Beiträge von august august

    Das Verzeichnis wird mit UVZ abgekürzt, so dass UVZ-Nr. bei uns im Notariat verwendet wird.

    (Als wäre es schon nicht genug, dass das ganze elektronische Verzeichnis ohnehin noch nicht richtig funktioniert, tue ich mich schwer, mich hier umzugewöhnen. Ich finde, man hätte den Namen Urkundenrolle ruhig beibehalten können, schadet ja niemandem)

    Naja, wir reden hier von Bürgern, die üblicherweise keinen Kontakt zu Behörden haben und denen die Abläufe bei diesen Verfahren nicht klar sind.

    Was sie aber sofort nachschlagen können ist, dass sie nur sechs Wochen für eine Ausschlagung haben. Und wenn das Gericht sie mit Verwandtschaft verwechselt, besteht doch das nicht fernliegende Risiko, dass das wieder passiert. Daher ist eine Ausschlagung gar nicht sooo fernliegend.

    Der Frau kann man die Ausschlagung nun wirklich nicht vorwerfen. Sie wurde informiert, dass sie ggf. Erbin geworden sein könnte. Wenn nicht explizit im Schreiben steht, welche Umstände das Gericht zu dieser Vermutung veranlasst, kann sie das ja vielleicht nicht sofort ausschließen. Man kennt ja unter Umständen gar nicht alle Cousins/Cousinen o.ä., gerade wenn man zur Verwandtschaft kaum Kontakt hat.

    Da ist einfach Ausschlagen doch eigentlich die "Nummer sicher" aus Sicht der Beteiligten, als ggf. doch Schulden eines ihr völlig unbekannten entfernten Verwandten zu erben.

    Daher würde ich hier auch Niederschlagen, da der Fehler beim Gericht liegt.

    Wenn der Dolmetscher nicht offensichtlich zu einer der in § 6 und 7 BeurkG genannten Personen gehört, wüsste ich keinen Grund warum das nicht gehen sollte.

    Wegen §16 III BeurkG i.V.m. §7 Nr. 1 BeurkG dürfte zumindest die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung unwirksam sein.

    Ah, danke. Der war mir peinlicherweise entfallen. Kommt halt so selten vor. Aber es gibt ja hier klügere als mich :)

    Letztlich ist eine Liste der Wortbedeutung nach doch nur eine geordnete Zusammenstellung bestimmter (in diesem Fall) Informationen. Bei einer langen Liste ist da sicher eine Tabelle am übersichtlichsten. Aber bei einem Gesellschafter müsste auch eine andere Darstellung möglich sein, so lange es nicht gerade Fließtext ist

    Wir sind als Notariat mit der Beurkundung eines Aufgebotsantrags beauftragt, da ein Grundschuldbrief verloren gegangen ist. Bei der Grundstückseigentümerin, einer großen Aktiengesellschaft, ist in einer der zahlreichen Verwaltungsstellen der Brief abhanden gekommen. Ersatzlöschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin liegt vor.

    Mein Problem ist die praktische Durchführung. Ich kann ja schlecht am Hauptsitz der AG zwei Vorstände oder Prokuristen an Eides statt versichern lassen, dass der Brief abhanden gekommen ist. Im Zweifel wissen die ja nichts darüber.

    Hat jemand praktische Erfahrung damit?

    Man wird es hier wohl vom genauen Wortlaut der Vollmacht abhängig machen müssen. Es wird wohl wirklich davon abhängen, ob der Vollmachtgeber irgendeine materielle oder nicht materielle Gegenleistung erwartet, was ja üblich ist.

    Das wäre bei einem Verkauf natürlich Geld. Aber auch bei einer Veräußerung in Form einer Schenkung geht der Vollmachtgeber ja normalerweise nicht davon aus, dass die Schenkung an eine beliebige Person erfolgt sondern an einen Verwandten oder ähnliches. Stärkung familiärer oder freundschaftlicher Bindung wäre dann ja die Gegenleistung.

    Nur wenn die Vollmacht wirklich erkennen lässt, dass eine Schenkung auch an die nächste auf der Straße hergelaufene Person erfolgen kann, würde ich sie für ausreichend halten. Oder eben, wenn sie erkennen lässt (wie FED schreibt), dass der Vollmachtgeber vorrangig und unter allen Umständen das Eigentum verlieren will.

