Beiträge von OKE

    Die Abfrage nach "Cannabis Social Club" im Registerportal liefert jedenfalls schon so einige Treffer im VR (sogar in Bayern! 8) ).

    Wird denn in deiner vorliegenden Satzung ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungen, die derzeit noch verboten sind, erst greifen sollen, nachdem sie legalisiert wurden?

    Gegen das "Vorantreiben der Legalisierung", das ja erst einmal reine Lobbyarbeit bzw. Interessenvertretung und daher nicht verboten ist, hätte ich keine Bedenken. Ich würde es aber (sowohl aus rechtlicher Sicht als auch für das praktische Vereinsleben) als problematisch ansehen, einen Vereinszweck zu formulieren, der unter dem Vorbehalt der Legalisierung steht. Was ist denn dann, wenn die Legalisierung durch den Gesetzgeber am Ende gar nicht so erfolgt, wie der Verein sich das bei der Gründung vorgestellt hat und der Zweck in der beabsichtigten Form nicht verwirklicht werden kann?

    M.E. sollten im Sinne der Rechssicherheit in der Satzung nur solche Punkte als Zweck angegeben sein, die zum Zeitpunkt der Eintragung auch tatsächlich verwirklicht werden können. Nach der erfolgten Legalisierung kann die Satzung ja immer noch entsprechend angepasst werden, und zwar nach der dann geltenden Rechtslage.

    Einzeln handeln sie jeweils, z.B.: Herr xy tritt als Kommanditist ein und möchte als Zusatz: "als Inhaber des nicht eingetragenen Kaufmanns Blumenhandlung Rose" eingetragen haben...

    Ich halte diese Eintragung für unzulässig. Der nicht eingetragene Kaufmann ist nur unter seinem bürgerlichen Namen einzutragen, da er gerade keine Firma nach § 17 HGB führt.


    In der Entscheidung wird ja keine Unterscheidung getroffen zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Kaufmann.

    Ich verstehe das anders. Das BayObLG führt aus, dass ein Einzelkaufmann unter seiner Firma als Kommanditist eingetragen werden kann, sofern der bürgerliche Name beigefügt wird. Das schließt die nicht eingetragenen Kaufleute doch bereits aus.

    Eine Löschung nach § 395 FamFG käme dann in Betracht, wenn du Anhaltspunkte dafür hättest, dass die Beschlussfassung nichtig ist. Nun sind Beschlussmängel im Vereinsrecht (noch) ein recht weites Feld. In der Literatur wird mittlerweile wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass nicht jeder Beschlussmangel automatisch die Nichtigkeit zur Folge hat. Wird wie hier eine mitgliederschützende Verfahrensregel (= "kostenlose" Teilnahme an der Versammlung) eingeschränkt, kommt es zunächst darauf an, ob das betroffene Mitglied diesen Mangel rügt - entweder in der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter oder bei Abwesenheit gegenüber dem Vorstand oder dem Registergericht. Macht das Mitglied die Unwirksamkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend, verwirkt es sein Anfechtungsrecht und der Beschluss ist endgültig wirksam (Schöpflin, BeckOK, BGB, § 32, Rn. 39). Ich würde in deinem Fall nicht von einer absoluten Nichtigkeit ausgehen. Die Unwirksamkeit müsste ggf. im Klageweg geltend gemacht werden.

    Ich halte es trotzdem beim wiederbestellten GF wie bei jedem anderen später bestelltem Geschäftsführer.
    Die Bestellung mit Musterprotokoll und den darin bestimmten Sonderregelungen ist nur auf die Erstbestellung anzuwenden.

    Für alle weiteren - unabhängig von der Person - gelten die allgemeinen Bestimmungen.
    Ich habe solch einen Fall vor einigen Jahren ebenfalls und ablehnend entschieden, mein OLG hat mich bestätigt.

    :zustimm:

    Die erste Bestellung des GF mit Befreiung von § 181 BGB im Musterprotokoll hat sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Abberufung erledigt. Bei der erneuten Bestellung handelt es sich um einen neuen Rechtsvorgang und nicht um ein "Wiederaufleben" des alten Beschlusses.

    Bei § 21 InsO handelt es sich um vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne ausdrückliche Aufhebung durch das Insolvenzgericht außer Kraft treten (HK, InsO, § 21, Rn. 66; BGH, Beschluss vom 17.01.2008, IX ZB 20/07).
    Ich vermute, dass das Insolvenzgericht in dem Ersuchen auf Eintragung der Verfahrenseröffnung einfach nicht daran gedacht hat, auch die Löschung der eingetragenen Sicherungsmaßnahe mit aufzunehmen. Die Parteien könnten dort ja mal freundlich darum bitten, das Ersuchen noch nachzuholen.

    Ein generelles Verbot von Insichgeschäften, vergleichbar mit § 181 BGB, gibt es im englischen Recht nicht. Es bestehen aber Treuepflichten des directors gegenüber der Ltd., die es ihm untersagen, sich in einen Interessenkonflikt zu begeben. Er bedarf dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Siehe hierzu im Einzelnen: Wachter, Insichgeschäfte bei private limited companies, NZG 2005, 338

    Der Aufsatz von Wertenbruch stammt aus 2019 und damit aus der Zeit vor dem COVMG. Er setzt sich damit auseinander, ob ein abwesender Gesellschafter seine Stimme wirksam abgeben kann, indem er audiovisuell in die (physische) Versammlung zugeschaltet wird und bejaht dies. Die Stimmabgabe des zugeschalteten Gesellschafters soll durch "akustisch richtiges Verstehen in der Gesellschafterversammlung" wirksam werden. Es geht dabei nicht um die Durchführung einer vollständig virtuellen Versammlung.

