Beiträge von Quasitim
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Da kann ich mitfühlen.
Hier liegt es wirklich daran an welchen Amtsarzt man gerät und wie mit dessen Einschätzung die Einstellungsbehörde dann entscheidet.
Am Besten mit ganz offenen Karten spielen, dass Du bereits abgenommen hast und auch weiterhin da am Ball bleibst.
Falls Du das Abnehmen (welches bei Dir ja wohl schon läuft) ärztlich begleitet hast dann kann der Arzt ja den Abnahmeverlauf bescheinigen. -
Ich würde ihn unter Hinweis auf das abgelehnte Gnadengesuch auffordern, der bereits erhaltenen Ladung unverzüglich Folge zu leisten.
Macht er dies nicht, wird Haftbefehl erlassen.
Eine erneute Ladung dürfte nicht erforderlich sein.
genau so mache ich das auch
kurzes Schreiben :
"...das von Ihnen gestellte Gnadengesuch wurde am .... abgelehnt. Sie werden aufgefordert die Strafe unverzüglich gemäß der am ... ergangenen Ladung (Ihnen zugestellt am ....) in der benannten JVA anzutreten.
Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, wird HB erlassen." -
Hallo !
Ich habe von der Praxis in Jugendvollstreckungssachen keine Ahnung - bin halt an der StA.
Ich weiß auch nicht was "GG" in dem Post bedeuten soll.
Aber wenn es Streit mit Frau Volljuristin gibt und diese nicht die Vollstreckungsanordnung gibt, dann würde ich einfach NICHTS machen und auf den Richtervorbehalt pochen !
Soll Deine Richterin das dann doch selbst machen !!! -
https://de.wikipedia.org/wiki/Asperationsprinzip
Mehr kann ich dazu auch nicht sagen -
m.E. darf in den Nachlass (bei Einziehungsentscheidung) vollstreckt werden, da § 459 c Abs. 3 durch § 459g Abs. 2 StPO gerade nicht in Bezug genommen wird. So auch verschiedene Kommentare siehe Köhler in Kommentar MeyerGoßner/Schmitt Rz. 7 zu § 459g StPO
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nein, § 43 StGB wird mit Wirkung zum 01.10.2023 geändert.
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Anbei das BGBl. für die sich ab dem 01.10.2023 neuen Vorschriften für die Strafvollstreckung
Insbesondere der neue Umrechnungsmaßstab § 43 StGB bei EFS 1:2
Die weitere Einbindung der freien Arbeit nach Art 293 EGStGB nach § 459e StPO neu
Änderung des § 67 V StGB
usw.edit by Kai: Anlage aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
Link zu BGBl. I 2023 Nr. 203:
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Hallo !
Ich bin als Rpfl. bei der StA OS tätig und meine in Herford (NRW) wohnende Geschäftsstelle möchte gerne an die StA Bielefeld wechseln.
Der GenStA in Hamm hat ihre Bewerbung zurückgesandt / abgelehnt, mit dem Hinweis ein Tauschpartner wird benötigt.
Meine Frage, gibt es ein Pendant zur Rpfl.-Tauschbörse auch für den mittleren Dienst ?
Oder sind hier Rpfl. im Forum die bei der StA Bielefeld tätig sind und die zufällig dort von Kollegen des mittleren Dienstes wissen, die nach OS oder Niedersachsen (GenStA Oldenburg) wechseln wollen und einen Tauschpartner suchen ?
Für Hinweise bin ich dankbar.
Gruß aus Osnabrück -
Man kann die Einziehungsentscheidung auch fast in der ganzen EU nach §§ 96a, 96e IRG vollstrecken im Rechtshilfeweg.
Ich habe da aktuell einen Vorgang über den RechtshilfeStA nach den Niederlanden laufen, von dort aber noch keine Rückmeldung.
Falls Sie aus Niedersachsen kommen, kann ich das Rechtshilfeportal dazu mit Hintergründen, Ablaufschemata und Musterformularen empfehlen zu finden im Intranet.
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Ich brauche mal Hilfe :
Der VU ist insolvent. Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben und die Wohlverhaltensphase läuft bis 28.07.2025.
