Beiträge von Uldis

    Die Gegenleistung kann er einklagen. Das ist eine Frage des Erkenntnisverfahrens, nicht der Zwangsvollstreckung.

    Darf ich aber hier eine materiellä-rechtliche Frage anschließen, die zum Thema passt?

    G kauft von S eine Ware zum Preis von 100. Die Ware ist mangelhaft und nur 1 wert. G tritt zurück und klagt 100 ein Zug um Zug gegen Rücknahme und Rückübereignung der Ware. Feststellung der Annahmeverzugs ist ebenfalls eingeklagt. Es ergeht ein Anerkenntnisurteil. S kündigt an, freiwillig 100 zu zahlen ohne Zug um Zug, weil die Ware im Wert von 1 auch für ihn keinen Wert hat. Ich befürchte, das wird sich nicht verhindern lassen. G hat ja keinen Titel gegen S dahin, dass der die Ware abholt. Oder gibt es da andere Meinungen?

    Wenn der Betreffende plausibel macht, dass eine Schlechtleistung beim Anwalt A vorliegt, bekäme er, wenn ich Rechtspfleger wäre, bei mir Beratungshilfe dafür, bei Anwalt B überprüfen zu lassen, ob gegen Anwalt A etwas auszurichten ist.

    Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass der Vortrag, man habe ihm 15,00 EUR abkassiert, in der Sache selbst sei aber nichts geschehen, der Wahrheit entspricht. Denn warum sollte der Anwalt so etwas machen? Es liegt näher, dass der Bürger den Rat des Anwalts A nicht goutierte und nun eine neue Runde einleiten will.

    Ich hänge mich hier mal an. Meine Frage betrifft ebenfalls die gespaltene Beurteilung des Vorsteuerabzuges, allerdings in einer Person.

    Der B wurde vorgerichtlich mit 10.000,00 EUR von K in Anspruch genommen. 6.000,00 EUR davon betrafen Kosten für die Renovierung der von B bei einem Dritten angemieteten gewerblichen Räume, in denen B seinem Beruf nachgeht, 4.000,00 EUR betrafen Kosten für die Renovierung des von B bewohnten Eigenheims.

    Gegen diese Forderung von 10.000,00 EUR rechnete B vorgerichtlich mit Gegenansprüche in mindestens dieser Höhe auf. K erhob daraufhin Klage in Höhe von 10.000,00 EUR.

    Weil der Beklagte bereits vorgerichtlich aufrechnete, liegt hier prozessual der vom BGH m. Urt. v. 17.07.2003 – IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392 entschiedene Fall vor: Hiernach „vermag der Schuldner, dem die Aufrechnungslage bekannt ist, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet zu machen.“

    Die vorgerichtliche Aufrechnung des B hatte Erfolg, die Klage wurde abgewiesen.

    Im Kostenfestsetzungsverfahren müsste B nun m. E. angeben, dass er quotal mit 4.000,00 EUR nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und mit 6.000,00 EUR nicht. Oder irre ich mich da?

    (Mit "Irren" meine ich nicht die steuerliche Beurteilung, sondern die Frage, wie die Angabe nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO zu lauten habe). 


    K 1 und K 2 schließen mit B einen Vertrag. B erfüllt ihn, aus Sicht von K 1 und K 2 aber schlecht. Es sei Ihnen einen Schaden von 12.000,00 EUR entstanden. Sie verfallen nun auf die Idee, diese 12.000,00 EUR hälftig zu teilen und zu je 6.000,00 EUR in zwei Prozessen vor dem LG einzuklagen, K 1 iHv 6.000,00 EUR gegen B und K 2 iHv 6.000,00 EUR gegen B. In jedem Prozess ist der jeweils andere Kläger als Zeuge benannt. Der Klägeranwalt ist derselbe.

