Beiträge von vonTrotta
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Danke, manchmal ist ein zweites Paar Augen einfach hilfreich um Zweifel auszuräumen.
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Hallo,
ich freue mich über eure Kommentare und Meinungen zu folgendem Testamentsproblem:
"Wir sind A und B und errichten ein gemeinschaftliches Testament. Der Längerlebende von uns kann über sein eigenes und das ererbte Vermögen des Ehegatten zu Lebzeiten und von Todes wegen frei verfügen. Dies setzt voraus, dass unsere Tochter C ihren Pflichtteil nicht geltend macht. Erbeinsetzung: Zum alleinigen Erben nach unserem Tode setzen wir die C ein. Sollte die C vor uns sterben oder sonstwie wegfallen, so so als Ersatzerbe der Enkel D eingesetzt sein."
Leider eine Sammlung von Mustersätzen, die ein Berliner Testament ergeben sollten. Wer ist Erbe nach dem ersten Erbfall?
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Der Rechtsmittelweg steht dem Antragsteller zur Überprüfung deiner ablehnenden Entscheidung offen, insofern ergibt die Protokollierung durchaus Sinn. Allein verweise ich höflich auf eine mögliche Argumentationshilfe durch den Notar und auf den Notar als "objektiven" Dritten, der die Sache vielleicht anders betrachten mag.
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Danke, die Kommentierung hatte mich nur verunsichert, respektive ob Besonderheiten für die Teilungsversteigerung gelten.
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Stehe gerade auf dem Schlauch.
Es gibt einen Antragsteller und einen Antragsgegner, der Antragsteller nimmt seinen Antrag vor der Terminsbestimmung zurück. Gegen wen sind die Kosten zum Soll zu stellen?
Meine Vermutung - der Antragsteller - scheint die Kommentarliteratur nicht zu stützen (kein Fall von § 269 ZPO).Danke!
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Komme nur noch selten mit Kostenfestsetzungen in Berührung, daher meine grundsätzliche Frage. Die Kostengrundentscheidung in einer Nachlasssache lautet: Der A hat dem B die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten.
Nun unterscheidet § 80 FamFG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen. Der Münchener Kommentar gliedert die notwendigen Aufwendungen in Parteiauslagen und Rechtsanwaltskosten.
Sind die RA-Kosten des B also nicht zu erstatten oder habe ich etwas übersehen?
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Danke. Was für ein unnötiger Streit - ich werde mir die Heiratsurkunde dazu ziehen und dann entscheiden ...
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Danke für eure Antworten.
Verfahrensrechtlich tendiere ich zur Entscheidung mit der richtigen Schreibweise im Erbschein.
Oder seht ihr hier eine Diskrepanz zwischen Antrag und Entscheidung, die zur Zurückweisung führen könnte? -
Sorry für die nun folgende Auflösung. Das Notariat konnte alle derzeitigen Eigentümer an einen Tisch bringen und diese erklärten dahingehend die Auflassung, dass es zu einer Umwandlung in Bruchteilseigentum kam. Noch mal danke für die Denkanstöße!
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Eine Erbin heißt laut Geburtsurkunde Marie, ihr Personalausweis weist sie aber als Maria aus. Der Erbscheinsantrag lautet auf Maria, daran wird festgehalten. Es besteht Personenidentität.
Wie würdet ihr handeln? Zurückweisen, nach einer Namensänderung forschen (die wird es nicht gegeben haben) oder die Maria akzeptieren? -
Hintergrund mag diese Entscheidung sein: OLG Hamm Beschl. v. 10.2.2017 – I-15 W 482/16
Danach ist eine rein privatschriftliche Annahme gegenüber dem Nachlassgericht nicht genügend, da keine Prüfung der Person des Erklärenden stattgefunden hat. Persönlich halte ich die in der Entscheidung geäußerte Anforderung an die Annahme für sehr hoch...
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Unabhängig vom aufgehobenen Richtervorbehalt kannst du die Frage nach der Auswirkung des ausländischen Güterstandes auf die Erbquote mMn nach § 5 II RPflG dem Richter vorlegen.
Grundsätzlich meine ich, dass du dich fragen musst, inwieweit die verschiedenen deutschrechtlichen Tatbestände des § 1931 BGB mit dem ausländischen Güterstand vergleichbar sind (JA 2019,94 geht etwas darauf ein).
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Vielleicht hilft dir diese Diskussion weiter:
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Danke, sehe ich auch so
Fand es erschreckend, dass nach h. M. noch nicht einmal eine Rechtswahl möglich ist.
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Sorry, aber der Link endet inzwischen im Nichts.
Ich suche nur noch etwas Bestätigung.
Habe nur beweglichen Nachlass in Deutschland, türkischen Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und den Wunsch der gesetzlichen Erben nach Ausschlagung.
Durch die vorrangige Geltung der in einem Staatsvertrag getroffenen Regelung kommt nicht die EuErbVO, sondern § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zur Anwendung.Dieser führt zu einer ausschließlichen Anwendung türkischen Rechts. Somit ist die Ausschlagung gegenüber der türkischen Behörde zu erklären, nicht gegenüber dem deutschen Nachlassgericht.
Da die EuErbVO keine Anwendung findet, ist auch die Regelung in Artikel 13 EuErbVO nicht zu beachten. Hinsichtlich der Ausschlagung sind die Bürger an das türkische Konsulat/Generalkonsulat zu verweisen.
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Danke, danke an alle!
Ich melde mich wieder, wenn ich ein Ergebnis habe.
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Rechtsrheinische Rheinprovinz, nach dem unten aufgeführten Link müsste der Code Civil Anwendung finden.
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Die entscheidende Frage scheint mir, ob ein einzelner Anteil belastet werden kann. Nach meiner Recherche müsste vor 1900 der Code Civil zivilrechtlich bestimmend gewesen sein.