Beiträge von Insulaner

    Die P-Konto Bescheinigung ist für die Bedürfnisse der Kinder gedacht, diese sind ja darauf einzutragen- erhalten diese mehr als die dort aufgeführten Beträge könnte wohl eine Freigabe in Betracht kommen.

    Sollte man dies so sehen so wäre aber auf jeden Fall eine neuer Freibetrag zu bestimmen, der denjenigen der Bescheinigung ersetzt/ergänzt und auf keinen Fall einfach eine Freigabe des Unterhaltes durchzuführen, da ansonsten zuviel freigegeben wäre:

    1. durch Berücksichtigung der Kinder auf der P-Konto Bescheinigung

    2. durch Freigabe des Unterhaltes

    Diese doppelte Berücksichtigung darf aber nicht passieren, es ist hier maximal der Differenzbetrag zwischen Unterhalt und dem auf der P-KontoBescheinigung aufgeführten Betrag freizugeben.

    Moin, eine Garantie gibt es nicht- aber es wird nie eingestellt, nur um auszubilden. Niedersachsen hat nichts zu verschenken, diese Ausbildung ist teuer, es will davon auch etwas haben: Wenn du die Prüfung bestehst, dann wirst du im Normalfall auch übernommen- in meiner Abschlussgruppe wurden auch die Wiederholer der Abschlussprüfung übernommen, selbst wenn diese nur mit 4 bestanden haben.

    Also mache dir keine Gedanken - und mit bestandener Prüfung finden sich denke ich im Falle einer Nichtübernahme immer Bundesländer, die einen ausgebildeten Rechtspfleger gern nehmen- da sie dann die teure Ausbildung sparen.

    Moin,

    nun mache ich wieder Nachlass und habe mal eine Frage, wie Ihr das handhabt:

    In den Erbscheinsanträgen wurden vor Jahren immer die Familienverhältnisse dargestellt:

    Erwin ist verstorben, er war verheiratet und hatte 2 Söhne, weitere Abkömmlinge, auch adoptierte oder außereheliche hatte er nicht.

    So nehmen wir die im Gericht auch weiterhin auf- in EUREKA Text ist das auch weiterhin so vorgesehen.

    Danach folgte

    Seine gesetzlichen Erben sind daher seine Ehefrau Marga und seine Söhne Kurt und Martin - ich hatte also immer eine Feststellung der gesetzlichen Erben, die ich anhand der vorhergehenden Aussage prüfen konnte.


    Dies fehlt neuerdings in den Anträgen der Notare , stattdessen steht dort nun:

    Gesetzliche Erben sind:

    die Ehefrau Marga zu 1/2

    die Söhne Kurt und Martin zu je 1/4

    Sonstige Personen, durch die das jeweilige Erbrecht ausgeschlossen oder gemindert werden würde, sind und waren nicht vorhanden.

    Sprich: Die vom Antragsteller nun aufgeführte Behauptung der gesetzlichen Erben kann ich nun nicht mehr überprüfen, da die Familienverhältnisse nicht aufgeführt sind.

    Es reiche die Erklärung, das keine anderen Personen durch die das jeweilige Erbrecht ausgeschlossen oder gemindert werden würde, vorhanden sind oder waren- so der Notar.


    Frage dazu:

    Ist die Angabe der Familienverhältnisse zwingend oder darf ich mich darauf verlassen, dass der Notar dem Antragsteller entsprechend belehrt hat, dass ich mich auf die Angabe der gesetzlichen Erben verlassen kann?

    Und wo stünde dies?


    Danke im Voraus

    @ Tommy:

    Also Beschluss machen: Wird dem Schuldner ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 2000 € freigegeben für den Monat März.

    Begründung: bei dem am 11.03.2023 eingegangen Betrag handelt es sich um Pflegegeld, dieses ist als unpfändbar dem Schuldner zu belassen, daher war der Freibetrag zu erhöhen...

    Danke schon einmal

    Moin,


    wie handhabt Ihr es derzeit mit Freigaben von Pflegegeldnachzahlungen? Habe hier nach langer Zeit einen Antrag und würde auch im Hinblick auf die Reformen gern wissen, wie ich am Besten damit umgehe. Bzw ob ich als Vollstreckungsgericht da überhaupt etwas machen muss.


    Danke im Voraus

    rein aus dem Bauch heraus:

    Besonderheiten würde ich nicht sehen, klar hat der Minderjährige hier ggf, größeres Interesse- muss er doch sonst ggf einen Geschäftsführer einstellen, welcher kostet...

    Und ja natürlich benötigt er eine Genehmigung, denn nur weil er Eigentümer eines Erwerbsgeschäftes geworden ist, darf er es nicht auch automatisch betreiben, das sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Erben eines Erwerbsgeschäftes macht die Genehmigung zum Betrieb desselben nicht obsolet...

    @ Cromwell: ich werde die Erben aus dem Testament beim Genehmigungsantrag beteiligen und darum bitten einen Erbscheinsantrag zu stellen, damit die Pflegschaft nach einer Erteilung aufgehoben werden kann. Entweder sind die mit dem Verkauf so einverstanden und nehmen dann das was übrig bleibt oder sie stellen jetzt den Erbscheinsantrag und kümmern sich danach selbst um alles.

    @ franzi

    Eine Genehmigung kann so nicht erfolgen, hier wird ja quasi Kidnesvermögen verschenkt durch den zu niedrigen Kaufpreis.


