Beiträge von Rpfl.ZVG

    Zu meinem ursprünglichen Sachverhalt ergibt sich ein weiteres Problem:

    Bei dem Recht III/3, um welches ich meinen Teilungsplan ergänzen muss, handelt es sich um ein Briefrecht. Der Gläubiger hat mir jetzt mitgeteilt, dass "der Brief abgetreten ist". Neuer Gläubiger ist eine natürliche Person im Ausland. Da ich weder Brief noch Abtretungserklärung habe, komme ich bei meiner Planergänzung zu einem unbekannten Berechtigten und zur Bestellung eines Ermittlungsvertreters etc.
    Nun habe ich nochmals zur Notwendigkeit der Briefvorlage gelesen. Im Stöber heißt es in § 156 Rd.Nr. 28, dass allein für die Berücksichtigung rückständiger bei Planaufstellung bereits fälliger Zinsen die Briefvorlage nicht nötig ist.
    In meiner Planergänzung muss ich für das Recht III/3 Zinsen ab 2018 (fällig 01.01.2019) berücksichtigen - also rückständige Zinsen. Ein Jahresbetrag der Zinsen ist ca. 20.000 €. Zur Verteilung übrig sind nur noch ca. 2.000 € (Beträge sind hier nur beispielhaft angegeben).

    Wäre es denkbar, diese (rückständigen?) Zinsen für den im Grundbuch eingetragenen Gläubiger ohne Briefvorlage im Teilungsplan zu berücksichtigen? Zu einer Zuteilung auf laufende Zinsen komme ich gar nicht mehr, weil nur noch ca. 2.000 € Masse vorhanden sind und keine weiteren Einnahmen erfolgen, da die Zwangsverwaltung ja bereits aufgehoben ist. Allerdings weiß ich aufgrund der Erklärung des eingetragenen Gläubigers von der Abtretung.

    Vielleicht kann jemand gedanklich helfen?

    Ich habe in einer Zwangsverwaltung einen Teilungsplan aufgestellt mit den Ansprüchen für III/1 und III/2. Weitere Gläubiger habe ich nicht aufgeführt, da eine Zuteilung nicht zu erwarten war. Ich habe einen Vorbehalt aufgenommen, dass Planergänzung erfolgt, wenn an weitere Gläubiger Zuteilungen erfolgen können.
    Zuschlag ist in der Zwangsversteigerung erfolgt. III/1 wurde dort bezüglich der Zinsen voll befriedigt. Entsprechende Mitteilung ist an Zwangsverwalter erfolgt. Nunmehr wäre auf die Zinsen III/2 in der Zwangsverwaltung zuzuteilen. III/2 hatte in der Zwangsversteigerung keine Zahlung mangels Erlös erhalten. Gläubiger III/2 teilt jetzt (die Zwangsverwaltung ist inzwischen aufgrund des rechtskräftigen Zuschlages aufgehoben) zur Zwangsverwaltung mit, dass der Schuldner die Forderungen vollständig beglichen hat. Es wird daher "ein Verzicht" angemeldet.

    Muss ich aufgrund dieser nachträglichen Minderanmeldung die Ansprüche III/2 nun auf Null ändern und den Plan um III/3 ergänzen? Wenn ja müsste die Planänderung doch aufgrund meines Vorbehaltes möglich sein?

    Ich hänge hier mal meinen Problemfall an:

    Im Grundbuch war ursprünglich das Grundstück 1 eingetragen. Es wurde in 2004 zerlegt in die Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3.

    Die Vollstreckungsstelle der Gemeinde beantragt per Ersuchen mit der Bescheinigung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen die Zwangsversteigerung wegen Grundsteuern in der Rangklasse 3 in das Grundstück bestehend aus den 3 vorgenannten Flurstücken. Die Grundsteuerforderung besteht allerdings nur bezüglich des Flurstücks 1/1.

    Ist denn die Anordnung in das "Gesamtgrundstück" hier überhaupt möglich?

    zu b)

    Zwei Absätze vor der Bewilligung ist das Rückforderungsrecht ausgestaltet. Danach steht dem Veräußerer ein Rückforderungsrecht zu, wenn ... Nach dessen Tod soll das Recht dem derzeitigen Ehegatten zustehen, falls dieser ihn überlebt und die Ehe nicht geschieden ist. Aufschiebend bedingt für diesen Fall tritt der Veräußerer das Rückforderungsrecht sowie Ansprüche aus der nachstehend bewilligten Vormerkung ab. So steht es (hier etwas verkürzt angegeben) in der Urkunde.

