Beiträge von Arabella

    Ja genau das sehe ich auch so... allerdings kam mein Ü50 Kollege an und behauptete, eine beamtenrechtliche Maßnahme (in diesem Fall eben die Beförderung) würde im Mutterschutz nicht gehen.... das erschließt sich mir irgendwie nicht.

    Ich hätte jetzt einfach gern von der Variante Gebrauch gemacht eine Urkunde zur Beförderung auszustellen mit Wirkung zum 01.10 und diese zu übergeben, bevor die Beamtin in den Mutterschutz geht.

    Oder wie würdet ihr das handhaben?

    Hallo,

    wir haben eine niedersächsische Beamtin, die derzeit auf A9 beschäftigt ist, zum 01.10.23 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt wurde und nach der Sperrfrist nach § 20 NBG von einem Jahr zum 01.10.24 auf eine A10 Stelle zu befördern wäre, auf einer entsprechenden Planstelle sitzt die Beamtin bereits.

    Wir würden die Beamtin gerne zum 01.10 befördern, allerdings ist die Beamtin schwanger geworden und erwartet im September ihr Kind, wäre also von August bis November grob gesagt im Mutterschutz. Kann die Beamtin auch im Mutterschutz befördert werden oder ist eine beamtenrechtliche Maßnahme im Mutterschutz nicht möglich und eine Beförderung wäre erst nach Ablauf des Mutterschutzes möglich?

    Ah, okay danke :) Ja, also diesen richterlichen Beschluss habe ich. Ich muss ja mit dem arbeiten was ich von der Richterin bekomme und wenn sie es so macht statt einen Haftbefehl zu erlassen, muss ich nun mal mit dem Beschluss arbeiten.

    Dadurch sollte ein Haftbefehl nun aber überflüssig werden, wenn ich das richtig verstehe? So etwas wird aber vermutlich nirgends normiert sein oder?

    Dann hoffe ich mal auf die Einsicht der GVZ und dass sie sich nun mit dem Beschluss zufrieden gibt. :)

    Woraus ziehst du diese Erkenntnis? Wenn es sich um eine Vollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung handelt, woher weiß ich welche Vorschriften in diesem Fall Anwendung finden (der § 6 JBeitrO verweist in Abs. 1 ja nicht auf § 890 ZPO (Ordnungshaft/Ordnungsgeld) ?

    Sollte es sich um eine ZPO-Vorschrift handeln hätte ich hierzu eine Fundstelle gefunden, wonach ein Haftbefehl (nach Ansicht des Verfassers) überflüssig wäre:

    Zitat

    b) „Haftbefehl“ erforderlich?

    [...]die frühere Differenzierung zwischen der Haftanordnung nach § 901 ZPO a. F. einerseits und dem Haftbefehl nach § 909 ZPO a. F. andererseits [ist] seit dem 1. 1. 199928 entfallen: Seitdem ist einheitlich von „Haftbefehl“ als Synonym für die Haftanordnung die Rede. Gleichzeitig wurde § 908 ZPO a. F. aufgehoben, wonach das Gericht „bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen“ hatte. Das bedeutet, dass jede richterliche Entscheidung, die die Ersatzzwangshaft endgültig anordnet, zur Haftvollstreckung ausreicht – unabhängig von der Überschrift dieses Beschlusses. Die Ausfertigung dieser Haftanordnung ist der Haftbefehl i. S. des § 802 g I, II ZPO.

    (NJW 2013, 203, beck-online)

    Hallo, ich bin auf diesen Thread gestoßen.

    Vielleicht kann mir hier ja auch einer helfen?

    Es es wurde ein Beschluss erlassen von der Richterin, dass das Ordnungsgeld eines ausgebliebenen Zeugen im Termin in Ordnungshaft umgewandelt wird. Wenn ich das nun an die GVZ übersende mit der vollstreckbaren Ausfertigung - muss die Richterin da nicht auch den Haftbefehl erlassen? Oder reicht die Übersendung der vollstreckbare Ausfertigung?

    Vielen Vielen Dank für all die Antworten! Es scheint ja doch sehr unterschiedliche Ansichten zu geben. Ich habe mich daher erst einmal dazu entschlossen bei meiner zuständigen Stelle der Stadt nachzufragen, ob eine Bewerbung möglich wäre. Hier warte ich auf Antwort. Ansonsten würde ich es vermutlich erst einmal auf eine Bewerbung ankommen lassen.

    Pusteblume - sehr interessant, dass du dagegen vorgegangen bist aber keinen Erfolg hattest! Dürfte ich erfahren in welchem Bundesland das war?

