Beiträge von Corypheus

    Ich würde zumindest anmerken, dass bei dieser Konstruktion ("alles was nicht belegt ist, habe ich selbst gemacht") zumindest aus der Selbstverwaltungserklärung hervorgehen sollte, dass der Betreuer dem Betroffenen die Rechnungslegung nebst Belegen gezeigt hat. Sonst hat das was von einer Blankobestätigung.

    Als ehemaliger Schwetzinger Student und gelegentlicher Schlossgartenbesucher kann ich mitteilen, dass die FH selbst meines Wissens nach keine Studentenparkplätze hat. Neben der FH gibt es ein Parkhaus das zum Gästehaus gehört. Ob man dort einen Dauerparkplatz mieten kann, weiß ich nicht. Wenn ich in Schwetzingen bin, parke ich in der Regel am Bahnhof. Dort gibt es einige kostenlose Park+Ride Parkplätze. Zwischen Bahnhof und Schloss liegen vielleicht 10 min Fußweg.

    Das halte ich für zu kurz gegriffen. Klar, wenn man die Rechnungslegung einfach als Gericht anfordert oder als Betreuer von sich aus vorlegt, mag man sich vielleicht nicht mit der Belehrung nach § 1872 Abs. 2 S. 2 BGB beschäftigen müssen.

    Meiner Meinung nach ist das aber nur eine Scheinlösung, da man sich wegen der Herausgabeansprüche nach § 1872 Abs. 1 BGB ohnehin Gedanken zu den Erben machen muss. Das Argument "als Betreuer bin ich nicht für die Erbenermittlung zuständig" greift daher zu kurz.

    Man hat als Betreuer wohl nur die Wahl, ob man das Nachlassgericht wegen der Erben anfragt oder den ganzen Kram der Betreuten einlagert. Das Habe der Betreuten nach deren Tod einfach zu entsorgen, dürfte rechtlich kaum vertretbar sein.

    Haftungstechnisch halte ich das für relativ unproblematisch. Schon bei der "regulären" Schlussrechnung ist es ja so, dass der Prüfvermerk des Rechtspflegers keine Auswirkung auf einen folgenden Zivilprozess hat. Selbst wenn ich feststelle, dass ich alles super fand, kann ein Zivilrichter den Betreuer immer noch zur Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilen. Der Prüfvermerk ist daher kaum mehr als eine unverbindliche Meinungsäußerung des Betreuungsgerichts (daher kann man sich durchaus fragen, ob man das bei der Betreuungsrechtsreform nicht hätte anders gestalten können). Man könnte jetzt vielleicht überlegen, dass ein unberechtigt positiver Prüfvermerk den Erben in falscher Sicherheit wiegt, daraus einen Amtshaftungsanspruch abzuleiten, halte ich aber für fernliegend.

    Der einzige Nutzen der überobligatorischen Schlussrechnung ist eigentlich, dass das Betreuungsgericht nicht Monate nach Verfahrensende nochmal auf den Betreuer zukommt und eine Schlussrechnung verlangt, wenn der Betreuer versehentlich einen bislang unbekannten Erben nicht belehrt hat.

    An wen der Betreuer die Unterlagen herausgibt, liegt meiner Meinung nach in seiner Verantwortung. Das Gericht hat bei Prüfung des Schlussberichts zwar zu berücksichtigen, ob eine Angabe zur Herausgabe gemacht wurde (§ 1863 Abs. 4 BGB), deren materiellrechtliche Richtigkeit kann jedoch nicht durch das Betreuungsgericht nachgeprüft werden. Im Streitfall ist hier das Zivilgericht zuständig (daher kann man über den Sinn oder Unsinn dieses Berichtspunkts trefflich streiten).

    Da wir selbst im Falle einer unrichtigen Herausgabe keine Handhabe haben, akzeptiere ich quasi jede Angabe zur Herausgabe (inkl. "Konnte nicht herausgegeben werden da Erbe unbekannt"). Selbst wenn ich der Meinung bin, dass das Handeln des ehemaligen Betreuers rechtlich unzutreffend ist, kann ich mangels Betreuungsverfahren keine Aufsichtsmaßnahmen mehr treffen. In geeigneten Fällen könnte man allenfalls an einen Hinweis ans Nachlassgericht zwecks Nachlasspflegschaft denken, mehr geht aber nicht.

