gefunden:

    Der Alleinerbe kann grundsätzlich nicht alleiniger Testamentsvollstrecker sein. Dies aus guten Gründen: Denn es macht keinen Sinn, dem Erben eine Rechtsmacht zu nehmen, und sie ihm als Testamentsvollstrecker zu geben (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2376 BGB; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn. 109).

    Was fängt man dass mit dieser Anordnung an.

    Muss man dann sagen das Enkelkind tritt ein?

    Hey,

    ich habe einen Fall der Vor und Nacherbschaft:

    eigenhändiges gemeinschaftliches Testament:

    Wir setzen uns gegenseitig zu Vollerben ein.

    Erbe des Überlebenden soll unsere Tochter x sein.

    Im Falle der Wiederverheiratung des Überlebenden soll der Nacherbfall einsetzen.

    Beantragt ist nun der Erbschein nach dem 1. Erbfall:

    Erblasser ist allein beerbt worden von Ehegatten.

    Aufschiebend bedingte Nacherbfolge ist angeordnet.

    Die Nacherbfolge tritt ein bei der Widerheirat des Vorerben.

    Nacherbe ist x

    Ersatznacherben sind die im Zeitpunkt des Nacherbfalls vorhandenen Abkömmlinge unserer vorgenannten Tochter x.

    Also hinsichtlich der Ersatznacherbfolge kommt man meines Erachtens nur über 2069 BGB.

    Hierzu wird im Antrag nichts erläutert.

    An und für sich habe ich damit kein Problem.

    Ich frage mich nur inwieweit ich Angaben zur Vererblichkeit des Nacherbenrechts machen muss.

    Es gilt § 2108 Abs.2 S.2 BGB, also keine Vererblichkeit. Dies stünde damit auch nicht in Konkurrenz mit § 2069 BGB.

    Muss ich den Zusatz im Erbschein aufnehmen?

    Kann ich das einfach, wenn es so nicht beantragt ist?

    LG

    Wie handhabt ihr das in der Praxis?

    Nach Erteilung des TV Zeugnisses Akte regelmäßig auf Frist legen und nachfragen, ob das Amts beendet ist (wenn nicht gerade durch Ablauf eines bestimmten Zeitpunkts) oder weglegen?

    Wenn man sagt nach Beendigung müsse man das Zeugnis aus Rechtssicherheitsgründen zurück fordern, dann müsste man das ja im regelmäßigen Zeitabstand überprüfen?!

    Es muss der letzte gewöhnliche Aufenthalt ermittelt werden, bevor man sich Zuständigkeiten anmaßt.

    Die testamentarische Alleinerbin hat mir gegenüber geäußert, dass er sowohl in Frankreich verstorben ist, als auch zuletzt dort gelebt habe, jedoch hier eine Eigentumswohnung hatte. (unter letzterer war er auch in Deutschland gemeldet)

    Als diese bei mir das Testament abliefern wollte, habe ich aus diesem Grund abgelehnt.

    Daneben haben auch die gesetzlichen Erben in einer anderen Sache mitgeteilt, dass der Erblasser in seinem Haus in Frankreich verstorben sei, wo er auch zuletzt gelebt habe.

     Mich hatte einer von den gestelichen Erben angerufen (in der anderen Sache) und mir dabei eröffnet, dass schon der Erbnachweis aufgrund gesetzlicher Erbfolge in Frankreich vorbereitet wird.

    Diesem habe ich sodann mitgeteilt, dass ich Kenntnis davon habe, dass hier Person xy im Besitz eines Testaments ist.

    Davon war er überrascht.

    Den Gläubigeranfragen nach zu deuten ist der Erblasser hier steuerrechtlich in Erscheinung getreten. (Kann natürlich die Wohnung betreffen)

    Daneben war hier ein Auto zugelassen.

    Nichts desto trotz hat er zuletzt nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in Frankreich gelebt.

    Ich hab mich dann nur nach dem Telefonat gefragt, ob ich das Testament nicht hätte müssen entgegen nehmen.

    Hallo,

    ich habe hier folgenden Fall:

    Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt wohl mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit in Frankreich und ist auch dort verstorben.

