Beiträge von Knirps

    Hallo Ihr Lieben, Danke für Eure Antworten!!!

    Witzigerweise hat mir das Notariat letzte Woche gesagt, die GbR sei nur deshalb gegründet worden, damit der der Minderjährige die Grundschuld nicht alleine neu valutieren könne, was ja wie gesagt irgendwie Unsinn ist :eek:

    Naja, ich schreibe jetzt nochmal raus und dann werden wir sehen :gruebel: ich wünsche Euch einen schönen Tag :)

    Hallo Ihr Lieben :)

    Bislang bin ich über die Suchfunktion immer ganz gut fündig geworden, nun habe ich jedoch ein Problem, an dem ich schon länger knabbere:roll::

    Ich habe einen Minderjährigen, der von seiner Mutter Bruchteile an einem Grundstück überlassen bekommt. Auf dem Grundstück lasten noch drei Grundschulden, von denen eine noch valutiert ist. Etwas weiter hinten in der notariellen Urkunde ist folgender Passus enthalten:

    "Der Veräußerer tritt hiermit alle aus dieser Grundschuld enstandenen Eigentümerrechte und Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld anteilig

    1. mit sofortiger Wirkung in der Weise an den Erwerber ab, dass sie während des Bestehens der in gegenwärtiger Urkunde für den Veräußerer bestellten Rechte dem Veräußerer und dem Erwerber als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zustehen

    2. mit Wirkung ab Erlöschen dieser Rechte an den Erwerber allein ab."

    Bezüglich des Punktes 1. hadere ich mit mir. Laut Notariat ist Sinn und Zweck, dass der Minderjährige die Grundschuld nicht alleine neu valutieren kann. Das ist meiner Ansicht jedoch Schmarrn, weil das ergibt sich doch bereits aus der Bruchteilsgemeinschaft, dass ich die Zustimmung des anderen Eigentümers brauche, wenn ich das ganze Grundstück (neu) mit einer Grundschuld belaste.

    Weitere Regelungen bezüglich der GbR wurden übrigens nicht getroffen....

    Meine Frage ist nun, ob ich hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung brauche (grundsätzlich m.E. ja, weil es handelt sich ja um die Neugründung einer Gesellschaft) und falls ja, ob das überhaupt genehmigungsfähig ist...:gruebel: Hatte so etwas noch nie und wäre Euch bezüglich etwaiger Ideen sehr dankbar :D

    Hallo an alle!

    Also: ich würde sagen, dass man vielleicht maximal über §§ 1643 Abs. , 1822 Nr. 1 BGB über eine Genehmigung nachdenken könnte. Aber wenn ich es richtig verstanden habe, wird ja nur über einen Teil des Geldes verfügt; dem Kind bleiben ja noch ca.74.000 Euro übrig...ich meine nicht, dass eine Genehmigung nötig ist. Die Allianz (bzw. die Eltern) sollen Dir schreiben, auf WELCHER gesetzlichen Grundlage die Genehmigung nötig ist...Ein Kollege von mir hat wegen einer ähnlichen Geschichte bei der Versicherung nachgefragt, worauf sich deren Verlangen stützt. Antwort:haben wir immer schon so gemacht :)))))

    :bighi:an alle!

    Ich mache noch nicht so lange Familiensachen und hatte bislang noch nicht viel mit den Klauselerteilungen zu tun :oops:...

    Ich habe eine Scheidungsvereinbarung, in welcher sich die Parteien wechselseitig verpflichten, sich gegenseitig bestimmte Wohnungseigentumsanteile zu übertragen. Weiter verpflichtet sich der Antragsgegner, die Antragstellerin "... von der gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis freizustellen und bei der kreditgebenden Bank auf eine Entlassung der Antragstellerin aus dem Kreditvertrag hinzuwirken. Als Ausgleich hierfür erhält der Antragsgegner von der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von ....".

    Ich steh total auf dem Schlauch, was für eine Klausel es sein soll (evtl. § 726 Abs. I oder II ZPO) und ob ich demzufolge für die Erteilung zuständig wäre. Habe zudem das Problem, dass der Antragsgegner ja nur auf eine Entlassung "hinwirken" muss und es wohl hierzu keine Unterlagen gibt, ob er es nun getan hat oder nicht :gruebel:

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!!!:(