    Ich melde die vollständige Anschrift nicht an und lasse auch die Beglaubigungsvermerke nur mit dem Wohnort fertigen. Das Problem ist ja schlicht, dass die Anmeldung öffentlich zugänglich im Registerordner eingestellt wird. Und da haben die vollständigen Anschriften nichts zu suchen

    Der Notar hat im Rahmen seiner Amtspflichten geprüft, ob die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 44a BeurkG vorliegen und dies offensichtlich bejaht.

    Den einzigen etwas unrunden Punkt würd ich nur bei der Nachgenehmigung sehen. Aber auch hier gilt: Mit der Berichtigung wäre die Urkunde so zu behandeln, als sei sie immer richtig gewesen. Alle Probleme liegen in der Sphäre des Notars.

    Ich lasse - wie es zulässig ist - daher auch immer nur Ausfertigungen erteilen, die den berichtigten Fehler nicht mehr enthalten. Der Vermerk wird nur zur Originalurkunde genommen. Da stellt sich beim Grundbuchamt die Frage nicht.

    Die Formulierung "grundbuchmäßig" ist sicherlich nicht ideal.

    Aber der Notar ist gem. § 21 Abs. III BNotO berechtigt, Vertretungsbefugnisse zu bescheinigen. Der Notar ist also Kraft Amts dazu befugt. Diese Bescheinigung ist dann auch durch das Grundbuchamt zu akzeptieren. Die Vorschrift dient ja gerade eben dazu, dass nicht ständig alles dem Gericht vorgelegt werden muss.

    Ergänzend sei dazu noch auf § 34 GBO hingewiesen.

    Unabhängig von der verbesserungswürdigen Formulierung hat der Notar ja zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei seiner Bescheinigung um eine solche nach § 21 Abs. 3 BNotO handelt.

    Eine Klarstellung vom Notar zu erbitten, ist sicher der richtige Weg.

    Ich möchte einfach nur darauf hinweisen, dass man diesen Weg einfach gehen sollte, statt sich in vermutungen zu ergehen, was da alles böses passiert sein könnte. Bestätigt der Notar eine Verwechselung, dann sollte es überhaupt keine Bedenken geben. Mir ist einfach in diesem Thread etwas zuviel Spekulation im Spiel bishin zu Strafbarkeitsvorwürfen. Das möchte ich einfach wieder auf den Boden der Tatsachen holen.

    Aber es spricht bei dem Sachverhalt nichts dagegen anzunehmen, dass nur das falsche Dokument, nämlich ein Entwurf, durch den Notar eingereicht wurde. Dies wurde von dem Notar bemerkt und berichtigt. Nun liegt ein Dokument vor, dass für sich genommen (aus dem Zusammenhang gelöst) nun wirksam und ordnungsgemäß errichtet ist. Der Zusammenhang lässt theoretisch auch andere Möglichkeiten zu, die aber nicht belegbar sind. Bleibt im Ergebnis eine korrekte Urkunde.

    Daher würsste ich keinen Grund, den Antrag nicht zu vollziehen.

    Auf ein Datum kommt es also an und auf das andere nicht. Und das mit Bedeutung ist unrichtig. Letzteres muß daher natürlich noch berichtigt werden.

    :confused:
    nachträgliche Beglaubigung ist okay,
    aber hier wurde doch die Unterschrift nachträglich geleistet,
    wie soll das gehen?

    Das weiß man eben gerade nicht. Es könnten die Unterschriften auch am Tag der Beglaubigung geleistet, aber die Unterschrift des Notars auf einem anderen Blatt Papier (dem Kontrolldruck für die Akte) erfolgt sein, der dann versehentlich gesiegelt und eingereicht wurde.

    Irgendwie habe ich das Gefühl, das Argument von Tom und mir, es sei nur die falsche Unterlage eingereicht worden, wird hier beständig ignoriert.

    Das bisher nicht vorgelegte Original enthält die Anmerkungen, die auf dem versehentlich eingereichten Entwurf vom GBA angebracht wurden? :gruebel:

    Wie ich den Sachverhalt verstanden habe, enthält das Original diese Anmerkungen doch gerade eben nicht? Wenn diese noch auf der Unterschriftenseite sind, dann wären nachträglich Unterschriften geleistet worden, die zwingend neu zu beglaubigen wären.

    Wenn nicht, würde ich von einem Büroversehen ausgehen.