    Bei dem Schlussrechnungsverlangen gehe ich aktuell so vor, dass ich anhand der Nachlassakte prüfe, ob die Erbenstellung des Antragstellers plausibel ist. Liegt ein öffentliches Testament oder ein Erbschein vor, ist das natürlich optimal, verlangen kann ich ihn meiner Meinung nach nicht. Mir genügt auch wenn ein handschriftliches Testament oder Unterlagen zur gesetzlichen Erbfolge bei der Akte sind. Eine Restunsicherheit besteht ja immer (selbst beim Vorliegen eines Erbscheins könnte im Nachgang ja noch ein Testament auftauchen, welches zur Einziehung des Erbscheins führen kann).

    Wegen der Frist sehe ich die Beweislast beim Betreuer. Ab Belehrung des Erben beginnt die Frist des § 1872 BGB zu laufen. Kann der Betreuer den Fristbeginn nicht beweisen (z.B. weil die Belehrung nicht ordentlich dokumentiert wurde), gehe ich davon aus, dass der Schlussrechnungslegungsanspruch im Zweifelsfall noch besteht.

    In deinem Fall ist es ja so, dass die Universalsukzession mit Eintritt des Erbfalls erfolgt. Der Erbschein dokumentiert ja bloß deklaratorisch die Erbenstellung. Daher würde ich in deinem Fall nicht auf die Erteilung des Erbscheins sondern auch auf die Belehrung abstellen.

    In meiner Praxis erlebe ich aber eher, dass es den Betreuern mit der Belehrung zu aufwendig ist und diese überobligatorisch einfach die Schlussrechnungslegung einreichen, obwohl sie dazu eventuell gar nicht verpflichtet sind (wahrscheinlich damit die die Akte zu bekommen).

    In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie man damit umgeht. Einfach abheften oder den Erben (ungeprüft) bekannt geben. Ich habe mich für aktuell für Variante 2 entschieden, ringe aber noch ein wenig mit mir, wie ich es künftig halte.

    Ich melde an, damit ich meiner Pflicht genüge getan habe und lege die Akte nicht auf eine besondere Wiedervorlage.

    Sofern wider Erwarten eine Quote bezahlt wird, erhalte ich ohnehin eine Zahlungsmitteilung. Im Falle eines Bestreitens meldet sich der Insolvenzverwalter ja auch von sich aus. Wenn meine Forderung zwar festgestellt wird, aber keine verteilungsfähige Masse vorhanden ist (leider der absolute Standardfall) ist ja auch nichts weiter zu veranlassen. Nur im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung könnte noch etwas zu veranlassen sein, das kommt im hiesigen Bezirk aber ohnehin quasi nie vor.

    Das Gutachten ist den Parteien (mit kurzer Frist) zur Stellungnahme zu geben.

    Wenn das Gericht einen Sachverständigen durch Beschluss beauftragt hat, geht die Rechnung an den JVEG Beamten. Die ausbezahlte Vergütung wird in die Schlusskostenrechnung mitaufgenommen (ich hoffe, es ist Vorschuss für das Gutachten da (§ 17 Abs. 1 GKG) oder es wurde zumindest PKH bewilligt?)

    Ich finde dich in unserem Justizadressbuch (Für die ForumStar-Nutzer: Aufruf über Formular 4198), dein Postfach ist in Ordnung.

    Wahrscheinlich ist das Problem, dass das MJP nur für die Kommunikation Bürger - Behörde und nicht für Bürger - Bürger konzipiert ist. Daher findest du weder dich noch andere natürliche Personen.

    Ich habe schon einige Betreuer, die das nutzen. Die sind, bis auf einige Kleinigkeiten, alle recht zufrieden. Deren Schriftsätze kommen bei mir an und ich verschicke regelmäßig erfolgreich an die MJP-Konten.

    Ich vermute, dass du dich im Verfahren nach § 11 RVG befindest. Der Einwand des fehlenden Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) ist materiellrechtlicher Natur. Wird der Einwand vom Schuldner erhoben, ist dein Verfahren gelaufen.

    Von Amts wegen das Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu prüfen, halte ich für nicht möglich. Hiermit überschreitest du meiner Meinung nach deine Befugnisse im Festsetzungsverfahren.