    Ich füge hier mal meinen Fall an:

    Zur Eintragung gelangen soll eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs mit einer aufschiebend bedingten Abtretung (Rückübertragungsanspruch ist für den Fall, dass ... , abgetreten).

    Die Bewilligung lautet in der Urkunde wie folgt:
    "Zur Sicherung des bedingten Übertragungsanspruchs bewilligt der Erwerber, ... eine Vormerkung zugunsten des Berechtigten ... einzutragen. Weiterhin bewilligt der Erwerber, die Abtretung im Grundbuch bei der zur Eintragung gelangenden Vormerkung einzutragen."

    2 Fragen ergeben sich für mich:

    a)
    Dass die Eintragung der Vormerkung durch den Erwerber bewilligt wird, ist klar. Aber müsste die Eintragung der Abtretung nicht durch den Berechtigten der Vormerkung bewilligt werden?

    b)
    In der Bewilligung ist hinsichtlich der Abtretung nur "die Eintragung der Abtretung" angegeben. Nach dem Inhalt der Urkunde ist es die "übliche" aufschiebend bedingte Abtretung. Trage ich die aufschiebende bedingte Abtretung auch so in das Grundbuch ein, auch wenn "aufschiebend bedingt" nicht ausdrücklich in der Bewilligung angegeben ist?

    Ich habe auf den TP und die Auszahlungen in der Zwangsversteigerung bereits hingewiesen. Irgendwie ist der Zwangsverwalter scheinbar unsicher, ob III/1 nicht doch noch Zahlungen aus der Zwangsverwaltungsmasse erhalten muss, bevor an III/2 ausgekehrt wird.

    In diesem Zusammenhang bin ich mir auch über das Zinsende in der Zwangsverwaltung unklar gewesen.

    Ich denke, dass III/1 mit der Befriedigung der Zinsen bis einen Tag vor Verteilungstermin in der Zwangsversteigerung aus dem erloschenen Recht keine Zinszahlungen mehr aus der Zwangsverwaltungsmasse erhalten kann/darf und aus der Zwangsverwaltungsmasse daher nun an III/2 Zahlungen erfolgen können/müssen.

    Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung waren parallel anhängig. Die Zwangsverwaltung wurde nach Rechtskaft des Zuschlages aufgehoben.

    In der Zwangsversteigerung hat der Gläubiger III/1 alle Kosten und Zinsen bis einen Tag vor dem Verteilungstermin zugeteilt erhalten. Auf die Grundschuldhauptsache wurde ein Teilbetrag zugeteilt. Dem Zwangsverwalter wurden die Zahlungen entsprechend mitgeteilt. Soweit alles wie üblich.

    Nunmehr hat der Zwangsverwalter noch Geld vorhanden und es stellt sich die Frage, wer bekommt dies. Es wurde die Änderung eines Teilungsplan angeregt. Allerdings weiß ich gar nicht, was ich ändern soll.

    In dem Teilungsplan wurden ganz normal die Ansprüche von III/1 und auch dem weiteren Gläubiger III/2 aufgenommen. Nachdem III/1 in der Zwangsversteigerung die laufenden (und auch rückständigen) Zinsen bis einen Tag vor dem Verteilungstermin erhalten ist, bin ich eigentlich davon ausgegangen, dass nunmehr III/2 mit seinen Zinsen in der Zwangsverwaltung zum Zug kommt.

    Unklar ist mir, bis zu welchem Tag eigentlich Zinsen in der Zwangsverwaltung laufen. Da das Recht III/1 mit dem Zuschlag erloschen ist, wären dann die Zinsen in der Zwangsverwaltung also nur bis einen Tag vor dem Zuschlag von dem Zwangsverwalter zu bezahlen? Wann ist eigentlich das Zinsende in der Zwangsverwaltung?

    Das Zwangsverwalterbüro hat mich ziemlich verwirrt. Nach dortiger Meinung sind nach der Kommentierung im Stöber 22. Auflage § 161 Rd.Nr. 48 Ansprüche aus erlöschenden Rechten bis zur Verteilung des Resterlöses wegzufertigen. So steht es tatsächlich im Kommentar. Das Zwangsverwalterbüro meint wohl, dass die Zinsen bis jetzt weiterlaufen. Auch soll ich den Teilungsplan aufgrund der Teilzahlung auf das Kapital in der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Kapitalbetrages ändern.

