Beiträge von Lilleby

    Ich hänge mich hier mal dran, weil ich leider zu meinem Sachverhalt bisher nichts gefunden habe:

    Der Notar hat als sonstige notarielle Urkunde einen Vertrag eingereicht (wohl ein Übertragungsvertrag, aber da Teile der Urkunde geschwärzt sind, kann ich das nicht mit Sicherheit sagen), der unter anderem folgende Regelung enthält:

    "Die Beteiligten (Anm.: Eheleute) haben am ... einen Erbvertrag errichtet, der unter I eine erbvertraglich bindende gegenseitige Erbeinsetzung und unter II. abänderbare Erbfolgebestimmungen nach dem Überlebenden enthält.
    Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass dieser Erbvertrag auch nach rechtskräftiger Ehescheidung weitergilt bis Herr X in einem neuen, mit seinen Söhnen zu errichtenden Erbvertrag diesen, also seinen Söhnen, für den Fall seines Todes das Hausgrundstück vermächtnisweise bindend zuwendet verbunden mit der Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung für den vermachten Grundbesitz, wonach Frau X für den Fall ihres Überlebens als TV eingesetzt wird. [...] Bis zu diesem neuen Erbvertrag soll insbesondere die unter Ziffer I in der Erbvertragsurkunde vom... bindend erklärte gegenseitige Erbeinsetzung weitergelten."

    Es steht nun die Eröffnung nach der Ehefrau an (sie hat mehrere Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, sowie die "sonstige Urkunde")

    Stellt diese Formulierung eine zu eröffnende Verfügung von Todes wegen dar?

    Hallo,

    Folgender Sachverhalt liegt vor:

    Ein Erbschein wurde eingezogen, da er wegen Eintritts der Nacherbfolge unrichtig geworden ist.
    Mit der üblichen Frist wurde um Rückgabe der Ausfertigung gebeten, da ansonsten die Kraftloserklärung erfolgen wird.

    Nun haben die Beteiligten gebeten die Frist großzügig zu verlängern.

    Die Ausfertigung befinde sich unter den Sachen der Verstorbenen und aufgrund der großen räumlichen Entfernung zum Wohnort der Kinder und der Weisung der Regierung derzeit möglichst keine Reisen zu unternehmen, sei es nicht absehbar, wann sie in der Lage wären, nach der Ausfertigung zu suchen.

    Nun soll ja die Kraftloserklärung erfolgen, wenn der Erbschein "nicht sofort erlangt werden kann". Das Gesetz lässt hier auch dem Wortlaut nach kein Ermessen zu.

    Dass ich vorliegend keine Ahnung habe, wann überhaupt danach gesucht werden wird und ob das evtl. noch Wochen oder Monate dauert, macht mir daher etwas Bauschmerzen.
    (Inzwischen ist bereits ein Monat vergangen seit der Einziehung)

    Die Frage ist, nach Ablauf welchen Zeitraums ich sagen kann, dass eine "sofortige Erlangung" unter diesen Umständen nicht möglich ist und deshalb eine Kraftloserklärung erfolgen muss.

    So wie die Beteiligten einzuschätzen sind, würde gegen die Kraftloserklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit Rechtsmittel eingelegt werden, weshalb ich im Falle des Falles gern eine gute Begründung hätte.

    Für hilfreiche Denkanstöße wär ich sehr dankbar! :)

    Ich hänge mich hier mal dran, da ich leider nichts passendes finden konnte bisher.

    Folgendes Problem:

    Das Finanzamt reicht ein Ersuchen zur Eintragung einerZwangssicherungshypothek am Grundstück des A ein.

    A ist auch als Eigentümer eingetragen.
    Jedoch, das gibt das Finanzamt in seinem Ersuchen auch an,ist A bereits vor Monaten verstorben.
    Die in Frage kommenden Erben haben die Erbschaftausgeschlagen. Es ist beabsichtigt einen Nachlasspfleger zu bestellen (dies istnoch nicht erfolgt, die Sache ist beim Nachlassgericht aber bereitsentscheidungsreif)
    Das Ersuchen ist formgerecht und enthält die notwendigenAngaben des FA hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Forderungen.

