Beiträge von Anerona

    Hallo,

    der VKH-Antragsteller wusste ja, dass er Raten zahlen muss und hätte die Gelder zurückhalten können / müssen, auch wenn sie nicht angefordert wurden. Ich habe in solchen Fällen in den Änderungsbeschluss immer das Datum der Änderung (Verschlechterung der Verhältnisse) reingeschrieben. Die "rückständigen" Raten mögen dann Problem der LOK sein. Möge er dort einen Antrag auf Stundung / Ratenzahlung stellen.

    Hallo,

    ich habe einen PfüB erlassen und an diesen eine Anlage gemacht. In der Anlage habe ich den Betrag der Hauptforderung wiederholt und mich dabei vertippt.

    Der Schuldner hat Erinnerung eingelegt.

    Ich habe den Parteien dann mitgeteilt, dass beabsichtigt ist die Anlage zu berichtigen nach § 319 ZPO.

    Mit der Berichtigung waren sie auch beide einverstanden, Berichtigungsbeschluss wurde erlassen.

    Die Schuldnerseite hat die Erinnerung für erledigt erklärt, beantragt der Gläubigerseite die Kosten aufzuerlegen. Die Gläubigerseite schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und verwehrt sich gegen die Kostentragung, da ja der Fehler bei Gericht lag.

    Ich habe jetzt in einer Verfügung festgestellt, dass die Berichtigung erfolgt ist und die Akte dem Abteilungsrichter wegen isolierter Kostenentscheidung vorlegen lassen.

    Dieser meint, dass ich auf jeden Fall über Erinnerung im Rahmen einer Abhilfe- oder Nichtabhilfe hätte entscheiden müssen, da eine einseitige Erledigungserklärung durch den Schuldner nicht ginge. Und wenn ich abhelfe, dann auch über die Kosten entscheiden müsste.

    Ich bin der Meinung, dass eine Erinnerung gar nicht notwendig gewesen wäre, sondern ein Hinweis auf Berichtigung ausgereicht hätte, aber gut jetzt ist sie ausdrücklich erklärt da, aber auch wieder für erledigt erklärt.

    Wie seht ihr das?

    Hallo,

    habe hier einen Kostenfeststezungsantrag nach § 788 ZPO. Schu ist verurteilt 500.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine. Hintergrund war ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Da der Schuldner die Maschine nicht abgeholt hat, hat der Gläubiger diese in Eigenleistung mit einem Angestellten abgebaut und verpackt. Für die Eigenleistung rechnet der Gläubiger für sich selbst 85,00 pro Stunde, für seinen Angestellten 45,00 € die Stunde netto ab. Zzgl. Pauschale für Gerätschaften und Kilometer, insgesamt rund 15.000,00 €.
    Hinzu kommen Transportkosten für eine Spedition.
    Ich bin jetzt soweit, dass ich die Transportkosten wohl festsetzen muss, da der Schuldner die Maschine zur Abholung angeboten wurde und es abgelehnt hat sie abzuholen. (vgl. LG Ulm, 20.08.1990, 5 T 52/90). Aber was mache ich mit den Kosten für den Abbau? Der Schuldneranwalt wehrt sich wegen der Höhe des Stundenlohnes. Woher soll ich denn wissen, was da angemessen und notwendig ist.? Hat sich schon mal jemand wegen Eigenleistungen Gedanken gemacht? Und gehört der Abbau zum "Angebot der Abholung" oder fällt der Abbau noch in den Zuständigkeitsbereich des Gläubigers und dann sind es eh keine notwendigen Kosten?

    Danke und Grüße, Anerona

    Hallo,

    ich bin in Aufgebotssachen noch nicht so ganz bewandert.....

    Folgender Fall:

    Die Gemeinde beantragt bezüglich einem Waldgrundstück das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens wurde 1979 ein "neues Grundstück" zugeteilt, um das es jetzt geht. Hinsichtlich dem ursprünglichen Grundstück lautet der Eigentumseintrag auf 6 verschieden Orten, je nur mit Namen und Vornamen. Entweder steht noch dabei "an unbekannten Orten" oder "in Amerika". Der Eintrag datiert vom 30. Dezember 1884. Weitere Angaben sind in den Grundakten nicht vorhanden.

    Hinsichtlich dem Eigenbesitz trägt die Gemeinde, vertr. durch den Förster vor, dass er 1991 in seiner Funktion als Förster das Grundstück pflegt. Sein mittlerweile verstorbener Vorgänger war seit 1956 Förster und hat das entsprechende Grundstück ebenfalls gepflegt.

    Sie tragen vor, dass sie in der Gemeinde sämtliche älteren Mitbürger nach der eingetragenen Familie befragt haben, aber niemand kann damit etwas anfangen. Der ehem. Eigentümer eines Nachbargrundstückes hätte auch Nachforschungen betrieben, aber auch nichts rausgefunden.
    Der Förster versichert seine Angaben an Eides statt.

    Es ist ja davon auszugehen, dass die Eigentümer mittlerweile alle verstorben sind.
    Reicht diese Annahme aus?
    Und würde euch der Vortrag des Förster ausreichen oder würdet ihr noch weitere Unterlagen verlangen? Ich denke nicht, dass die Gemeinde an sich selbst Steuern o.ä. zahlt.....

    Vielen lieben Dank.