    Hey,

    mich beschäftigt angesichts der Schöffenwahlen folgende Frage:

    Kann man sich als Rechtspfleger(in) auf das Schöffenamt bewerben?

    In der Kommentierung zu § 34 GVG lassen sich hierzu unterschiedliche Auffassungen finden,

    die einen verneinen die Möglichkeit hierzu, da ein Rechtspfleger richternahe Aufgaben ausübt/richterliche Tätigkeiten übernommen hat.

    Die anderen bejahen die Möglichkeit, da § 34 GVG einen Ausschluss vom Wortlaut her bereits nicht hergibt (das würde ich auch so sehen).

    Meine persönliche Situation ist folgende:

    Ich bin an einem Sozialgericht tätig, welches sich nicht an meinem Wohnort befindet.

    Ich spiele mit den Gedanken mich als Schöffin in der ordentl. Gerichtsbarkeit meines Wohnortes zu bewerben.

    Es läuft allerdings auch ein Versetzungsantrag in die ordentl. Gerichtsbarkeit meines Wohnortes.

    Wäre eine Bewerbung möglich/sinnvoll? Was meint ihr?

    Welche Erfahrungen habt ihr diesbezüglich gemacht?

    Habt ihr von Gerichten gehört, die Rechtspfleger als Schöffen eingesetzt haben?

    Danke für eure Meinungen :)

    Hallo Community!

    Ich bräuchte einmal eure Meinung zur folgenden Frage:

    Entsteht die RA-Vergütung nach einer langen Ruhensphase des Verfahrens nach BRAGO oder nach dem RVG ?

    Der RA hat bisher nichts abgerechnet, es liegt mir ein KFA nach RVG vor.

    Zum Sachverhalt
    2003 - Klageerhebung
    2007 - Beschluss – Ruhen des Verfahrens (bis in einer anderen Sache eine Entscheidung ergeht)
    2017 – Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (da Ruhensgrund entfallen ist) der Pb d. Klägerin führt den Rechtsstreit fort (keine neue Auftragserteilung!)
    2019 – Beendigung d. Verfahrens durch Vergleich

    Ich habe zunächst folgendes gedacht:
    Gem. § 8 Abs. 1 RVG tritt die Fälligkeit der Vergütung ein, sobald ein Verfahren 3 Monate ruht. Gem. § 8 Abs. 2 RVG endet die Hemmung der Verjährung der Vergütung bei Ruhen des Verfahrens drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Da das Verfahren erst 2017 wieder aufgenommen wurde war die damalige Vergütung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt. Damit sind die Gebühren 2017 neu entstanden nach dem geltenden RVG bis 2020.

    Diese Auffassung vertritt die Beklagte jedoch nicht. Sie ist der Meinung, dass nach BRAGO abzurechnen sei und führt hierzu aus, dass die Regelung des § 8 RVG zu Fälligkeit und Verjährung hier nicht anwendbar sei, sondern dies § 61 RVG regle.

    Ok, gut, kann ich soweit nachvollziehen, ist korrekt.

    Des Weiteren führt sie jedoch auch aus, dass die früher in § 16 BRAGO (heute § 8 RVG) geregelte Fälligkeit von Gebühren nicht zur Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 BRAGO führt (heute § 15 Abs. 5 RVG). Maßgebend sei vielmehr der endgültige Abschluss des Verfahrens. Ein solcher endgültiger Abschluss läge bei einem ruhenden Verfahren gerade nicht vor, da der (ursprüngliche) Auftrag nicht entzogen und ein neuer Auftrag nicht erforderlich sei (s. auch Beschluss des BGH vom 30.03.2006 – VII ZB 69/05).

    Die vorgetragene Rspr ist insoweit schon stimmig und anwendbar.

    Allerdings verstehe ich anhand dieser nach wie vor nicht, weshalb die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist und die Verjährungsfrist ebenfalls bereits verstrichen ist – aber eine neue Angelegenheit nicht vorliegen soll, wenn der RA nach derzeit langem Ruhen des Verfahrens seine Arbeit wieder aufnimmt?

    In der BGH Rspr heißt es, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die lange Zeit abstellt, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist und nur in diesem Fall ein erneuter Einarbeitungsaufwand vergütet werden soll.
    Wenn aber der RA nach einer derzeit langen Ruhenspause das Mandat wieder aufnimmt hat doch auch er einen Einarbeitungsaufwand, den er in diesem Fall dann nicht vergütet erhält?
    Wie kann das gerecht sein?

    Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich hätte folgende Frage:

    Das Verfahren läuft seit 2018, damit ist die Verfahrensgebühr auf jeden Fall nach dem alten RVG abzurechnen.
    Es wurde jedoch 2021 erstmals ein Termin anberaumt, welcher auch stattfand. Entsteht die TG dann auch nach dem alten Recht oder nach dem neuen RVG, da der Gebührentatbestand erst 2021 dazu kam? Ich finde § 60 RVG dort nicht so eindeutig.

    Solange Erben nicht erreicht werden können, dürften sie auch noch keine Kenntnis von der Berufung haben, so dass deren Erbenstellung noch nicht feststeht. Man kann das Verfahren, mit den bekannten Erben mit bekannten Anschriften zum Abschluss bringen und den Restnachlass hinterlegen.

    Korrigiert mich, wenn ich mich irre, aber um zu einem hinterlegungsfähigen Restnachlass zu kommen, müsste doch zunächst eine Auseinandersetzung stattfinden. Und dabei müsste doch jemand die unbekannten Erben vertreten... ?

    Die bekannten Erben beantragen einen Teilerbschein, die unbekannten Erben vertritt nach wie vor der Nachlasspfleger, setzt sich mit den bekannten Erben auseinander und hinterlegt den Teil für die unbekannten Erben. So bekommen wenigstens die vernünftigen Erben etwas Geld. Besser, als den gesamten Nachlass zu hinterlegen.


    Klingt nach einer guten Lösung, danke!

    Solange Erben nicht erreicht werden können, dürften sie auch noch keine Kenntnis von der Berufung haben, so dass deren Erbenstellung noch nicht feststeht. Man kann das Verfahren, mit den bekannten Erben mit bekannten Anschriften zum Abschluss bringen und den Restnachlass hinterlegen.

    Ja, das kann man, aber damit ist meiner Meinung nach praktisch niemanden geholfen außer der Staatskasse.
    Dann würde keiner der Miterben sich weiter darum kümmern, da aufgrund bürokratischer Hindernisse es schier unmöglich scheint den Vorgang zum Abschluss zu bringen und der Vorgang würde im Sande verlaufen und das Geld ewig hinterlegt sein, bis es sich die Staatskasse vereinnahmen darf.

    Es muss doch noch eine praktische Lösung geben, oder?

    Mein Nachlasspfleger hat mich angerufen und mitgeteilt, dass er 2 Schwestern und rund 15-17 Nichten und Neffen gefunden hat
    (Kinder der 3 weiteren vorverstorbenen Geschwister und damit alle nebeneinander berufen).

    Die Nichten und Neffen sind jedoch zT alkoholabhängig, obdachlos, postalisch nicht zu erreichen.

    Wie wäre hier nun der beste und praktischste Weg den Nachlass abzuwickeln?

    Bei der Beantragung eines Erbscheins müssten die Miterben ja angehört werden, aber dies wird praktisch nicht möglich sein.
    Sollte man einen Abwesenheitspfleger für alle nicht auffindbaren Miterben bestellen?

    Wie sinnvoll ist dieser Weg wenn die Nachlassmasse lediglich aus knapp 7.500 € besteht?

    Ich freue mich auf eure Ratschläge.

    Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt:

    Meine Dezernatsvorgängerin hat einen KFB erlassen, vollstreckbare Ausfertigung ist rausgegangen.
    Dagegen wurde jedoch Rechtsmittel erhoben.

    Tatsächlich ist der KFB falsch berechnet und ich würde gern abhelfen.
    Alle Beteiligten sind auch mit der Art wie ich abhelfen möchte einverstanden.
    Eine Vollstreckung hat aus dem Titel noch nicht stattgefunden

    Es muss doch aber auf jeden Fall zunächst die vollstreckbare Ausfertigung wieder hergegeben werden, oder?!
    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde jetzt schon mehrmals, schriftlich und telefonisch angefordert, aber seit knapp 2 Monaten kein Eingang!
    Wie kann man damit denn nun umgehen?

    Wie würdet ihr es handhaben, wenn erst kurz nach Beschlussfassung bekannt wird, dass ein gerichtliches Verfahren anhängig war?
    Der Ast (JA) hat beim Antrag versichert, dass es kein anhängiges Gerichtsverfahren gäbe, der Ag. hat zunächst keine Einwendungen erhoben.
    Beschluss wird erlassen, für sofort wirksam erklärt (§ 116 FamFG).
    Vollstreckbare Ausf. wird übersandt.
    Ag.V. erklärt nun, dass ein gerichtl. Verfahren anhängig ist, was auch korrekt ist.

    Ist der Beschluss von Amts wegen aufzuheben, da die Verfahrensvoraussetzungen nicht vorgelegen haben?