    Kann vielleicht jemand bei der Lösung des Problems helfen? Dieses Problem gibt es ja kaum in der Praxis, weil ja meist gar nicht soviel Geld da ist. Ich stehe gedanklich total auf dem Schlauch.

    Danke für die Rückmeldung. In meinem Fall sind der Vorerbe und ein Dritter an mehreren Grundstücken hälftige Miteigentümer. Sie tauschen ihre Anteile so, dass jeder am Ende Grundstücke zu Alleineigentum hat. Das Ganze ist im Vertrag so dargestellt, dass der Tausch wertmäßig und nach der Größe der Grundstücke genau gleichmäßig erfolgt, so dass sich die Surrogation aus dem Tauschvertrag an sich ergibt und ich den Nacherbenvermerk von Amts wegen eintragen würde. Die Nacherben haben auch mitgewirkt (Löschungbewilligung hinsichtlich des Nacherbenvermerkes an den weggetauschten Anteilen bei gleichzeitiger Eintragung des Nacherbenvermerkes an den neu erworbenen Anteilen). Eine Bewilligung der Vorerbin enthält der Vertrag aber nicht. Da der Nacherbenvermerk bereits an den bisherigen Anteilen des Vorerben lastet, würde ich diesen durch Eintragung in der Veränderungsspalte entsprechend "erstrecken" und auch auf den Vertrag Bezug nehmen.

    Ich möchte meine Frage mal anhängen:

    Ich habe aufgrund Surrogation einen Nacherbenvermerk einzutragen. Ich würde diesen wie üblich eintragen... in meinem Fall gemäß öffentlichem Testament... Muss denn bei der Eintragung irgendwie die Surrogation/§ 2111 BGB mit angegeben werden. Ich hatte eine solche Eintragung bislang noch nicht vorzunehmen. Vielleicht kann jemand bei der Formulierung helfen?

    Ich möchte zu dem von mir eingestellten Sachverhalt abschließend berichten:

    Nach umfangreichem Austausch der Rechtsauffassungen zwischen dem Notar und mir habe ich eine Zwischenverfügung erlassen und die Vorlage eines Nacherbenerbscheins nach A und der Genehmigungen der Nacherben verlangt. Der Notar hat sodann Beschwerde erhoben. Im Ergebnis gab es jetzt eine Entscheidung des OLG Jena. Ich wurde angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den Gründen meiner Zwischenverfügung abzulehen.

    Die Entscheidung enthält im Wesentlichen folgende Begründung, die ich auszugsweise und anonymisiert wiedergebe:

    Die Eintragung der Auflassungsvormerkung nebst Wirksamkeitsvermerk darf nicht von der Genehmigung der leiblichen Abkömmlinge von C und D abhängig gemacht werden; es bedarf deshalb auch nicht der Vorlage eines die Nacherbfolge nach A ausweisenden Erbscheins.

    An der Vorerbenstellung von C und D nach A hat sich durch den früheren Vertrag (Erbauseinandersetzung unter den Vorerben) nichts geändert. B hat den Anteil von A allerdings nur „belastet“ mit dem Anwartschaftsrecht der Abkömmlinge der C und D als dessen Nacherben erworben. Dementsprechend schützt der eingetragene Nacherbenvermerk den Nacherben auch davor, dass Verfügungen desjenigen, der wie hier einen Nachlassgegenstand vom Vorerben erworben hat, durch gutgläubigen Erwerb entgegen § 2113 Abs. 1 und 2 BGB Wirksamkeit erlangen.

    Durch den Tod von B ist zwar ein Nacherbfall eingetreten, allerdings allein zugunsten von C und D, die zugleich im Wege der Universalsukzession insgesamt als Miterben in die Rechtsstellung von B eingetreten sind. An der weiter fortbestehenden Belastung des früheren Miteigentumsanteils des A mit dem Anwartschaftsrecht der Abkömmlinge von C und D als dessen Nacherben hat sich auch hierdurch nichts geändert. C und D unterlagen als befreite Vorerben insoweit weiterhin der Verfügungsbeschränkung nach § 2113 Abs. 2 BGB. Die von ihnen vorgenommene Verfügung entfaltet indessen gegenüber den Nacherben Wirksamkeit, weil es sich um eine den Vorerben gestattete, in vollem Umfang entgeltliche Verfügung handelt. Ist das nachgewiesen, hat das Grundbuchamt die Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes entsprechend § 16 Abs. 2 GBO mit der Eintragung der Vormerkung vorzunehmen.