Der hier von mir zu vollstreckende Einziehungsbetrag iHv 150 € ist VOR Eröffnung des InsO-Verfahrens entstanden.
Wann sind von Seiten der StA wieder Maßnahmen nach dem 8. Buch der ZPO möglich, also PfüB für Konto, Einkommen oder ähnlichem. Muss ich mit Zwangsmaßnahmen bis zum 28.07.2025 und auf den Beschluss zur Restschuldbefreiung warten ?
Wer kann mir das mit einfachen Worten erklären ?
Besten Dank und GLG
Stefan -
In Niedersachsen geht es mit den Aufstiegsbeamten wie folgt :
Nach bestandener Rechtspflegerprüfung verbleiben diese für 1 Jahr im alten Amt des mittleren Dienstes z.B. als Justizobersekretärin und erhalten auch nach A7 weiter Ihre Bezüge.
Sie führen jedoch schon sämtliche Rechtspflegertätigkeiten aus und unterzeichnen als
"Justizobersekretärin mit bestandener Rechtspflegerprüfung".
Nach Ablauf eines Jahres werden diese dann zum Justizinspektor ernannt und erhalten dann auch die Bezüge nach A9. -
Hallo !
Wer kann welche Literatur zur Vermögensabschöpfung insbesondere zur Vollstreckung empfehlen ?
Gruß
Stefan -
Hallo !
Ich habe eine Verurteilte, die in Koblenz wohnt und nach Aktenlage nunmehr zur Ersatzfreiheitsstrafe zu laden ist.
Jetzt die Frage an die Kollegen in Rheinland-Pfalz :
Was darf dort aktuell vollstreckt werden ?
Ersatzfreiheitsstrafen Erzwingungshaft, Ordnungshaft ?
Freiheitstrafen ?
Ich bitte insoweit um kurze Mitteilung, da die Lage in den anderen Ländern, nicht bekannt ist.
Zu Info :
In Niedersachsen, darf bei Männern wieder uneingeschränkt vollstreckt werden.Bei Frauen gilt für EFS, EH & OH noch eine Sperrfrist bis zum 31.01.2021.
Gruß aus OSnabrück
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man muß nur lange genug bei Google suchen :
Hab es selbst gefunden : Das Buch kann über den BDR Hamburg bezogen werden.
Publikationen – Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Hamburg e.V. (bdr-hamburg.de)
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Hallo Zusammen !
Weiß jemand wo man das Buch "Rechtspfleger Grotjahn" ggf. noch kaufen kann ?
[Blockierte Grafik: http://www.richterverein.de/mhr/mhr082/m082082.gif]
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Hallo !
Ich habe die Tage einen ukrainischen FS an die Botschaft der Ukraine z.w.V.gesandt.
Das mache ich schon seit Jahren so, wenn ich den FS sonst nicht loswerden kann.
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Hallo Zusammen !
Folgendes Problem :
Der VU ist wegen einer EFS 100 TS u je 10,-- € bundesweit zur Festnahm ausgeschrieben. Die Verjährung tritt am 13.05.2020 ein.
Nunmehr nach erhalte ich in der Akte eine Nachricht über das BKA, das es einen Treffer (Fingerabdruckvergleich) mit einem in der JVA Wiener-Neustadt einsitzenden UHäftling gab.
Also ruht meine Verjährung seit 07.12.201 TB (Tag der Festnahme in Wien).
Wie bekomme ich ein Enddatum, damit meine Verjährung wieder beginnt.
Darf ich eine Anfrage direkt nach Österreich oder ggf. über den RechtshilfeStA machen ?
Oder soll ich zu Gunsten des VU das ursprüngliche Verjährungsdatum beibehalten ?
Wer hat diesbezüglich Erfahrungswerte oder eine Idee ?
Gruß aus Osnabrück
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im OWi-Verfahren eine Mistra 45 III an die PI?Nein, die "Mitteilung in Strafsachen" erfolgt wirklich nur in Strafsachen, nicht in Owi-Sachen.
Ja, solch eine Mitteilung wird hier bei JEDEM Fahrverbot nach MiStra 45 III gemacht, auch bei denen nach § 25 StVG !
Ist zwar vom Wortlaut nicht erfaßt, aber die Polizei sollte schon wissen wer gerade nicht fahren darf.