    Es dürfte für den Erbfall damit Frankreich zuständig sein.

    Der Erblasser war zuletzt jedoch auch noch hier in meinem Bezirk gemeldet.

    Ein handschriftliches Testament des Erblassers existiert.

    Hiervon hat das Gericht Kenntnis erlangt. Dieses ist in deutscher Sprache verfasst und befindet sich bei der testamentarisch eingesetzten Erbin.

    Muss diese das Testament nun hier abliefern und es muss nach § 343 Abs. 2 FamFG hier eröffnet werden?

    Also Erben 2. Ordnung sind definitiv nicht vorhanden. Habe bereits Geburtenregisterauszüge der Eltern, Heiratsregisterauszug der Eltern und auch in der Betreuungsakte steht, dass keine Geschwister vorhanden sind.

    Was ich mich jetzt aber frage:

    Sollte ich nicht schon jetzt ein Gutachten v.A.w. einholen und nicht warten bis ich dann eventuell irgendwen gefunden habe, der dann eventuell doch keine Einwände erhebt.

    Da ich ja doch berechtige Zweifel daran haben muss, dass der Erblasser noch wirksam testieren konnte.

    Und aus der Betreuungsakte ergibt sich auch, dass während der einzelnen Besuche der Betreuungsbehörde noch ein befreundeter Rechtsanwalt des Erblassers anwesend war.

    Diesen eventuell als Zeugen hören ?

    Inwieweit muss ich jetzt auch dem Antragsteller die Ergebnisse aus der Betreuungsakte mitteilen hinsichtlich der Erkrankung des Erblassers?

    Aus der Betreuungsakte ergibt sich aber eben auch, dass der Erblasser schreibt ,,es ist sowieso niemand mehr da außer meiner ,,Ehefrau‘‘.

    Sodass man ja durchaus davon ausgehen muss, dass er den Willen hatte über seinen Nachlass zu verfügen.

    Gut, so sehe ich das auch. Das Bauchgefühl war da wohl nicht so falsch…

    Dass da dann tatsächlich ein Betreuungsverfahren existiert hat… mit so knappem zeitlichen Zusammenhang…

    Wenn jedoch keiner Einwände erhebt, werde ich ja wohl von Amts wegen Beweis erheben müssen im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit des Testaments oder ?

    Wobei ich in diesem Falle wohl kaum an der Bestellung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte vorbei kommen werde, da ich kaum alle potentiellen gesetzlichen Erben ermittelt bekomme. Es besteht m.E. Amtsbeteiligtenermittlungspflicht.

    Wenn der Antragsteller mir nichts liefert kann ich den Antrag nicht deswegen zurückweisen.

    Würdet Ihr ihr bei dem Sachverhalt nochmal ein eigenes Gutachten über die Testierfähigkeit v.A.w. einholen?

    Zeugen anhören ?

    Ich schätze es so ein, dass man damals die Möglichkeit der Vollmachtserteilung einer Betreuung vorgezogen hat…

    Ich muss jetzt erstmal jemanden für die Nachlasspflegschaft finden, der mir das übernimmt…

    Danke für die Meinungen :)

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Nachlasswert über 3 Mio. €, über 40 bebaute Grundstücke und Mietobjekte.

    Erblasser war rechtskundig. Dieser hatte keine Kinder, die Eltern sind vorverstorben, keine Geschwister.

    In 2. Ehe verheiratet. Zum Zeitpunkt des Todes war ein Scheidungsantrag gestellt. (ob rechtshängig oder anhängig weiß ich noch nicht, Akte ist angefordert)

    Es liegt ein handschriftliches Testament vor.

    Dort ist ein Dritter, der nicht verwandt ist, als Alleinerbe eingesetzt.

    Die Ehefrau wurde -soweit möglich - enterbt. Es wird ausgeführt, dass der Fehler begangen wurde diese zu heiraten.

    Erbscheinsantrag ist gestellt.

    Die noch Ehefrau habe ich angehört. -keine Reaktion-

    Ich gehe jedoch davon aus, dass diese nach § 1933 BGB nicht mehr erbberechtigt ist.