    Im Beschluss wird der Geschäftsführer mit Wirkung zum 31.12. abberufen und mit Wirkung zum 01.01. ein weiterer Geschäftsführer bestellt

    Auch wenn ich grundsätzlich ohnehin schon davon ausgehen würde, dass der 31.12. Tagesende gemeint sein soll, würde ich gerade in so einer Konstellation annehmen, dass die Gesellschafter einen "nahtlosen" Übergang vom einen GF zum anderen ohne einen Tag Vakanz haben wollten.

    Aber - wie die Beiträge auch zeigen - man kann es wohl so oder so verstehen. Wenn du Zweifel hast, kannst du für den Beschluss der Tochtergesellschaft ja auch noch die Genehmigung eines anderen GF anfordern - oder eine Klarstellung der Gesellschafterversammlung, dass "mit Wirkung zum" eigentlich heißen sollte "mit Ablauf des".

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2018, 12 W 126/17, GmbHR 2018, 310-314 (m. Anm. Wachter)

    Bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG muss sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12.4.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichenWettbewerben) beziehen. Einer besonderen Erwähnung des § 265e StGB bedarf es dagegen nicht.

    Andere Ansicht:

    OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2018, 27 W 93/18, GmbHR 2018, 1271-1275 (m. Anm. Brand)

    Bei der Anmeldung einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG zum Handelsregister muss sich die Versicherung des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e) GmbHG nicht auf die seit dem Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I 2017, 815) geltenden Straftatbestände der §§ 265c-265d StGB erstrecken.

    Das OLG Oldenburg hatte in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Ggf. wird es also noch eine Entscheidung des BGH geben.

    Aber ist das für die Geschäftskreise wesentlich im Sinne von § 18 II, wenn sich die Haftungslage entgegen der üblichen Firmierung tatsächlich durch einen Vollhafter sogar besser darstellt?

    Es kommt m.E. nicht darauf an, ob es sich um eine für den Rechtsverkehr "positive" oder "negative" Irreführung handelt. Die Tatsache, ob es sich beim phG um einen Vollhafter handelt oder nicht, ist für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich. Da darf die Firma dann auch nicht - egal in welche Richtung - etwas suggerieren, was mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2017, 11 W 73/17, GmbHR 2018, 642 ff.

    Leitsatz

    1. Die Anmeldung der Sitzverlegung einer im vereinfachten Verfahren mittels Musterprotokolls gegründeten GmbH genügt nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG, wenn das vollständige Gründungsprotokoll vorgelegt wird, in dem abweichend vom ursprünglichen Text zum Sitz nunmehr der neue Sitz angegeben ist; von dem ursprünglichen Wortlaut des Musterprotokolls muss abgewichen werden, wenn ansonsten eine inhaltlich falsche Aussage entstünde.

    2. Kann keine in sich widerspruchsfreie neue Fassung der Satzung hergestellt werden, bedarf es insofern eines gesonderten Gesellschaftsbeschlusses bezüglich der Anpassung der Satzung; dagegen muss dieSatzung nicht vollständig neu beschlossen werden (Anschluss an OLG München v.3.11.2009 – 31 Wx 131/09 , GmbHR 2010, 312 m. Komm. Kallweit und OLG Düsseldorf v. 10.5.2010 – 3 Wx 106/10 , GmbHR 2010, 757 m. Komm. Omlor/Spies).

    Und im HRP geht man weiterhin davon aus, dass es sich um eine reine "Lesehilfe" handelt, die nicht geprüft werden muss... :gruebel:

    Aber auch unabhängig davon, ob man eine Prüfungspflicht bejaht oder nicht: Maßgeblich für die Satzungsänderung ist der einzutragende Beschluss der MV und nicht die eingereichte Satzung. Der Vorschlag von Lilly ist daher nicht bloß "einfach und praktisch" sondern auch rechtlich richtig.

    Ich habe grad einen ähnlichen Fall:

    In Höhe von 12.500,00 EUR Stammkapital wird ein LKW-Anhänger eingebracht. Laut Gutachten betragen (jeweils netto) der Händlereinkaufswert 25.200,00 EUR und der Händlerverkaufswert 29.200,00 EUR. Das übernommene Stammkapital wird also auf jeden Fall erreicht. Im Gesellschaftsvertrag wird der Wert der Sacheinlage auf den Händlerverkaufswert, also 29.200,00 EUR, festgesetzt.
    Hätte hier nicht auch der Händlereinkaufswert genommen werden müssen, weil das der Betrag ist, den die Gesellschaft beim Verkauf an einen Händler erhalten würde? Oder stellt diese Bewertung für mich eventuell gar kein Problem dar, weil der Wert des übernommenen Stammkapitals in jedem Fall überschritten wird und die Gesellschaft bei einem Verkauf an jemand, der kein Händler ist, ggf. auch den höheren Wert erzielen könnte?

    Die beklagte Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist, macht im Kostenausgleichsverfahren Beratungskosten durch die Verbraucherzentrale geltend. Vorgelegt wird lediglich eine Quittung, aus der ich zwar den Betrag und das Datum (nach Erhalt Mahnbescheid, vor Klageerhebung), nicht jedoch den Gegenstand der Beratung erkennen kann. Angegeben wird lediglich "Schreiben + Beratung".
    Die geltend gemachten Kosten sind geringer als die eines fiktiven Prozessbevollmächtigten.
    Sollte es dem Beklagten gelingen, den Bezug der Beratung zum Verfahren nachzuweisen, würdet ihr die Kosten dann als erstattungsfähig ansehen?