Beiträge von august august

    Der Vertrag kann ja aber erst vollständig abgewickelt werden, wenn er rechtswirksam genehmigt und nicht mehr schwebend unwirksam ist. Frühestens dann kann ja auch der Kaufpreis fällig gestellt werden.

    Der pfiffige Käufer kann dann sagen: Perfekt, Vertrag wirksam. Zahlen will ich aber nicht. Also Antrag an das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die gerichtsbekannte Bewilligung.

    Die Möglichkeit, dass so etwas passiert muss der Notar ausschließen. Und da es keine Rechtsgrundlage gibt, die die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung verlangt, ist die Vorlage einer einfachen Ablichtung der einfachste Weg.

    Eine Herausgabe einer vollständigen beglaubigten Ablichtung wäre aber schwerlich mit der notariellen Sorgfaltspflicht vereinbar. Der Notar darf üblicherweise und notwendigerweise vor vollständiger Kaufpreiszahlung keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift erteilen, da mit dieser der Käufer theoretisch ohne den Kaufpreis zu zahlen, die Eigentumsumschreibung beantragen kann.

    Überreicht der Notar dem Betreuungsgericht die begl. Ablichtung, kann er nicht mehr garantieren, dass diese nicht in irgendeiner Weise zum Grundbuchamt gelangt und sei es nur durch Bezugnahme auf die dann ggf. schon gerichtsbekannte Urkunde.

    Wir werden in Absprache mit hiesigem Gericht diese Rundung nehmen, auch wenn 92,59259259259259% gerundet eigentlich nur 92,59 % sind. Mal gucken, was das Registergericht dazu sagt.

    Auch wenn die Änderung des § 40 GmbHG noch nicht in Kraft ist, führt sie schon zu Problemen.
    Wir bereiten eine neue Gesellschafterliste vor, die wohl erst nach Inkrafttreten eingereicht werden wird.

    Gesellschafter A 25.000 Anteile à 1 €
    Gesellschafter B 1.000 Anteile à 1 €
    Gesellschafter C 1.000 Anteile à 1 €

    Also entspricht 1 Anteil 0,003703...... % des Stammkapitals.
    Gesellschafter A hat einen Anteil von 92,575 %
    die anderen jeweils 3,703 %
    Macht in der Summe 99,981 %.
    Was nun? Wo wird gerundet? Wie detailliert sind die Angaben zu machen?

    Das Gesetz verlangt nicht zwingend, dass am Ende auch 100 % bei einer Addition der Einzelangaben herauskommt, aber ein Ergebnis unter 100% wird ja auch wohl nicht richtig sein können?

    Bei uns führt die Neuerung nun schlicht dazu, dass wir den Satz über die Prüfung der Eintragungsfähigkeit standartmäßig in alle Eingaben an GBA/HR klatschen, ohne Rücksicht auf Verluste.


    Genau so wars vom Gesetzgeber bestimmt gewollt. Ganz sicher. ... Not.


    Ist ja nicht so, als würde man nicht ohnehin Mandanten auf mögliche Probleme mit den einzureichenden Urkunden/Anträgen/Bewilligungen hinweisen...


    ... aber wir reichen es trotzdem erst mal ein vielleicht übersieht es ja der zuständige Dodel beim GBA und es kommt zu einem Haftungsrisiko aber was solls.

    Das Problem ist doch, dass, so sieht es ja auch die Notarkammer, die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit keine Prüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit der beigebrachten Unterlagen, Vertretungsberechtigung etc. beinhalten soll. Was also soll geprüft werden? Da bleibt nur die Beifügung eines standartisierten Satzes. Ein Haftungsrisiko soll ausdrücklich nicht damit verbunden sein.

    Das letzte finde ich eine etwas böswillige Unterstellung. Der Notar hat letztlich doch auch nur den Willen der Mandanten umzusetzen. Und wenn diese die Anträge stellen wollen, bleibt oft nichts anderes, als die Mandanten zu belehren und dann eben doch die Anträge achselzuckend einzureichen.

    Bei uns führt die Neuerung nun schlicht dazu, dass wir den Satz über die Prüfung der Eintragungsfähigkeit standartmäßig in alle Eingaben an GBA/HR klatschen, ohne Rücksicht auf Verluste. Ist mehr Arbeit und völlig sinnlos, aber was soll's.

    Ist ja nicht so, als würde man nicht ohnehin Mandanten auf mögliche Probleme mit den einzureichenden Urkunden/Anträgen/Bewilligungen hinweisen...

    Laut Bundesnotarkammer ist ja mit dieser Prüfung auf Eintragungsfähigkeit letztlich doch so gut wie keinerlei inhaltliche Prüfung verbunden. Letztlich könnte der Notar ja auch vermerken: "Das beantragte Recht ist grundsätzlich eintragungsfähig, die konkrete Bewilliung, der Antrag und die eingereichten Unterlagen sind inhaltlich jedoch völlig fehlerhaft."

    Dem Gesetz wäre damit genüge getan.

    Aber in der Wohlverhaltensphase gibt es keine Masseunzulänglichkeit.

    Eben weil es allein schon keine Masse mehr gibt. Und was wäre die Folge? Abwickeln und einstellen geht ja nicht mehr, da das Verfahren ja bereits aufgehoben wurde.