    Eheregister der Eltern liegt mir vor.

    Die Namen der Eltern der Eheschließenden (also Großeltern des Erblassers) kaum zu entziffern.

    Zumindest glaube ich lesen zu können unter welcher Heiratsurkundennummer diese jeweils geheiratet haben.

    Der Antragsteller hat bei mir schon mehrfach angerufen und ich muss sagen die Art und Weise hat mir ein ungutes Bauchgefühl verschafft.

    Eine Anfrage bei der hiesigen Betreuungsabteilung hat ergeben, dass seitens des Heims, in dem der Erblasser gelebt hat, 10 Monate nach Testamentserrichtung Betreuung angeregt wurde wegen psych. Erkrankung.

    Es wurde ein Gutachten erstellt, 1 Jahr nach Testamentserrichtung, laut dem eine organisch-wahnhafte Störung und hirnorganisches Psychosyndrom vorliegt. Die Person sei nicht in der Lage den Willen bezüglich der Notwendigkeit der Errichtung einer Betreuung frei zu bestimmen.

    Erblasser wirft der Ehefrau bereits damals wahnhaft vor, dass diese das Vermögen veruntreut.

    Im Verlauf des Anordnungsverfahrens hat der Sachverständige bzw. Arzt sodann jedoch knapp mitgeteilt, dass seines Erachtens der Betr. noch geschäftsfähig sei.

    Er sei hinsichtlich der Person eines möglichen Betreuers wahnhaft.

    Es wäre jedoch im Gutachten nicht davon ausgegangen, dass der Betrof. grundsätzlich nicht frei willensbestimmt sei.

    Er sei durchaus in der Lage eine rechtswirksame Vollmacht zu erteilen.

    Die Ehefrau wurde sodann durch eine öffentlich beglaubigte (durch Betreuungsbehörde) Vorsorgevollmacht bevollmächtigt.

    Betreuung abgelehnt.

    Ich habe jetzt folgende Probleme:

    - Ermittlung gesetzliche Erben zur Anhörung: wird sich a) ziehen und b) ungewiss, ob dort etwas bei rum kommt.

    -> Aufgrund der vielen Mietshäuser allerdings durchaus problematisch. Ein Mieter hat sich bereits hier gemeldet. -> Nchlasspflegschaft?

    - Was ist wenn ich niemanden finde?

    - Kann ich jetzt davon ausgehen, dass der Erblasser testierfähig war, da der Gutachter/Arzt ja schrieb er sei noch geschäftsfähig.

    Um Meinungen wäre ich dankbar.

    Hallo,

    ich habe eine Nachlassverwaltung zu bearbeiten.

    Es besteht Grundbesitz in Frankreich. Zur Veräußerung benötigt der Nachlassverwalter nunmehr ein ENZ und hat dies im Bericht mitgeteilt.

    Die Erben wirken nicht mit. Der Nachlassverwalter ist selbst antragsberechtigt.

    Die Erben widersprechen dem Vorhaben mit der Begründung man bräuchte kein ENZ.

    Wie geht man hiermit um?

    Sobald der Antrag vom Nachlassverwalter kommt und die Erben widersprechen wäre ja sowieso der Richter zuständig..

    Liebe Grüße

    Ich schon wieder:

    Wenn eine Person bei gesetzlicher Erbfolge durch Ausschlagung weggefallen ist, dann brauche ich ja nach dem Wortlaut vom 352 FamFG eigentlich keine Urkunde hinsichtlich des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht ursprünglich beruht hat oder? z.B. bei einem Kind auch keine Geburtsurkunde mehr?!

    Um auf die ursprüngliche Frage zurück zu kommen: Im Wege amtwegiger Ermittlungen dürfte das Gericht doch gebührenbefreit sein.

    Wir fordern bei jedem Erbscheinsantrag Geburtenregisterauszüge des Erblassers an zur Prüfung, ob nichteheliche Kinder vermerkt sind. (Ist eine Besonderheit in unserem Bundesland)

    Dabei wurden noch nie Kosten der Standesämter erhoben.