    Das OLG hat in seiner Entscheidung auch eingeräumt, dass "die gegenteilige Auffassung des Grundbuchamtes möglicherweise durch die missverständliche Fassung des Nacherbenvermerkes mitverursacht wurde".

    Im Ergebnis werde ich jetzt die Pflegerbestellung gemäß § 1882 S. 2 BGB (vormals § 1913 S. 2 BGB) beim Betreuungsgericht anregen, dem Pfleger dann rechtliches Gehör gewähren und danach die beantragten Grundbucheintragungen vornehmen.

    Das zuständige Nachlassgericht ist ein anderes Amtsgericht.

    Ich habe das privatschriftliche Testament vorliegen. Asche auf mein Haupt. Das hab ich bislang noch gar nicht geprüft. Ich hatte ja den Erbschein, der für mich maßgeblich war.
    Laut dem Testament sind zu Nacherben bestimmt "1) für den überlebenden Ehegatten
    2) die Söhne
    deren eheliche Abkömmlinge."
    Dann ist noch ein Passus enthalten, falls eheliche Abkömmlinge zur Zeit des Todes nicht vorhanden sind, wer dann erben soll. Der Passus kann (wohl derzeit) vernachlässigt werden, weil ja laut Erbschein nach A sowohl nach dem überlebenden Ehegatten als auch nach den Söhnen Abkömmlinge vorhanden sind. Die stehen ja namentlich im Erbschein (C + D nach B, und derzeit E und F nach C bzw. D).

    Allerdings gibt es zwischen Testament und Erbschein nach A eine Unstimmigkeit, nämlich bezüglich der Nacherben. Laut Testament sind es die ehelichen Abkömmlinge. Laut Erbschein sind es die leiblichen Abkömmlinge. Das ist ja schon ein Unterschied. Da bleibt abzuwarten, was der (noch zu erteilende) Nacherbenerbschein beinhaltet.

    In dem Testament ist noch eine Anordnung des Erblassers enthalten: 1/2-Anteil des A an Grundstück X soll C erhalten. Das ist mit dem Auseinandersetzungsvertrag erfolgt.
    Ich denke, dass diese Anordnung keine Auswirkungen auf meinen Fall hat.

    Bezüglich des im hiesigen Grundbuch eingetragenen Grundstücksanteils gibt es im übrigen keine Anordnung im Testament. Eine weitere Anordnung für ein weiteres Grundstück gibt es noch. Dieses ist aber nicht Gegenstand des Auseinandersetzungsvertrages. Vielleicht war es ja auch nicht mehr Gegenstand des Nachlasses. Das Testament war ca. 4 Jahre vor dem Tod des A errichtet worden.

    Den Nacherbenerbschein nach A und die Mitwirkung der Nacherben an dem Kaufvertrag als Veräußerer halte ich auch für erforderlich. Ich lass den Vorgang nochmal ein paar Tage "reifen".
    Vielleicht hat ja auch Cromwell abschließend noch einen Hinweis.

    Wenn ich für den nunmehrigen Kaufvertrag einen Nacherbenerbschein nach A benötige, weil die Nacherben auf der Veräußererseite mitwirken müssen, würde das Nachlassgericht doch die Nacherben feststellen und eine Pflegerbestellung wäre dann nicht mehr notwendig.

    Eine kleine Sachverhaltsergänzung:
    Der Grundbesitz, den C und D aus dem Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Vorerben erhalten haben, liegt in anderen Grundbuchbezirken.

    @ Katzenfisch: Danke für deine Antwort.

    Zitat aus deiner Antwort:
    Hinsichtlich des frühen 1/2 Anteils des A besteht nach meiner Ansicht eine Erbengemeinschaft bestehend aus C + D, E und F mit rechnerisch unterschiedlichen Quoten. ( 2/24 für D und 2/24 für C als Nacherben nach B am frühern Anteil des A, je 4/24 für E und F als Nacherben nach A).

    Damit komme ich nicht ganz klar.
    Wenn C und D Nacherben aufgrund Tod von B am früheren Anteil A sind, hätten sie dann nicht auch im Grundbuch als Nacherben eingetragen werden müssen? Das ist ja gerade nicht erfolgt.
    Oder sind sie deshalb nicht als Nacherben vermerkt, weil sie ja an dem Auseinandersetzungsvertrag (unter den Vorerben) mitgewirkt haben? C und D sind ja sowohl Vorerben als auch Nacherben laut Erbschein.