    Der Prozess des K 1 gegen B wird von einem jungdynamischen Richter 1 sehr zügig durchgeführt. In der mündl. Verhandlung legt er Klagerücknahme nahe, weil das Argument x für die haftungsbegründende Kausalität schon nicht schlüssig zur Kausalität vorgetragen sei. Auf Frage des Anwalts des K 1, wie sieht's aber dann mit meiner Hilfsargumentation y aus?, sagt der Richter 1: auch nicht zielführend, denn für y müssten Sie abc vortragen, und daran fehlt es ja schon nach Ihrem eigenen Vorbringen. Da K 1 die Klage nicht zurücknimmt, weist Richter 1 die Klage ab. Zum Hilfsargument y steht im Urteil ein Halbsatz.

    Das Urteil im Fall des K 1 liegt mit Gründen vor, da ist noch nicht einmal vor dem alten und gemütlichen Richter 2 Termin in der Sache K 2 gegen B bestimmt. K 2, der das Urteil aus dem Parallelfall kennt, schreibt nun 5 Seiten zu dem Hilfsargument y und der Anwalt des B schreibt 10 Seiten zurück. Nun ist endlich der Termin bei Richter 2. Richter 2 sagt, bezogen auf die Argumente x und y im Termin zum Anwalt von K 2: "Also ehrlich, das ist doch alles Käse.". Daraufhin nimmt K 2 die Klage zurück.

    Kann nun B in 2 Verfahren 2 x 1,3 nach Nr. 3100 abrechnen? Oder kommt es hier zur Gesamtbetrachtung analog § 15 III RVG? Ich meine nein zu Letzterem, weil der Anwalt des B sich im Fall des K 2 noch mit dem Argument y befassen musste.

    Liebe Forengemeinde, Ihr, die Ihr (vornehmlich als Rechtspfl., nehme ich an) bei der Justiz arbeitet, könnt Ihr bitte mal Euren Geschäftsstellen oder Servicekräften erklären, dass es ausreicht, wenn das Gericht ein Dokument über beA an eine Anwältin oder einen Anwalt verschickt, dieses ein Mal zu tun und nicht vier Mal!

    Ich habe gestern auf dem Papierwege die gerichtliche Verfügung erhalten, die ich am Freitag drei Mal schon über beA bekam! Das Gericht hat früher nie was über beA verschickt. Die Fehler in solchen Fällen sind in der Regel vor der Tastatur zu finden.

    Als die Arbeitsgerichtsbarkeit vor drei Jahren begann, über beA zu versenden, habe ich es auch erlebt, dass ein und dasselbe 1 x über beA und 1 x gegen EB in Papierform zugestellt wurde, in einem krassen Fall an den unterlegenen Gegner ein Urteil an zwei verschiedenen Tagen. Ich rief daraufhin die Geschäftsstellenbeamtin, Frau X an, die Seele des hiesigen Arbeitsgerichts und sagte: "Herrjeh Frau X, was ist bei Ihnen los." - Antwort: "Wir wissen nicht, wie man sieht, ob wir etwas über beA verschickt haben oder nicht." - Ich hatte zufällig in derselben Woche eine Verfügung des OLG, deren Lektüre mich vermuten ließ, ein von mir selbst über beA verschickter Schriftsatz läge nicht vor. Meine telefonische Nachfrage führte zu mustergültiger Unruhe (keine Ironie), u. A. rief mich ein zuständiger aus dem Ministerium an, ließ sich die Versendedaten schicken usw. Es kam dann heraus, dass der Schriftsatz korrekt über beA verschickt worden war und genau das hatte mir beA auch bescheinigt, in der weiteren Bearbeitung ging das Ding dann aber beim OLG verschütt. Bei diesem Telefonat erzählte ich interessehalber den Vorfall beim Arbeitsgericht. Der Ministeriale sagte mir, die Bundesländer hätten eine e-Akten-Software, die sich die beA-Daten ziehe; nicht jedes Bundesland hat eine andere Software, aber mehrere dasselbe und es gäbe eine nicht so gute und eine schlechte Software. Die, bei der die Justizleute nicht gleich finden, ob sie etwas verschickt haben, sei die schlechte. Es müssten aber alle geschult sein.