    Zudem: Nur weil die Vollmacht in der Akte möglicherwiese fehlerhaft ist, kannst du nicht zwingend davon ausgehen, dass kein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der weiteren Klägerin besteht. Ein solcher kann theoretisch auch formlos / durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

    Von dieser Idee habe ich vor Jahren hier mal im Forum gelesen, mich aber schon damals entsprechend ablehnend geäußert.

    Mittlerweile ist die Rechtsstellung und Aufgabe des Verfahrenspflegers ja sogar noch eindeutiger im Gesetz geregelt als früher (§ 276 Abs. 3 FamFG).

    Wenn man den Prüfungsaufwand reduzieren will, mag man in geeigneten Fällen nach § 1865 Abs. 3 S. 2+3 BGB die Anforderungen an die Rechnungslegung senken oder auf Belege verzichten. Aber mehr gibt das Gesetz schlicht nicht her.

    Der ganze Unsinn, der da teilweise getrieben wird (insbesondere der berüchtigte Aktenvermerk: "Von der Rechnungslegung wird abgesehen, da der Betreue nur Sozialleistungen bezieht") ist auch weiterhin unzulässig und haftungstechnisch kritisch.

    Sehe das wie die Kollegen, würde aber noch einen Tipp geben:

    Wenn die Schuldner bei mir auf der RaSt mit solchen Anträgen erscheinen, nehme ich in geeigneten Fällen (hohes Einkommen das ohnehin pfändbare Beträge ergibt, Einverständnis des Schuldners) Vergleichsangebote (Ratenzahlung, Einmalbetrag) mit auf.

    Wenn die Anträge schriftlich kamen, habe ich teilweise in den Einstellungsbeschlüssen schon Vergleichsvorschläge gemacht.

    Auf diese Weise konnte ich mir schon einige solche Dauerverfahren vom Hals schaffen. Von dem ewigen Pfändungsschutzverfahren hat ja keiner der Beteiligung was.

    Bin jetzt irritiert. Reicht jetzt die Übermittlung mit MJP aus, oder doch nicht?

    Vielleicht haben sich die Kollegen etwas missverständlich ausgedrückt:

    Alles, was von dir erstellt wurde (z.B. Schriftsätze, Vergütungsanträge, Berichte und Rechnungslegungen) kann auf jeden Fall unproblematisch per ERV eingereicht werden. Hier ist nie die Vorlage von Originalen erforderlich.

    Daher kann ein Sachverständiger selbst sein Gutachten auch unproblematisch elektronisch vorlegen.

    Die qualifizierte elektronische Signatur bzw. der sichere Übermittlungsweg und die einfache Signatur sind ein Authentizitätsnachweis und belegen, dass du der Urheber der jeweiligen von dir elektronisch übermittelten Erklärung bist.

    Anders verhält es sich unter Umständen bei Belegen (also Dokumenten, die nicht von dir selbst erstellt wurden):

    Hier kann unter Umständen (z.B. bei Erbscheinsausfertigungen, Vollstreckungstiteln oder sonstigen Urkunden, bei denen eine Orginalvorlage vorgeschrieben ist oder Bedenken bezüglich der Echtheit bestehen) die Vorlage der Originale verlangt werden.

    Da ich kommissarisch JVEG mache, kann ich vielleicht aus der Sicht des Anweisungsbeamten etwas dazu sagen:

    Wir können die Stundenansätze nur sehr bedingt prüfen. Wenn der Sachverständige schreibt, er habe 3 Stunden Maß in der Immobilie genommen, wie soll ich da mangels eigener Kenntnis sinnvoll beanstanden? Das muss ich mehr oder weniger glauben.

    Wenn es zu Beanstandungen kommt, sind es meist offensichtliche Übertreibungen. Ich hatte jüngst einen Sachverständigen, der sich nicht zu schade war zu behaupten, er habe 1 Stunde gebraucht um das Gutachten drei Mal auszudrucken und mit einer Ringheftung zu versehen.

    Wenn auffällt dass ein Sachverständiger unverhältnismäßig teuer ist, man aber keinen wirklichen Ansatzpunkt für eine Beanstandung findet, bekommt er seine Vergütung. Ob man den aber nochmal beauftragt, ist eine andere Frage...