    Du sagtest es ist eine Erbengemeinschaft? Dann gehört dem Kind ja nur ein Anteil und damit nur ein Anteil am Kaufpreis.

    Als Lösung im Sinne der Mutter könnte ich mir vorstellen:

    Beispiel:

    Angenommener Kindesanteil 1/4 von 221.000,00 € Verkehrswert= das Kind müsste also 55.250,00 € bekommen.

    Sofern ein Nachtrag gemacht wird und der Anteil des Kindes auf den bei einem angemessenen Verkauf erzielten Preis (55.250,00 € )aufgestockt und bis zur Volljährigkeit hinterlegt wird könnte der Verkauf laufen- denn wenn die Mutter Geld verschenken möchte - nur ihr Anteil zu niedrig ist, ist dies kein Problem.

    Okay- keine Musterlösung, aber wenn die Mutter den verkauf so möchte und bereit dazu wäre, läge keine Beeinträchtigung des Kindesvermögens mehr vor und ich könnte das genehmigen.

    oder ist die Idee zu abwegig?

    Moin,

    hatte ich noch nicht:

    Syrische Familie schlägt hier das Erbe nach ihrem Sohn aus.

    Erwähnt erst später, dass er auch syrischer Staatsangehöriger war- was nun?

    Bekommen Sie das Original der Erbausschlagung mit dem Hinweis, das diese ggf. unwirksam ist bzw Sie sich an die syrischen Behörden wenden müssen?

    Oder wie gehe ich jetzt damit um?


    Ich brauche da mal Hilfe, gern auch per PN


    Danke und schönes WE

    Moin,

    wie die Zeit vergeht...

    Nun sind einige Kollegen weg und ich bekomme die NL-Pflegschaft mit Genehmigungsantrag zum Hausverkauf auf den Tisch...

    Hat schon einmal jemand eine Akte wegen Befangenheit abgelehnt bzw. mit der Begründung diese nach eigener Rechtsansicht nicht so weiter bearbeiten zu können, wie sie nun aber bearbeitet wird seit mehr als einem Jahr?


    Gruß

    Insu

    Moin

    gerade jetzt ist es unmöglich in Nds für so etwas wie Familie Zahlen zu bekommen- da die z.B. Änderungen der Zuständigkeiten bei den minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen und weitere Zuständigkeitswechsel sowie Zusatzaufgaben durch die neuen Vorschriften insbesondere in Betreuung und Familie gekommen sind und dies nun die Rechtspfleger machen dürfen ist das in den aktuellen Zahlen nicht enthalten und wird frühestens -so uns gesagt- in den Zahlen, die wir 2025 bekommen, drin sein.

    Bis dahin haben wird nur die alten Zahlen...


    Bitter: Es gab sofort nen Zuschlag bei den Richtern, als die ersten Flüchtlinge kamen (wir haben hier ne Erstaufnahmestelle) und wir bekamen nen 1/2 Richter dazu- natürlich nur den, nicht etwa auch die logischerweise benötigten Mehrzahlen für Rechtspfleger und SE.:rolleyes:

    Nun machen die Rechtspfleger diese Arbeiten und für die Familienrechtspfleger wird gar nichts gemacht- die arbeiten hier nach den alten Zahlen weiter und ebenso die Richter, bei denen die Zahlen sind, die Arbeit jedoch nicht mehr... :rolleyes:

    Moin,

    da ich ja in Nds arbeite und da auch etwas beisteuern kann:

    Fiskalerbrecht stelle ich oft und recht schnell auch ohne öffentliche Aufforderung fest- dies jedoch nur bei als überschuldet anzusehenden Nachlässen.

    Auch wenn es Kollegen gibt, die nach Erbausschlagungen die Akte mit dem Vermerk "weitere Erben nicht zu ermitteln, wegl" versehen, bin ich der Meinung: Niemand geht ohne irgendetwas und daher sollte es immer irgendeinen Erben geben- für die wenigen Besitztümer ( mögen diese auch als wertlos angesehen werden) und als Ansprechpartner für die Forderungsinhaber. Auch denke ich nicht, dass der Öffentlichkeit signalisiert werden darf: "Na ja, wenn dein Mieter verstorben ist, dann räum selbst, wenn schon einer ausgeschlagen hat- da fragt später eh keiner nach".

    Ich denke eher, dass das Signal lauten soll: "Es wird sich gekümmert- um jeden Nachlass".


    Fiskalerbrecht ohne Aufforderung bei Vermögen stelle ich nicht ohne öffentliche Aufforderung und vorhergehende Nachlasspflegschaft fest.


    Den Aufsatz las ich interessiert und hab mir ein paar Anregungen für die Ausgestaltung der öffentlichen Aufforderung geholt- das Standardformular in EUREKA ist da ziemlich einfallslos und dürftig, da es nur den Erblasser selbst für nennenswert hält. Ich denke ein paar Punkte kann ich da aufgreifen und auch in meinen Akten die eine oder andere Verbesserung anbringen. Cromwell: Danke


    Gruß

    Insu

    Moin,

    folgendes nachdem ich hier ja mal reingesehen habe:

    Spanisches Certicicacion del acta de defuncion wird als Todesnachweis eines Todesfalles aus dme Jahr 2007 vorgelegt- da benötige ich doch im Normalfall eine Übersetzung und eine Apostille, oder?

    Oder ist das verzichtbar?


    Danke schon einmal