OK, danke, das erhellt die ursprüngliche Lage. Grundstück/Flurstück gab es immer nur eins. Was bedeutet dies nur für die Zeit ab 1900?
Beiträge von vonTrotta
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Hallo,
ich bin zu einem alten Problem gekommen. Im Grundbuch ist ein Grundstück gebucht (ursprünglich preußisches Gebiet), welches als Zuweg für mehrere andere Grundstücke dient. Nun soll das Grundstück (ein Anteil daran) zum ersten Mal belastet werden.
Im heutigen Grundtück stehen ohne Gemeinschaftsverhältnis: A, B, C
Ich bin zum Ursprung der Malaise zurückgegangen und habe tief im 19. Jahrhundert folgenden Text zur ersten Buchung gefunden (Rechtschreibung modernisiert):
"Bei D ist Alleineigentum, bei den beiden Anderen Errungenschaftsgemeinschaft einzutragen zu Herrn E und Frau F und zu Herrn G und Frau H".
Im ursprünglichen Artikel steht dann auch: "1. D, 2. Eheleute E und F, 3. Eheleute G und H gemeinschaftlich"
So wurden die Eigentumsverhältnisse vor Geltung des BGB etc. eingetragen, danach gab es spärliche Veränderungen, doch die wurden immer im obigen Rahmen gehalten. Also den Anteil der Eheleute E und F bekamen die Eheleute I und J, der Anteil des D ging an den K...
Ich bin in Grundbuchsachen nicht erfahren, vielleicht war es vor Geltung des BGB möglich Eigentum wie oben einzutragen, aber was mache ich nun? Irgendwie in Bruchteilseigentum umrechnen?
Danke schon mal für jeden Hinweis!
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Die Wirksamkeit der beglaubigten Abschrift ist begrenzt, nicht die des ENZ. Deshalb ist einfach eine neue beglaubigte Abschrift zu erteilen.
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Es bleibt aber fraglich, was der Nachlasspfleger ohne Aktivnachlass dann macht, also er fungiert als Briefkasten. Eine Vermögenssuche auf Staatskosten ist m. M. n. nicht der Sinn des § 1961 BGB.
Eine andere Frage ist, wie viel Recherche der Antragsteller betrieben haben sollte, wobei der obige Fall für mich keine weitere Recherche des Antragstellers rechtfertigt
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Schau dir mal diese Rechtspfleger-Imagefilme bei Youtube an. Die Leute haben sich ob des Films bestimmt etwas schick gemacht, wirken aber nicht verkleidet.
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Die Erklärung ist der Auslegung zugänglich. Also "Ich schlage ab", "Will damit nichts zu tun haben", am besten möglichst knapp sein und jeder Ausschlagende muss seinen eigenen Text zuzüglich der gesetzlichen Mindestangaben beisteuern (nicht ein Text mit den Unterschriften der ganzen Familie). Begrüße den Vorschlag grundsätzlich, da er das Zusammenkommen von Leuten verhindert.
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Wie sieht es mit einer Beeinträchtigung des Grundstückeigentümers durch die Leitungen, Aufbau- und Wartungsarbeiten für die Photovoltaikanlage aus? Diese Tätigkeiten beschränken sich vermutlich nicht auf die Gebäude, sondern finden auch auf dem umliegenden Boden statt.
Zur Frage der Vereinbarkeit der Photovoltaikanlage mit dem Rechtsinhalt des Erbbaurechts habe ich folgendes Gutachten gefunden:
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c48395b20d9e48bIch habe ehrlich gesagt mit der zustimmenden Argumentation Probleme, da die Photovoltaiknutzung ein plus, etwas völlig anderes ist als der Inhalt des Erbbaurechts festlegt. Auch wenn es nicht zur Beeinträchtigung der festgelegten Nutzung kommt.
Und eine nicht zur letzten Frage gehörende Problematik: Müsste eine auf dem Grundstück lastende Dienstbarkeit nicht allein aufschiebend bedingt bestellbar sein? Aufschiebend bedingt eben bis zum Erlöschen des Erbbaurechts.
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So weit ich mich erinnere, zählen für PEBB§Y nur "entschiedene" Verfahren, also Bewilligungen und Zurückweisungen, nicht aber Verweisungen oder nach AktO weggelegte Verfahren.
Rechtlich halte ich es für schwierig BerHSachen unter bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu subsumieren, da das BerHG auf das FamFG verweist. -
Der von mir genannte Satz ist für die “Auffälligkeiten”des Eröffnungsprotokolls bestimmt.
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"Das … entspricht nicht den Formvorschriften des § 2247 BGB."
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Die Problemlage gibt es (meiner Erfahrung nach im ländlichen Raum) öfter. Haltet ihr eine Vergütung aus der Landeskasse fürberechtigt (bzw. die Revisoren)? Der Grund für das Problem liegt meiner Erfahrung nach im fehlendenInteresse von Erben an wenig werthaltigen Grundstücken.
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Für die NL-Pflegschaft bleibst du zuständig, der Punkt "Einwendungen erhoben" bezieht sich ja explizit auf das Erbscheinsverfahren.
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Da gerade im Strafrechtsbereich die Anforderungen zwischen Universität (Zielgruppe der Lehrbücher) und Fachhochschule unterschiedlich sind, empfehle ich trotz alledem sich an die Vorgaben der Fachhochschule zu halten. Uns wurde in Schwetzingen bezüglich Strafsachen sogar bewusst davon abzuraten, andere Lehrmittel als die Skripte der Fachhochschule zu nutzen.
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Über den fraglichen Zeitraum gibt es ja noch keinen Titel, insofern sehe ich kein Hindernis nach § 249 II FamFG.
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Eine Frage des Verfahrensrechts (aus RLP) …
Erbscheinsantrag aufgrund gewillkürter Erbfolge wurdegestellt, Einwendungen wurden erhoben.
Daraufhin habe ich die Sache dem Richter vorgelegt, der eine Art „Einigung“erreicht hat, so dass der Erbscheinsantrag abgeändert wurde und nun keineEinwendungen mehr erhoben werden.
Die Sache wurde wieder mir vorgelegt, da ja nun keineEinwendungen mehr erhoben werden. Richtig? -
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Ein Muster für einen Ausschließungsbeschluss findet sich im HRP Nachlassrecht, hoffe dies hilft weiter.
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Oder wo die Grenzen zwischen eigener Ermittlung des bestellten Nachlasspflegers und der Hinzuziehung eines professionellen Erbenermittlers durch den Pfleger liegen.