Bei einer gehörlosen Betroffenen ist hier ebenfalls ein Verfahren anhängig, wo die weitere (ehrenamtliche) Betreuerin nur für den Aufgabenkreis "Dolmetschertätigkeiten für Gebärdensprache für die Betroffene" bestellt worden ist.
In einem anderen Verfahren wurde kein weiterer Betreuer bestellt aber vom Landgericht entschieden, dass die Dolmetscherkosten aus der Landeskasse zu erstatten sind.