    Einziges Manko ist die Angabe, der Vollstreckungsschuldnersei verstorben. Und wenig später der Satz: „Der Vollstreckungsschuldner istEigentümer des oben näher bezeichneten Grundvermögens nach näherer Maßgabe derGrundbucheintragung.“ -> Das mag sosein, jedoch ist das Grundbuch ja zweifelsfrei unrichtig.
    Es ist nichts dazu gesagt, ob die Vollstreckung bereits zuLebzeiten des Schuldners begonnen hat.
    Eine Rechtsnachfolgeklausel oder ähnliches habe ichlogischerweise auch nicht, da die Erben ja bisher unbekannt sind und es sich jaim Übrigen um ein Ersuchen handelt, also das FA verantwortlich ist für diePrüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen. Ich als GBA habe ja nur eine eingeschränktePrüfungskompetenz bei Ersuchen.
    Es ist schon mal, nach dem Tod des Schuldners, aufgrundErsuchens einer Behörde eine Zwangssicherungshypothek eingetragen worden voneiner Kollegin, die aber nicht mehr im Haus ist und die ich dazu nicht fragenkann.
    Aus dem damaligen Ersuchen ging der Tod des Schuldnersjedoch nicht hervor, sodass die Kollegin evtl. in Unkenntnis dessen eingetragenhat.
    Mir bereitet es allerdings etwas Kopfzerbrechen in diesem Fall eineZwangssicherungshypothek einzutragen...

    Für hilfreiche Vorschläge wär ich sehr dankbar!!

    Hänge mich hier mal dran mit meinem Verständnisproblem :gruebel: und hoffe, dass mir jemand helfen kann vom Schlauch zu steigen.

    In der Urkunde ist folgendes formuliert:

    "Der Veräußerer (Eltern) behält sich als Berechtigte in Gütergemeinschaft, nach deren Beendigung als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB an dem Grundbesitz auf die Lebenszeit des Längerlebenden der Berechtigten als bpD ein Wohnungsrecht vor.
    Nach dem Tod eines Veräußerers steht dem verbleibenden Veräußerer das Wohnungsrecht allein und ungeschmälert zu."

    Hätte ich aufgrund dessen was bereits gepostet wurde und nach einem Blick in den Stöber für eintragungsfähig gehalten als ein Recht.

    Bezüglich einer einzutragenden Vormerkung heißt es wie oben als Berechtigte in GG, nach deren Beendigung als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB und außerdem:

    "...Zu Lebzeiten beider Veräußerer kann das Rückforderungsrecht nur von beiden gemeinsam ausgeübt werden, wobei es im Belieben der Veräußerer steht, ob sie zur gesamten Hand, zu beliebigen MEA oder zu Alleineigentum eines Übergebers erwerben. Nach dem Ableben einer Berechtigten steht das Rückforderungsrecht dem Verbliebenen allein zu. Keiner der Veräußerer ist befugt zulasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen."

    Diese zusätzlichen Formulierungen haben mich ein bisschen verunsichert, da sie der Berechtigung nach § 428 BGB meiner Meinung nach entgegen stehen bzw. diese Berechtigung zum Teil aushöhlen. Oder ist das in Ordnung solange es vertraglich eben so vereinbart ist und kann dann auch als ein Recht (mit Sukzessivberechtigung in obiger Form) eingetragen werden?

    Falls die Frage schon irgendwo beantwortet ist bitte gerne die Stelle angeben, habe auf Anhieb nichts gefunden, dass zu 100 % passt und bin noch nicht allzu lange im Grundbuch unterwegs (zum ersten Mal so eine Bewilligung :oops:)

    Dankeschön schon im Voraus!

    Hallo,

    habe die Betreuungsakten erst kürzlich von einer Kollegin übernommen und stehe vor einem Problem:

    Der Betroffene wird betreut durch seine Tochter. Die Betreuung umfasst alle Aufgabenbereiche, auch die Vermögenssorge.
    Zu Beginn der Betreuung verfügte der Betroffene gemeinsam mit seiner Ehefrau über zwei Konten (ein Girokonto mit lediglich dreistelligen Beträgen, ein Sparkonto mit ca. 1200 Euro) und einen Bausparvertrag mit ca. 32.000 Euro.
    Beim Jahresbericht ist jetzt aufgefallen, dass die Verträge von der Betreuerin geändert wurden, sodass alles jetzt nur noch auf den Namen der Ehefrau des Betroffenen läuft.

    Die Tochter ist zwar befreite Betreuerin, hätte dies aber m.E. nach aufgrund des § 1795 BGB nicht machen können, das heißt die Vertragsänderungen wären unwirksam.

    Um das zu überprüfen (und auch, ob die Betreuerin im Bereich Vermögenssorge noch geeignet ist) wurde ein Verfahrenspfleger bestellt.

    Dieser argumentiert, § 1795 BGB würde nicht greifen aus folgenden Gründen:

    1. Erfüllung einer Verbindlichkeit (der Betroffene ist ein Pflegefall und wird zu Hause rund um die Uhr von Frau und Tochter versorgt, wodurch er - so die Argumentation des Verfahrenspflegers - fortwährend Kosten produziert, die mit dem Geld gedeckt werden)
    2. lediglich rechtlicher Vorteil (das Geld werde nur für den Betroffenen und seine Pflege verwendet)
    3. ein Missbrauchsgefahr und somit Gefährdung des Wohls des Betroffenen bestehe nicht, da die Übertragung ja auf die Ehefrau erfolgt. Und die würde ihrem Mann ja nicht schaden.

