Beiträge von penny

    Danke!

    Also wäre aktuell eher von einem Wechsel abzuraten.

    Die neue Behörde hat mir noch mitgeteilt, dass ein Wechsel für mich - nach Auskunft der Versorgungskammer - keine negativen Auswirkungen bzgl. der Pensionsansprüche haben soll, da seitens der Versorgungskammer für jeden Beamten ein Versorgungsabschlag gezahlt wird, auf welchen dann zurückgegriffen werden kann.

    Eine Zusage zu 100% kann jedoch noch nicht gegeben werden, ebensowenig, wie es sich mit der Übernahme der Erfahrungsstufen und Beförderungen verhält.

    Vllt. weiß diesbezüglich jemand mehr? :)

    Nachtrag:

    Eine Raubübernahme will die andere Behörde nicht vornehmen. Stattdessen soll der Wechsel über eine Neueinstellung, also Neu-Ernennung, erfolgen.

    Hat hier jemand Erfahrungswerte? Ist eine Neueinstellung für mich positiv? Davor müsste - so wie ich es bis jetzt verstanden habe - eine Kündigung beim OLG erfolgen?

    Vielen Dank! :)

    Vielen Dank für Eure Antworten :)

    Hätte eine "Raubernennung" Nachteile für mich?

    Stellenweise wird davon geschrieben, dass bei einer Raubernennung die Erfahrungsstufen nicht übernommen werden können oder auch, dass man nicht die vollen Pensionsansprüche hat.

    Welche Möglichkeiten für einen Wechsel von der Justiz zu einer Kommune gibt es, wenn das OLG (Bayern) der Versetzung nicht zustimmen will?

    Zu meinem Fall:

    Ich habe mich auf eine freie Stelle bei einer Kommune beworben, Bewerbungsgespräch, mündliche Zusage von der Kommune, Personalakte wurde bereits eingesehen. Mein OLG (Bayern) will der Versetzung aufgrund Personalmangels jedoch nicht zustimmen.

    Danke :)

    Vielleicht hat irgendein/e Strafzeitberechnungs-Experte/Expertin Zeit und Muse, sich meine Berechnung anzusehen.

    Ich bin für jede Hilfe sehr sehr dankbar :)

    Da ich leider an meinem Gericht derzeit die alleinige Bearbeiterin der Strafsachen bin, kann ich hier sonst niemanden fragen.

    a) Der Strafzeitbeginn ist m.E. die Rechtskraft des Urteils = 26.10.2022

    Die U-Haft vom 15.09.2022 bis 25.10.2022 (TE) ist mit 41 Tagen anzurechnen.

    Das tatsächliche Strafende dürfte somit der 12.02.2026 TE sein (d).

    = 26.10.2022 + 3 Jahre + 5 Monate abzüglich 41 Tage U-Haft.

    b) 1/2-Zeitpunkt = 28.05.2024 TE

    c) 2/3-Zeitpunkt = 23.12.2024 TE

    e) Die Höchstfrist der Unterbringung bereitet mir Probleme.

    Ich hätte diese wie folgt berechnet:

    tatsächlicher Vollzugsbeginn = 11.01.2023 (TB) = Verlegung ins Bezirkskrankenhaus.

    + 2 Jahre Höchstfrist = 11.01.2025 (TB)

    Hallo, vielleicht kann mir bei folgendem Fall jemand helfen.

    Strafzeitberechnungen kommen an meinem Gericht leider kaum vor, sodass ich etwas auf dem Schlauch stehe.

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.10.2022 wurde der VU zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

    Außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit 26.10.2022 rechtskräftig.

    Der VU befindet sich seit 15.09.2022 in U-Haft.

    Am 11.01.2023 wurde er in das Bezirkskrankenhaus (zum Vollzug der Unterbringung) verlegt.

    Der Vorwegvollzug der Strafe wurde ausdrücklich nicht angeordnet.

    Das Bezirkskrankenhaus bittet nun um Nennung des

    a) Strafzeitbeginns

    b) 1/2- Zeitpunktes

    c) 2/3- Zeitpunktes, sowie des

    d) Endstrafenzeitpunktes und

    e) Mitteilung der Höchstfrist der Unterbringung.

    Kurze Praxisfrage diesbezüglich:

    Wie handhabt ihr die Taschengeldpfändung im PfÜB?

    Ich habe hier einen Antrag vorliegen auf Pfändung der für den Schuldner auf einem Taschengeld-/Barbetragskonto aufbewahrten Beträge. Drittschuldner ist das Pflegeheim.

    Ist ein Vermerk im PfÜB sachdienlich, dass lediglich das Guthaben pfändbar ist, welches den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt, mit Verweis auf den BGH-Beschluss?

    Danke !

    Verständnisfrage:

    Wann ist eine Vollstreckbarerklärung des Landgerichts erforderlich?

    Ich habe hier ein Urteil aus Polen aus dem Jahr 2004.

    Vorgelegt wurde das Urteil samt Rechtskraftvermerk und Vollstreckungsklausel, sowie die Bescheinigung nach Art. 54/58 der VO Nr. 44/2001.

    Alles wurde übersetzt, die Übersetzungen wurden beglaubigt; außerdem wurde alles zugestellt.

    Ist dies zur Vollstreckung ausreichend? :/