Beiträge von august august

    Auch wenn ich zwar selbst auch denke, dass von vielen Notaren der §44a BeurkG doch deutlich zu weit ausgelegt wird, ist der einzige Maßstab für die Beurteilung, ob eine Unrichtigkeit vorliegt, "dass der Fehler für den beurkundenden Notar oder die Beteiligten offensichtlich ist" (vgl. Beck´sches Notar-Handbuch, 8. Aufl., § 31, Rn. 201-211. Der Fehler muss nicht für nicht an der Beurkundung beteiligte Dritte (hier: Grundbuchamt) offensichtlich sein.

    Der Notar muss ja die Berichtigung nicht einmal offenlegen gegenüber dem Grundbuchamt. Er hätte ja auch direkt eine den Fehler nicht enthaltende Ausfertigung erteilen können, dann wäre dem GBA gar nichts aufgefallen, wenn die falsche nicht bereits vorgelegen hätte.

    Auch wenn mir spontan wenig Fälle einfallen, in dem der Grundschuldbetrag so wie hier hätte abgeändert werden können, liegt die Prüfung, ob eine Unrichtigkeit vorliegt in der Sphäre des Notars, nicht beim Grundbuchamt.

    Sachsen-Anhalt: 1 eGbR (Stand: 11.01.2024)


    Folgender Flurfunk vermeldet folgende Tatsache, dass schlichtweg die örtliche Unzuständigkeit des zentralen Handelsregisters am Amtsgericht Stendal für die Führung des Gesellschaftsregisters fehlt, wenn die eGbR nicht ihren Sitz in Stendal hat, vgl. § 14 die Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)!

    Moment, meinst du, die Zuständigkeit fehlt? Oder wie verstehe ich den Satz?

    Tom hat ja recht. Die einzigen Fragen die man haben sollte/dürfte, sind ja:

    a) ist die vorgelegte Urkunde eine wirksame Urkunde nach österreichischem Recht

    b) sind österreichische Urkunden grundsätzlich mit dem Standard deutscher Urkunden vergleichbar bzw. sind sie gleichwertig.

    Ich habe von Notary noch nichts gehört, aber am Ende spielt der Weg, den die Mandanten in Österreich genommen haben um eine wirksame österreichische Urkunde zu erhalten doch keine Rolle, solange eben eine wirksame Urkunde vorgelegt wird.

    Und nur weil deutsche Rechtsvorschriften diese Form der Beurkundung (noch) nicht kennen, kann man ihnen auch nicht pauschal die Vergleichbarkeit absprechen. Es ist ja für Notarurkunden aus Österreich nicht einmal ein Echtheitsnachweis erforderlich, es wird den Österreichern also soviel Vertrauen entgegen gebracht, dass österreichischen Urkunden grundsätzlich zu trauen ist. Dieses Vertrauen kann man nicht einfach nur dadurch einschränken, dass einem der Entstehungsweg nicht gefällt. Sonst käme man am Ende an dem Punkt an, an dem man ausländische Urkunden nur für gleichwertig hält, wenn sie nach deutschen Vorschriften errichtet wurden.

    Wieso lässt dich das zweifeln? Der Vollmachtgeber ist ja sogar extra noch einmal gerade eben zum Notar gelaufen, um seine Unterschrift beglaubigen zu lassen. Allein dadurch gibt er doch zu erkennen, dass die Vollmacht gelten soll. Ich verstehe das Problem nicht so ganz.

    Der Zeitunterschied allein sollte noch keine Zweifel auslösen. Das anerkennen einer früher geleisteten Unterschrift ist völlig normal. Wahrscheinlich hatte man die privatschriftliche Vollmacht seit Jahren rumliegen, bis den Beteiligten nun aufgegangen ist, dass fürs GBA eine Unterschriftsbeglaubigung erfolgen muss. Auf die Wirksamkeit der Vollmacht selbst hat dieses Formerfordernis aber keine Auswirkungen

    § 25 HGB ist aber auch nicht so ganz abwegig, da Apotheke A ja wohl gleich bei beiden Firmen ist. Möglich wäre daher durchaus auch eine Eintragung des Inhaberwechsels (mit Firmenänderung) unter der gleichen Registernummer.