    Keines dieser Argumente vermag mich zu überzeugen. Es handelt sich wenn, dann um künftige Verbindlichkeiten, die nicht unter die Ausnahme zum § 1795 BGB fallen.
    Das Argument es handle sich um eine sehr aufopferungsvolle Familie und die würden das Geld nur für den Betroffenen einsetzen ist auch nicht grade hilfreich. Das kann schließlich jeder behaupten. Und es gibt genug Fälle in denen grade Familienmitglieder Konten leerräumen oder ähnliches.
    Etwas derartiges will ich zwar hier garnicht unterstellen (und gehe auch nicht davon aus) aber trotzdem kann man das Gesetz nicht ignorieren.

    Ich tendiere daher dazu mich entgegen der Stellungnahme des Verfahrenspflegers auf den Standpunkt zu stellen, dass die Änderung der Verträge unwirksam ist.

    Meinungen dazu?

    Bin für begründete Argumente (seien sie dafür oder dagegen, Hauptsache besser als die meines Verfahrenpflegers) dankbar!

    Ich hänge mich hier mal dran:

    Folgendes Problem:

    Für die Bank X ist eine Grundschuld eingetragen (mit Zinsen ab Bewilligung). Bank X hat die Grundschuld an Bank Y abgetreten, allerdings nur mit Zinsen ab Eintragungsdatum der Grundschuld. (Dazwischen liegen ein paar Monate)
    Nun bewilligt Bank Y die Löschung der Grundschuld.
    Meiner Ansicht nach kann Bank Y nicht die vollumfängliche Löschung bewilligen, da sie nicht allein Berechtigte ist. Bezüglich der nicht abgetretenen Zinsen ist nach wie vor Bank X Gläubiger.
    Der Notar hat nun "argumentiert" das sei immer so gemacht (und nie bemängelt) worden und man könne ja auch keine Zinsen ohne Hauptforderung eintragen.

    Nach Blick in den Schöner/Stöber bin ich leider nicht wirklich schlauer (oder habe vielleicht einfach ein Brett vorm Kopf :oops:)

    Und gibt es diesbezüglich einen Unterscheid zwischen Buch- und Briefrecht? :confused:

    (Die Kollegin, die Grundbuch schon etwas länger macht als ich, konnte leider auch nicht helfen)

    Hallo,

    habe bisher nichts gefunden, was auf meinen Fall so wirklich zutrifft, also jetzt als neues Thema:

    In einer Unterhaltssache ist ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Das Jugendamt hat die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung beantragt.
    Die vollstreckbare Ausfertigung ist nicht vorgelegt worden.
    Schon vor 2 Jahren hat ein Kollege einmal eine vollstreckbare Teilausfertigung erteilt ohne, dass die vollstreckbare Ausfertigung zwecks Einschränkung vorgelegt wurde und sich nicht daran gestört.
    Das Jugendamt hat mir allerdings mitgeteilt, dass die Kindesmutter die vollstreckbare Ausfertigung hätte, die Mitarbeit verweigert und auch schon zeitweise doppelt vollstreckt wurde, was bei mir Bauchschmerzen auslöst wegen Schuldnerschutz etc.
    Habe dem JA daraufhin mitgeteilt, dass eine vollstreckbare Teilausfertigung ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall nicht erteilt werden kann.

    Daraufhin wurde ein Antrag gestellt die Genehmigung zu erteilen, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erteilt wird.
    Bei einem gerichtlichen Vergleich kommt doch aber nur die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch das Gericht in Frage und nicht gem. § 60 SGB VIII, oder irre ich mich da?
    Zweites Problem:
    Eine vom JA abgenommene Eidesstattliche Versicherung wurde beigefügt, in der die Mutter jetzt versichert die vollstreckbare Ausfertigung verloren zu haben. Aus Schuldnerschutzgründen hätte ich schon gern eine e.V. auch wenn die nicht zwingend vorgeschrieben ist. Aber kann das JA die überhaupt abnehmen? (Wenn nicht, zum Wohnsitzgericht schicken?)

    Und würdet ihr im Hinblick darauf, was vorher mitgeteilt wurde überhaupt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen? Bzw. unter welchen Voraussetzungen könnte ich das ablehnen?
    Einen Nachweis über die vorher erfolgte Doppelvollstreckung habe ich nicht in der Akte. Das wurde mir nur telefonisch vom Jugendamt so angegeben.

    Schon mal vielen Dank für die Hilfe!