Der Fall betrifft eher Nachlässe mit (für den einzelnen Erben) kleinem Geldbetrag, die nicht in einen Erbscheinsantrag münden (da sich niemand die Mühe macht). Die Herausarbeitung der einzelnen Quote kann - dazu noch mangelnde Mitarbeit der Beteiligten - dann schon anstrengend werden.
Beiträge von vonTrotta
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Die grundsätzliche Wertfestsetzung liegt beim Rechtspfleger - so weit, so gut.
Wie schaut es mit der Frage aus, zu welchem Bruchteil ein Ausschlagender geerbt hätte (Grundlage für die ihn betreffenden Kosten der Ausschlagung)?
Kostenbeamter oder Rechtspfleger und worin liegt die Rechtsgrundlage?
Danke schon mal! -
Sorry, aber die Diskussion von "Versteigerungsverhinderungen" in einem öffentlichen Forum ist einfach nicht hilfreich (für die Praxis).
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Ihr bekommt JEDEN Sterbefall mitgeteilt? Auch wenn nach ZTR KEINE Verfügung von Todes wegen vorhanden ist? Wir (Niedersachsen) bekommen nur die mit Testament mitgeteilt. Da geht dann natürlich auch das Eröffnungsverfahren los.
Es gibt nach meinem Wissen verschiedene "Abos" beim ZTR und da gibt es zwischen den Bundesländern durchaus Unterschiede. RLP bekommt auch eine ZTR-Mitteilung zu jedem Sterbefall.
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Das Recht der Nachlasspflegschaft richtet sich unabhängig vom Erbstatut immer nach deutschem Recht (OLG Köln Rpfleger 2021, 233 = FamRZ 2021, 551 = FGPrax 2021, 87 = NLPrax 2021, 25 = ZEV 2021, 95).
Etwas off topic: Wie würdet ihr denn mit dem Antrag eines Vermieters auf Beendigung des Wohnraummietverhältnis umgehen, wenn der Mieter türkischer Staatsbürger wäre? Wie wäre die Erblage und mögliche Ausschlagungen summarisch zu prüfen?
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Habe die Problematik auch schon erlebt und würde die Antragstellung an deiner Stelle vorbereiten - entweder du kennst einen Rechtspfleger oder du lässt dir den Geschäftsverteilungsplan für die Rechtspfleger geben und suchst dir den zuständigen Rechtspfleger heraus, rufst ihn an, erklärst ihm die Thematik und dann sollte er dir die zuständige Geschäftsstelle mitteilen können.
Die angesprochene Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist eben sehr selten und so wohl zum beschriebenen Problem führen ...
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Ich hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Nachlasspflegschaft bezüglich der unbekannten Hälfte angeordnet. Die Ehegatten hatten nach dem Versterben der ihnen bekannten Blutsverwandten grundsätzlich Zeit für eine Testamentsänderung und der eben nicht auf eine Erbordnung begrenzte Begriff der Blutsverwandtschaft spricht eher gegen die obige Argumentation.
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Sorry, ich finde die Stelle zur verzögerten Einführung einfach nicht. Kann vielleicht jemand eine genaue Beschreibung beisteuern?
Danke! -
Danke an alle. 45 liegt richtig mit der Vermutung zur Gesetzesgrundlage.
Denke es gilt den Unterschied zwischen dem Übergang von Ansprüchen und dem Recht an sich zu beachten.
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Hallo,
statt des Berechtigten bewilligt ein Sozialhilfeträger die Löschung eines Nießbrauches, da das Recht auf ihn außerhalb des Grundbuches übergegangen sein soll.
Ich tue mich schwer ohne Löschungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten, sehe ich das richtig?
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Hallo,
kann mir vielleicht jemand dahingehend weiterhelfen, ob für Rheinland-Pfalz ausschließlich die Notare ein Nachlassverzeichnis nach § 2215 IV BGB erstellen dürfen?
In § 13 LFGG heißt es, dass den Notaren die Aufgabe durch Anordnung des Nachlassgerichts übertragen werden kann...
Danke schon mal.
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Für solche Berechnungen wirst du nicht abgelehnt werden. Aber es ist besser, wenn du die Frage direkt beim OLG stellst, da ich nicht glaube, dass deine Berechnung richtig ist (kein tägliches Trennungsgeld).
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Ausschließen darf man aufgrund der Position als Landesbeamtin natürlich nichts, es ist aber zu vermuten, dass du mit zunehmendem Dienstalter an deinem Wunschort arbeiten kannst und eine Abordnung/Versetzung unwahrscheinlicher wird.
Also der erste Schritt ist die erste Stammdienststelle, wenn die nicht passt, kannst du einen Versetzungsantrag stellen und beispielsweise hoffen, dass sich mit dem nächsten fertigen Anwärterjahrgang etwas ändert. Danach kann es noch aufgrund plötzlich auftretender Lücken zu Abordnungen kommen, da wird aber grundsätzlich auf eine Wohnortnähe geachtet. Neben dem OLG gibt es noch die LG-Bezirke zu beachten, also man wird tendenziell eher innerhalb seines LG-Bezirks abgeordnet. Viel Erfolg beim Test! -
Der Formelsatz ist in ForumStar für die Bestellung mehrerer Nachlasspfleger vorgesehen. Ein Nachlasspfleger schlug den Satz einmal vor, da eine hiesige Bank sonst Probleme bereiten würde. Die Rechtslage ist dem Nachlasspfleger wohlbekannt.
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Es handelt sich doch offensichtlich um einen Schreibfehler. Vielleicht nimmt der Nachlasspfleger das Rechtsmittel nach erfolgter Berichtigung zurück.
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Bei dem Wert lohnt sich vermutlich auch eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt.
Auf welcher Grundlage kann ich vom Finanzamt eine Auskunft erwarten?
Bei mir hat die Angabe von § 40 GNotKG als Rechtsgrundlage für die Amtshilfe genügt.
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Bei dem Wert lohnt sich vermutlich auch eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt.
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