    Das ist ein Fall des § 59 RVG. Grundsätzlich geht der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in dem Umfang auf die Staatskasse über, in dem diese geleistet hat. Wurde die Vergütung nach § 49 RVG vollständig bezahlt, ist grundsätzlich nur die weitere Vergütung i.S.d. § 50 RVG gegen die Gegenseite festsetzbar. Nach § 59 Abs. 2 RVG stellst du dem Kläger die übergegangenen Beträge (also die § 49 RVG Vergütung) zum soll.

    Aufpassen musst du nur im Falle einer Kostenquotelung, da du deinen Übergang nicht zulasten des beigeordneten Rechtsanwalts geltend machen darfst. Da musst du bei der Berechnung des Übergangs ein wenig aufpassen. Im Gerold/Schmitt finden sich unter § 59 RVG aber entsprechende Rechenbeispiele dazu.

    Dein Fall kommt mir merkwürdig vor...

    Grundannahme ist zunächst, dass sich der Bürger im Falle der nachträglichen Beratungshilfe "wegen" Beratungshilfe an den Anwalt gewandt haben muss. In diesem Fall muss bei Mandatsübernahme festgestanden haben, dass die Angelegenheit zu Beratungshilfekonditionen bearbeitet werden soll, § 6 Abs. 2 BerHG. Folge eines Beratungshilfemandats ist der Ausschluss eines Vergütungsanspruchs gegen den Mandanten, § 8 Abs. 2 BerHG.

    Bei einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kommt ein Anwaltsvertrag zwischen dem Mandaten und dem Anwalt zustande, mit der Konsequenz, dass der Anwalt einen Vergütungsanspruch gegen den Mandaten erwirbt. Die Rechtschutzversicherung stellt den Mandanten "lediglich" von seiner Zahlungspflicht frei.

    Der Umstand, dass der Rechtsanwalt in diesem Fall einen Zahlungsanspruch gegen den Mandant erwirbt, ist mit § 8 Abs. 2 BerHG meiner Meinung nach unvereinbar.

    Daher würde ich mich auf den Standpunkt stellen:

    Entweder Inanspruchnahme der Rechtschutzversicherung oder wenn deren Inanspruchnahme unzumutbar ist (etwa: bei zu hoher Selbstbeteiligung) insgesamt Beratungshilfe. Mischformen wie Beratungshilfe für die von der Rechtschutzversicherung nicht gedeckten Beträge halte ich für unzulässig.

    Es erscheint mir aber merkwürdig, dass die Rechtschutzversicherung weniger als die Beratungshilfevergütung zahlen soll. Für Anwälte gilt nach § 4 RVG ein Dumpingverbot, daher wäre eine Rechtschutzversicherung, die weniger als die gesetzliche Anwaltsvergütung zahlt, insgesamt unnütz. Denkbar wäre allenfalls dass die vereinbarte Selbstbeteiligung zur Deckungslücke führt.

    Also ich habe mich immer auf den Standpunkt gestellt, dass Schreibfehlerberichtigungen eingeschränkt gehen.

    Wird als eingetragener Berechtigter z.B. statt "Maximilian Mustermann" ein "Maximmilian Mustermann" genannt, hat das eigentlich keine Auswirkungen auf den Rechtsverkehr. Der Berechtigte und das Grundstück können anhand der sonstigen Daten hinreichend genau identifiziert werden. In einem solchen Fall würde ich einfach den Ausschließungsbeschluss nach § 42 FamFG berichtigen.

    Bei kritischen Fehlern (z.B. falscher Grundstücksbeschrieb) können potentielle Berechtigte die Anmeldung schuldlos versäumt haben. In diesem Fall wird das Aufgebot zu wiederholen sein. Einen neuen Antrag brauchst du meiner Meinung nach nicht und die zusätzlichen Veröffentlichungskosten fallen unter § 21 GNotKG.

    Meine mich an eine Fortnildung zu erinnern, in der die Meinung zur Kenntnis gegeben wurde, eine Teilung des Erlöses entsprechend der Erbquoten wäre genehmigungsfrei...

    Da gibt eine Literaturmeinung die sagt, dass dann, wenn eine Teilung in Natur (§ 752 BGB) möglich ist, mangels Erbauseinandersetzungsvertrag ein Vertretungsausschluss nicht bestehen und eine Genehmigung entbehrlich sein soll.