    Die diese und letzte Woche geschehene Versendung 4-Fach ist von einem Gericht erfolgt, das bisher kein beA benutzte - wie schon gesagt.

    Leider nur leicht off topic die folgenden Anmerkung:

    Ich rufe über Freisprechanlage im Auto auf der Geschäftsstelle an, wohin ich mich von der Zentrale durchstellen ließ unter Namensnennung der Dame, mit der ich am Tag vorher telefonierte.

    "Guten Tag, Rechtsanwalt Uldis hier, ich rufe an in der Strafsache gegen Obama [Name geändert, es war ein ungewöhnlicher aber wie bei Obama weltweit bekannter Name]. Ich habe gestern mit Ihrer Kollegin Huber telefoniert, könnten Sie die nochmals geben?"
    [pampig] "Die hat heute ihren freien Tag."
    "Sie können mir auch weiterhelfen. Ich kann Ihnen im Moment kein Aktenzeichen nennen. Ich wollte Sie vorhin anrufen, aber die Verbindung zur Kanzlei im Home Office ist vorübergehend abgerissen. Daher konnte ich das Aktenzeichen nicht aus der E-Akte ziehen. Jetzt rufe ich Sie vom Auto aus an. Aber den Vorgang müssten Sie wg. des ungewöhnlichen Namens finden."
    [pampig] "Wie soll der heißen?"
    "Obama."
    [pampig] " Vorname?"
    "Komm ich jetzt nicht drauf. Jedenfalls nicht Barack. Ich habe ja, wie gesagt, keinen Zugriff."
    [freundlicher] "Dann sagen Sie mir das Aktenzeichen."
    "Entschuldigung, das kann ich Ihnen, wie eben erläutert, nicht nennen."
    [freundlicher] "Geburtsdatum des Betroffenen?"
    [ich muss lachen]: "Entschuldigung, aber wie soll ich das wissen."

    Irgendwann haben wir den Fall gefunden. Aber ich wette, die würde über beA auch eine Verfügung 3 x verschicken und 1 x in Papierform hinterher.

    Kann die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Erbscheinsverfahren den Beteiligten eigentlich Fristen setzen? Ich habe hier den Fall, da wird gesagt, ein Beteiligter sollen binnen einer bestimmten Frist Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag eines anderen Beteiligten erheben, sonst werde angenommen, solche Einwendungen beständen nicht.

    Außerdem wundert mich, dass die Dame das Schreiben ohne Funktionsbezeichnung (UdG), sondern nur mit Amtsbezeichnung verschickt, also hier: Amtsinspektorin.


    Sehe ich etwas anders, § 767 ZPO und § 769 ZPO sind beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu stellen. Allenfalls kann § 769 II ZPO greifen, wenn eine Eilbedürftigkeit gegeben und dies beantragt ist. Es kommt auf den genauen Vortrag des Schuldners an, ob sein Vorbringen als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen ist.
    Hier ergeht bei solchen Eingängen der Hinweis, dass die Verjährung zu den über § 767 ZPO zu klärenden Einwendungen, die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen sind, gehört und eine Vollstreckungserinnerung nicht erfolgversprechend ist. Wird auf die Erinnerung bestanden, erfolgt Nichtabhilfe und Vorlage an den zuständigen Abteilungsrichter

    Die genaue Lektüre meines von Dir zitierten Beitrages kann Deinen Ausführungen nicht vorausgegangen sein. Sage ich denn etwas anderes? Ein Beispiel mit dem Prozessgericht bilde ich doch selbst.

    Nein. Du schreibst doch selbst, dass er materielle Einwendungen erhebt. Also ist es ein Antrag nach § 769 ZPO, der von einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO flankiert werden müsste.

