Beiträge von Raykitz

    Moin,
    ich brauch mal Meinungen zu folgendem Problem:
    Es wurde ein Grundstückskaufvertrag beurkundet.
    In Abt. II ist ein Nacherbenvermerk eingetragen u.a. für noch nicht geborene Abkömmlinge. Für diese gibt es einen Pfleger, der bei Beurkundung anwesend ist, dem Vertrag zustimmt und die Löschung des Nacherbenvermerkes nach Eigentumsumschreibung bewilligt. Die rechtskräftige familiengerichtliche Genehmigung hierfür liegt vor. Auflassungsvormerkung ist eingetragen.
    Im Zuge der Kaufpreisfinanzierung bestellt der Käufer aufgrund der im Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht für den Verkäufer eine Grundschuld. Die Eintragung und die Rangänderung im Hinblick auf die Auflassungsvormerkung.
    Der Pfleger wirkt nicht mit und hat im KV auch keine Belastungsvollmacht erteilt. Erklärungen zum Nacherbenvermerk werden in der Grundschuldbestellungsurkunde nicht abgegeben.

    Die Rechtspflegerin verlangt nun auch für die Grundschuld eine familiengerichtliche Genehmigung und verweist auf Schöner/Stöber 15 Auflage, RdNr. 3686 -3688. Ihre Auffassung nach, haben die Nacherben insoweit bei der Belastung mitgewirkt, als dass der Pfleger durch Unterzeichnung des Kaufvertrages auch die Belastungsvollmacht genehmigt hat.
    Die Formulierung der Belastungsvollmacht lautet: "Der Verkäufer erteilt dem Käufer …. "

    Meiner Meinung nach brauch ich keine familieng. Genehmigung, da der Pfleger in der Grundschuld nicht auftritt und insoweit auch keine Bewilligungen oder Erklärungen abgibt.

    Vielen Dank im Voraus

    Moin zusammen,


    ich habe folgendes Problem:

    Es liegt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung aus dem Jahre 1993 vor, für ein Grundstück mit 2 Wohnblocks mit je 2 Häusern und pro Haus 6 Wohnungen, insgesamt also 24 Wohnungen. Jedes Haus hat einen eigenen Eingang, im Keller ist eine Durchgang vorhanden der Haus 1 und 2 verbindet und Haus 3 und 4.

    Wohnungseigentum wurde bisher noch nicht gebildet.

    Mittlerweile wurden das Grundstück neu vermessen, real geteilt und 1 Block mit 2 Häuser verkauft.

    Unser Mandant möchte nun sein Objekt aufgrund der alten Abgeschlossenheitsbescheinigung in WEG aufteilen und zwar dergestalt, dass 2 Wohnungsgrundbücher (1 pro Eingang) gebildet werden, die dann aus den Whg. Nrn 1 bis 6 bzw. 7 – 12 bestehen.

    Ist ein Teilvollzug einer AB möglich, insbesondere wegen der erfolgten Teilung und Abverkauf eines Blocks.


    Meiner Meinung nach braucht er eine neue bzw. geänderte Abgeschlossenheitsbescheinigung, in der dann sämtliche Wohnung pro Haus mit der gleichen Nummer bezeichnet sind, falls das möglich ist.

    Ich hoffe das war verständlich.

    Hallo Zusammen,

    ich habe folgendes Problem. Mandant ist Inhaber einer Apotheke (A-Apotheke) mit einer Filialapotheke (ZA). Nun hat er eine weitere Apotheke (B-Apotheke) übernommen, die aber nicht Filialapotheke sondern künftig Hauptapotheke sein soll mit den Filialapotheken (A + ZA). Und das ganze natürlich unter Beibehaltung der Registernummer der A-Apotheke

    Ich würde folgende Anmeldungen vorbereiten:

    1. Für B-Apotheke:
    Erlöschen

    2. Für A-Apotheke:
    Erwerb von B-Apotheke mit Zusatz Filialapotheke der A-Apotheke

    3. a) Änderung der Firma von A-Apotheke in B-Apotheke
    mit Änderung der Geschäftsanschrift und Sitz der Niederlassung
    b) Änderung der B-Apotheke Filialapotheke der A-Apotheke in
    A-Apotheke Filialapotheke der B-Apotheke mit Änderung der Geschäftsanschrift und Sitz der Niederlassung.

    Könnte das funktionieren oder hat jemand andere Ideen.
    Besten Dank

    Raykitz