In Abteilung II ist ein vererbliches Vorkaufsrecht eingetragen, der Berechtigte, Jahrgang 1895, ist 1989 verstorben, das Vorkaufsrecht somit auf seine in Deutschland "verstreuten" Erben übergegangen. Die Erben sind meines Erachtens Beteiligte nach § 9 ZVG.
Ich beabsichtige jetzt, dem Antragsteller aufzugeben, mir die Erben nachzuweisen.
Wird das im Forum auch so gesehen, oder ist dies die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts? Oder kann man gar von einer Beteiligung der Erben - Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses und der Terminsbestimmung - absehen?