    Ich selbst war schon Gläubigervertreter im Arbeitsrecht, wo ich aus einem Titel auf Arbeitslohn nach beendeten Arbeitsverhältnis eine Forderung des Arbeitgebers gegen dessen Kunden mit einem PfüB anging. Der Arbeitgeber/Schuldner legte "Widerspruch" beim PfüB-Rechtspfleger ein mit der Begründung, die titulierte Forderung sei wegen tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen. Stimmte nicht. Der Rechtspfleger schrieb ihm unter Berufung auf einem mir bisher nicht bekannten Kommentar "Zöller/Schmidt" (Schmidt ist der Verlag), dass das ein Fall der §§ 769, 767 ZPO ist, mit dem er vors Arbeitsgericht als Prozessgericht muss, und führte unter Berufung auf den nach gleichen Namensgesetzen gebildeten "Palandt/Beck" (C. H. Beck!) aus, dass die Verjährung eine Einrede gegen den Titel aus materiellem Recht ist und eine Ausschlussfrist "in jener Hinsicht" (er schrieb 10 x "jener" statt "dieser") sowas ähnlich ist wie die Verjährung. Stimmte m. E. alles.

    Ich selbst habe gegen eine PfüB Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben, weil in einer notariellen Urkunde a) eine Forderung A tituliert wurde und B) eine Absichtserklärung hinsichtlich einer Forderung B protokolliert wurde ("wird sich in Zukunft an den Kosten xy mit mindestens ... € beteiligen"), der Gläubiger aber aus A und B einen PfüB beantragte und bekam. Hier liegt über B kein Titel vor. Insoweit ist es ein Fall des § 766 ZPO. Normalerweise ist es ja so, dass einem nur die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu verstehen geben, die Anwälte hätten keine Ahnung, während die Richter sachlich bleiben. Zuständig hier war aber ein Oldschool-Richter Mitte 60, der mit mit der Stimme eines Mannes, dessen Hausmarke Voltaren mit Whiskey ist, mich anrief und mir erklärte, ich hätte keine Ahnung, über die Wildsau, die er vor einigen Tagen geschossen hatte, schwadronierte und mir die Rücknahme nahelegte. Ich habe ihm dann erklärt, dass er dann recht hätte, wenn ich in Vertretung des Schuldners z. B. einwenden würde, die titulierte Forderung sei verjährt. Ich brachte dann genau das Beispiel, das der Threadstarter hier als Fall ins Forum einstellt. - Der Richter war am Telefon à la "Alter Weißer Mann" nicht zu überzeugen: "Nnnnnnnna, wer weiß!", entschied dann aber doch auf den Antrag nach § 766 ZPO + einstw. Einst. antragsgemäß.

    In einem solchen Fall kann man daneben AUCH Titelgegenklage analog § 767, 769 ZPO mit einstw. einst. der Zwangsvollstreckung erheben, in Deinem Fall MUSS man direkt nach §§ 767, 769 ZPO vorgehen und kann nicht daneben den § 766 ZPO wählen.

    Der Kl. hat einen Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung.

    Er erhebt Stufenklage und macht mit 1,3 aus Nr. 2300 VV das vorgerichtliche Honorar aus 6.500,00 EUR geltend mit dem Argument, dass er glaubt, ungefähr in dieser Höhe könne die Auskunft ausfallen. Der gibt in der Klage dies auch als Streitwert an und zahlt die GK-Vorschuss aus 6.500,00 EUR ein.

    Das Gericht setzt den Streitwert direkt nach Klageerhebung auf 6.500,00 EUR fest.

    Auf die Ausurteilung der Auskunftsstufe erteilt der Beklagte Auskunft und legt Rechnung.

