Beiträge von Paula

    Liebe Kollegen!

    Gilt § 41 Abs. 1 StVollstrO auch bei (tlw.) verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen?

    Hab eine Gesamtfreiheitsstrafe, wobei u.a. eine Geldstrafe einbezogen wurde, für die der VU einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat. Dann wurde ein Teil gezahlt, dann erneut zwei Tage verbüßt und schließlich der Rest gezahlt.

    Ist Strafbeginn nunmehr der erste Tag Ersatzfreiheitsstrafe?

    Vielen Dank!! :)

    Hallo!

    Weiß jemand, ob und inwiefern die Mehrarbeit durch die Vermögensabschöpfungsreform Eingang in die PEBB§Y-Zahlen findet?

    Dankeschön!

    Paula

    Ich danke Euch für die Reaktionen!

    @ Dirk: Leider handelt es sich um eine an die StA abgegebene Vollstreckung, weshalb es keinen Vollstreckungsleiter mehr gibt... :(

    @ Frog: Die Richterin (die nicht die erkennende war) hält die Berichtigung für nicht zulässig, da allein der Widerspruch zw. Tenor und Urteilsgründen noch nicht für einen unzweifelhaften Irrtum spreche, der eine Berichtigung zuließe, da zweifelhaft sei, welcher der beiden Urteilsabschnitte das tatsächlich Gewollte wiedergibt... :mad:

    Vielleicht lege ich wirklich nochmal vor.

    Zu vollstrecken ist eine Einheitsjugendstrafe von mehreren Jahren. Einbezogen wurde ein Urteil, durch welches sowohl eine Jugendstrafe als auch Verfall des Wertersatzes ausgesprochen wurde.

    Aus den Gründen des nun zu vollstreckenden Urteils geht hervor, dass die Anordnung bzgl. des Verfalls des Wertersatzes aufrechterhalten werden sollte. Im Tenor steht jedoch nichts davon! :mad:
    Das Gericht verweigert eine nachträgliche Berichtigung des Urteils.

    Ist es tatsächlich so, dass die Vollstreckung nicht (weiter) betrieben werden kann und ich den bereits gezahlten Teil zurückzahlen muss? :gruebel:

    :2danke schon mal...

    Liebe Kollegen!


    Hab mal wieder Probleme mit einer Unterbringung... :gruebel:


    Von 5 Jahren 3 Monaten sind 6 Monate vorweg zu vollstrecken (dann Unterbringung gem. § 64 StGB).


    Der Vorwegvollzug endet am 02.06.2012, also am Samstag. Ein Klinikplatz steht zur Verfügung. Die Verlegung könnte durch die JVA am 01.06. (Freitag) oder am 04.06. (Montag) erfolgen.


    Würdet Ihr Organisationshaft vollstrecken (obwohl ein Platz zur Verfügung steht) oder den Vorwegvollzug abkürzen (evtl. § 16 StVollzG entsprechend anwenden)? Hab dazu leider bisher nichts gefunden.


    :2danke für Eure Meinungen!


    Liebe Grüße,
    Paula

    Hallo Paula,

    es muss eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zu (mind.) 1 Jahr Freiheitsstrafe vorliegen.
    Fischer StGB 59. Auflage § 45a Rn 6: "Bei Gesamtstrafe kommt es darauf an, dass eine Einzelstrafe wegen eines Verbrechens diese Höhe erreicht."

    Wenn der Mensch also wegen sex. Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monten verurteilt ist, fällt § 45a StGB weg.

    Ja, weiß ich.

    Wollte mit meinem ersten Post nur erfragen, warum RpflinHof davon ausgeht, dass er wegen der sexuellen Nötigung tatsächlich zu mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre (auch wenn es sich in jedem Falle um ein Verbrechen handelt...).

    § 177 I StGB spricht von Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. § 12 StGB definiert als Verbrechen alles, was mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist. § 45 StGB geht von einer Verurteilung wegen eines Verbrechens aus.

    Für den Verlust gem. § 45 StGB ist neben Verurteilung wegen eines Verbrechens auch Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr erforderlich. Gem. § 177 Abs. 5 wäre bei sexueller Nötigung auch Freiheitsstrafe unter 1 Jahr möglich (obwohl es ein Verbrechen bleibt...). Daher meine obige Nachfrage - unabhängig davon, ob nun der Verlust bei Vollrausch wegen der "eigentlichen" Tat eintreten kann oder nicht.

    Bin gespannt, ob jemand noch was findet. Ansonsten finde ich Dirks und Esras Auffassung absolut nachvollziehbar.

    Hallo RpflinHof!

    Eine Antwort auf Deine Frage weiß ich aus dem Stegreif auch nicht (und hab leider grad keine Zeit nachzulesen...), aber was macht Dich so sicher, dass für die sexuelle Nötigung § 45 StGB einschlägig gewesen wäre? Wäre evtl. auch FS unter einem Jahr gem. § 177 Abs. 5 StGB denkbar? Oder ergibt sich hierzu aus dem Urteil mehr?

    Vielleicht können wir so die Antwort ja vertagen und Du bekommst trotzdem Deine Akte vom Tisch... ;)

    Liebe Grüße,
    Paula

    Paula habe ich so verstanden, dass sie ihre Arbeitszeit ermäßigen lassen möchte, ohne dass sie Kinder oder Angehörige betreut.

    Richtig.

    Und mich interessiert vor allem, ob und wie solch ein Antrag anderswo zu begründen ist.

    Nochmals danke, auch für die bereits gegebenen Antworten!!!

    Paula

    Morgen!

    Hab erstmalig neben einer Geldstrafe wegen Tierquälerei ein Verbot der Haltung von Hunden für immer... :daumenrau

    Was muss ich beachten? MiStra Nr. 51 (Abs. 3 Ziff. 10.), oder? Muss es auch zum BZR gemeldet werden?

    Und wie wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden vor Ort (Ordnungsamt, Veterinäramt?!) vom Verbot Kenntnis erlangen?

    Ich sag schon mal :dankescho und wünsch ein schönes WE!

    Paula

    PS: Mich würd persönlich noch interessieren, wie bei Euch allgemein die Verurteilungen wegen Tierquälerei ausfallen. Mein Eindruck ist häufig, dass doch eher milde Strafen ausgesprochen werden...