    In die Richtung habe ich auch überlegt, mich dann man aber mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt, wo der Fall sehr ähnlich ist

    https://openjur.de/u/2147099.html

    Eine Auffassung, die das OLG Hamm zuletzt in einer (nicht veröffentlichten) Entscheidung vom 23.09.2022 nicht mehr vertritt, da das OLG Hamm nach Hinweis darauf, dass es anderslautende Entscheidungen in ähnlichen Fällen (z.B. OLG Düsseldorf, 08.03.2019, 3 Wx 207/18) gibt nun mehr sagt, dass es durchaus verschiedene Sichtweisen zur Frage der Firmenfortführung hier geben kann und allein deswegen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein etwaiges Prozessgericht eine Firmenfortführung und damit eine Haftung bejaht. Und wenn eine Haftung nicht ausgeschlossen ist, muss auch der Ausschluss eintragbar sein.

    Und was ist in Fällen, in denen die Auflassung nicht vom Notar beurkundet wird (z.B. beim gerichtlichen Vergleich)? Hat man das bei der Änderung bedacht oder geht man davon aus, dass die Vorschrift dann nicht angewendet wird? Das Grundbuch wird durch den Vollzug jedenfalls nicht unrichtig.

    Auch in diesen Fällen ist der Antrag von einer Notarin bzw. einem Notar einzureichen.

    Rein vom Gesetzeswortlaut dürftest du Recht haben.

    Entsprechend wird auch nur noch ein Notar verlangt, „der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt einreichen soll“ (§ 16a Abs. 2 S. 1 GWG). Er muß die Erklärungen nicht mehr „beurkundet oder beglaubigt“ (§ 15 Abs. 2 GBO) haben.

    Ich überlege noch, welcher Kostentatbestand hier einschlägig sein wird, wenn mir ein Vergleich zur Einreichung beim GBA vorgelegt wird (abgesehen davon, dass ich die GWG-Prüfung etwaiger Zahlungen vornehmen muss).

    Nach nochmaliger Prüfung halte ich die Vollzugsgebühr 22122 nicht für abwegig

    Und was ist in Fällen, in denen die Auflassung nicht vom Notar beurkundet wird (z.B. beim gerichtlichen Vergleich)? Hat man das bei der Änderung bedacht oder geht man davon aus, dass die Vorschrift dann nicht angewendet wird? Das Grundbuch wird durch den Vollzug jedenfalls nicht unrichtig.

    Auch in diesen Fällen ist der Antrag von einer Notarin bzw. einem Notar einzureichen.

    Rein vom Gesetzeswortlaut dürftest du Recht haben.

    Entsprechend wird auch nur noch ein Notar verlangt, „der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt einreichen soll“ (§ 16a Abs. 2 S. 1 GWG). Er muß die Erklärungen nicht mehr „beurkundet oder beglaubigt“ (§ 15 Abs. 2 GBO) haben.

    Ich überlege noch, welcher Kostentatbestand hier einschlägig sein wird, wenn mir ein Vergleich zur Einreichung beim GBA vorgelegt wird (abgesehen davon, dass ich die GWG-Prüfung etwaiger Zahlungen vornehmen muss).

    Da ist dann ja die einzige Tätigkeit des Notars der Schuldige zu sein, falls doch Bargeld geflossen ist...

    Ansonsten bleiben die berühmten 20€ für die Übermittlung an Dritte.

    Ja, das soll es wohl heißen.

    Hintergrund ist das Barzahlungsverbot. Dem Notar muss nachgewiesen werden (z.B. durch Bankbestätigung), dass der Kaufpreis nicht in Bargeld gezahlt wurde. Damit das nicht umgangen werden kann, wird das Antragsrecht eingeschränkt.

    Einen Prüfnachweis nach § 16a GWG gegenüber dem Grundbuchamt bedarf es aber nicht, oder?

    Ich meine nicht, dass es den braucht. Dem Gesetz entnehme ich das nicht. Der Notar ist der Verantwortliche, dass ihm ein "schlüssiger Nachweis" vorgelegt wird.

    Letztlich muss man es hier doch recht einfach und letztlich formell sehen. "Der Kaufvertrag" unterliegt der Grunderwerbsteuer. Und der Kaufvertrag ist am Ende doch der Vertrag in seiner Gesamtheit, also einschließlich Nachtrag.

    Ob und inwieweit Teile des Kaufpreises aus dem Nachtrag nun konkret zu besteuern sind, ist ja weder vom FA noch vom Notar zu entscheiden.

    Im Ergebnis ist dann auch eine weitere UB erforderlich.