    Aus diesen Angaben, die belegt werden, leitet der Kläger ab, dass ihm nicht 6.500,00 EUR, sondern 60.000,00 EUR zustehen. In dieser Höhe ruft er die Zahlungsstufe auf. Er ändert den Betrag über das vorgerichtliche Honorar und will nun eine 1,3 aus Nr. 2300 VV aus 60.000,00 EUR

    Das Gericht urteilt 40.000,00 EUR aus sowie nach Nr. 2300 VV eine 1,3 aus 40.000,00 EUR und weist die Klage wegen 20.000,00 EUR ab. Kosten Kläger 1/3, Beklagter 2/3. Der Streitwert wird im Urteil auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

    Meine Frage ist nun:

    Muss der Kläger nun in Kf-Verfahren nach § 106 ZPO (Kostenquotelung) bei der 1,3 nach Nr. 3100 VV aus 60.000,00 eine 0,65 aus 6.500,00 EUR oder aus 40.000 EUR abziehen?

    In einem mehrjährigen Rechtsstreit zweier Unternehmen wird vor dem OLG 1 Tag vor der fast 1 Jahr schon terminierten Berufungsverhandlung "aus dienstlichen Gründen" der Termin verschoben. Zwischen diesem und dem neuen Termin kommen Vergleichsverhandlungen in Gang. Hierbei verstehen die Anwälte das Interesse der Parteien, schematisch gesehen so, dass man sich bei den Streitgegenständen 1, 2, 3 und 4 auf a, b, c und d einigt. Die Details werden in dem neuen Berufungstermin mehrere Stunden besprochen und dann unwiderruflich verglichen. Damit ist bekanntlich die Rechtshängigkeit im prozessualen Sinne beendet. Im Gegensatz zu dem geplatzten Termin konnten die Geschäftsführer bei dem zweiten Termin nicht teilnehmen. Das hatte zur Folge, dass beide Geschäftsführer ihren Anwälten sagten, dass sie 1, 2, 3 und 4 nicht auf a, b, c und d, sondern auf a, b, c und x vergleichen wollten. Daraufhin schließen die Anwälte im Namen der Parteien einen materiell-rechtlichen abändernden Vergleich, wonach 4 auf x verglichen wird, der gerichtliche Vergleich aber im Übrigen unberührt bleibt.

    Entsteht hier aus dem Teilgegenstandswert von 4 eine 1,5 Einigungsgebühr, weil 4 nicht rechtshängig war, nämlich nicht "mehr" rechtshängig?

    Ich vertrete den Gläubiger, der vollstreckt. Der Schuldner, der die Stundungsabrede behauptet, hat juristisch nichts Greifbares eingewandt, nur so emotionale Sachen wie die, dass der Gläubiger die Stundungsabrede abstreitet, "gehört angezeigt". Das hat er seiner telefonischen Behauptung dem Gerichtsvollzieher geschrieben, der ihm den PfüB zustellte, mit dem das Konto gepfändet wurde.

    Ich habe mich gefragt, ob der GV daraus irgend etwas liest, z. B. einen Antrag nach § 766 ZPO, und es dann dem Richter gibt.

    Beide Eheleute 1920 geboren. 1970 stirbt mit 50 Jahren der Ehemann, 2020 stirbt mit 100 Jahren die Ehefrau.

    Sie haben zwei Töchter.

    Im ehegem. Testament von 1970 (kurz vor dem Tod des Mannes) steht: Bedingter Vorerbe der Überlebende, Nacherben die Töchter. Wenn der Überlebende wieder heiratet, erben gleich die Töchter.

    Der Erbschein von 1970 dokumentiert diese Bedingtheit. Die Frau hat nicht wieder geheiratet. Erbschein von 2020 sieht Töchter als Erben der Mutter vor.

    Für die Auseinanders. des väterl. Nachlasses braucht man wohl jetzt einen neuen Erbschein, weil jetzt die Bedingung nicht mehr eingetreten sein kann. Kann mir jemand eine Fundstelle dazu nennen?