    Irgendwie krieg ich hier den Knoten nicht gelöst.

    [FONT=&quot]Im Grundbuch waren A und B zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]A ist verstorben und laut Erbschein von Ehefrau B und Kindern C und D beerbt worden als befreite Vorerben.[/FONT]

    [FONT=&quot]Nacherben: nach B: C und D[/FONT]
    [FONT=&quot] nach C: leibliche Abkömmlinge von C, zur Zeit E[/FONT]
    [FONT=&quot] nach D: leibliche Abkömmlinge von D, zur Zeit F.[/FONT]
    [FONT=&quot]Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Vorerben ein.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Die befreiten Vorerben B, C, D haben einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, wonach B den Anteil des verstorbenen A allein erhält.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]In der Folge wurde B als Alleineigentümerin eingetragen. Voreintragung der Vorerben ist nicht erfolgt.[/FONT]

    [FONT=&quot]Der Nacherbenvermerk ist wie folgt im Grundbuch „von Amts wegen“ eingetragen (zusammen mit der Eigentumsumschreibung/alleinigen Eintragung von B):[/FONT]
    [FONT=&quot]„B ist zum Anteil des A - soweit es die nachfolgend aufgeführten Nacherben betrifft - Vorerbin. Nacherben des A sind nur noch die leiblichen Abkömmlinge von C und D, das sind zur Zeit E und F. Eintritt der Nacherbfolge beim Tode der Vorerbin.“[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]E und F (damals minderjährig) hatten an dem [/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot]Erbauseinandersetzungsvertrag[/FONT] nicht (wirksam) mitgewirkt. Daher ist offenbar der vorstehende Nacherbenvermerk v.A.w. eingetragen worden.

    Ich halte den Erbauseinandersetzungsvertrag für unentgeltich. Es gibt mehrere Anteile an Grundstücken im Nachlass des A. B erhält nach Vertrag einen Miteigentumsanteil und C und D erhalten auch andere Miteigentumsanteile. Geld fließt nicht. Wertmäßig gibt B mehr ab als sie bekommt.
    [/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]B ist nunmehr verstorben und gesetzlich durch die Kinder C und D beerbt worden. C und D verkaufen (Entgeltlichkeit ok) nunmehr an Dritte. Es ist nun eine Auflassungsvormerkung mit Wirksamkeitsvermerk zur Eintragung beantragt worden. [/FONT]

    [FONT=&quot]Zunächst sollte auch von Amts wegen der Nacherbenvermerk gelöscht werden. Das habe ich abgelehnt. Der Antrag wurde inzwischen zurückgenommen.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Ich meine, dass der Nacherbenvermerk die eingetragenen Nacherben schützt gegen die vormals m.E. unentgeltliche Veräußerung des ehemaligen Anteils des A und habe zur Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes die Bewilligung aller eingetragenen Nacherben angefordert.[/FONT]

    [FONT=&quot]Der Notar meint, der Wirksamkeitsvermerk sei einzutragen, da es sich (jetzt) um einen entgeltlichen Kaufvorgang handelt und es daher der Bewilligung der Nacherben nicht bedarf.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Der Sachverhalt ist sehr umfangreich. Ich hoffe, ich hab es verständlich dargestellt und jemand macht sich die Mühe darüber nachzudenken. Mir fehlt der Lösungsansatz und hoffe auf Hilfe/Gedankenaustausch.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Meine Fragen sind:[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Ist denn der eingetragene Nacherbenvermerk so richtig? [/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]

    [FONT=&quot]Als wer handeln C und D in dem Kaufvertrag? Nur als Vollerben nach B? Als Vorerben nach A und als Nacherben aufgrund Tod von B sind sie doch aufgrund Mitwirkung bei dem früheren Erbauseinandersetzungsvertrag ausgeschieden? Oder handeln sie als Vollerben nach B hinsichtlich deren ehemaligen 1/2-Anteils und bezüglich des 1/2-Anteils des A aufgrund Tod von B als Nacherben (dingliche Surrogation - HRB Rd.Nr. 3520)? Einen Nacherbenerbschein nach A habe ich nicht. Den bräuchte ich doch dann?[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Mit der späteren Eigentumsumschreibung aus dem Kaufvertrag wäre m.E. die Löschung des Nacherbenvermerkes nach Anhörung der Nacherben möglich. Mache ich dieses Anhörungsverfahren mit Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes jetzt bei der Auflassungsvormerkung nicht überflüssig?[/FONT]