Beiträge von Anna1290

    Eine eV hierfür dürfte ausscheiden, selbst wenn man sie für bestimmte Fallgestaltungen - aber nicht für die vorliegende - nach wie vor für zulässig hält. Der BGH hat die Frage bislang offen gelassen.

    Ist das besagte Schreiben des Nachlassgerichts gesiegelt?

    Schon die Nachlassakten angefordert?

    Könntest du näher erläutern, warum du eine eV in diesem Fall für nicht zielführend hälst?

    Das Schreiben des NLG ist nur ein einfaches Schreiben an die Erben ohne Siegel.

    Da es sich leider um ein fremdes NLG handelt kann ich die Nachlassakten nicht so einfach anfordern, ich bin aber gerade am abklären, ob die Akten trotzdem ausnahmsweise geschickt werden können.

    Hallo,

    ich hätte eine ergänzende Frage zu dem Thema:

    In meinem Fall ist im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt sowie eine Ersatzperson. Wenn beide Personen ablehnen, dann soll die Testamentsvollstreckung insgesamt ersatzllos entfallen. Vom Erben wurde mir ein Schreiben des Nachlassgerichts vorgelegt, wonach dieser Fall eingetreten ist, beide TV haben abgelehnt, somit entfällt die TV.

    Aber natürlich habe ich hier nun auch das Problem mit dem formgerechten Nachweis. Folgende Möglichkeiten kommen meiner Ansicht nach in Betracht:

    - Erbschein ohne TV

    - Ablehnung der TV durch die benannten Personen zu Protokoll beim Nachlassgericht, hiervon beglaubigte Abschrift fürs GBA

    - "Ablehnungszeugnis" vom Nachlassgericht (wobei ja wohl leider nicht ganz klar ist, ob das geht oder nicht)

    - eidesstattliche Versicherung der benannten Personen, dass sie das Amt abgelehnt haben

    Die letzte Möglichkeit ist uns Rechtspflegern hier vor Ort noch eingefallen und wir finden keine Gründe, warum das nicht gehen sollte. Es wurde hier aber bisher noch gar nicht erwähnt, deswegen meine Frage, ob ihr in meinem Fall eine eV auch akzeptieren würdet?

    Danke und einen schönen Arbeitstag an alle :)

    Hallo zusammen,

    ich habe seit ca. einem Jahr einen Antrag auf Eintragung mehrerer Dienstbarkeiten bei mir liegen, wäre soweit auch alles problemlos vollziehbar, das einzige was mir fehlt sind die Werte der Dienstbarkeiten für meine Kostenrechnung.

    Das Notariat welches den Antrag gestellt hat, habe ich bereits mehrfach kontaktiert, dort wird genauso verzweifelt auf die Werte gewartet, der Mandant und dessen Anwalt weichen den Anfragen immer wieder aus und erbitten mehr Zeit.

    Ich kann selber die Werte nicht ermitteln, da nicht genug Unterlagen vorliegen, 5000 EUR will ich nicht verwenden, da die Dienstbarkeiten hier mit Sicherheit deutlich mehr wert sind.

    Meine Frage wäre nun ganz allgemein, wie ihr denn damit umgeht, wenn ihr die Werte nicht bekommt und sich die Parteien so unkooperativ zeigen. Ich fühle mich in solchen Fällen immer etwas hilflos.

    Soweit ich mich erinnere, darf ich die Eintragung eigentlich nicht nur wegen der Kosten ablehnen, Gründe für eine Zwischenverfügung kann ich auch nicht erkennen.

    Darf ich den Wert (großzügig) schätzen (konnte hierzu nicht wirklich was im GNotKG oder Kommentaren finden)?

    Danke für euren Input soweit.

    Natürlich ist mir bewusst, dass das Ganze mit übers Vermessungsamt laufen müsste.

    Solange wir als Grundbuchamt in den Entscheidungsprozess mit eingebunden werden, möchte ich einfach möglichst umfangreich klar machen, welchen Arbeitsaufwand dies für uns bedeuten würde, für eine Sache die nicht notwendig ist.
    Ich habe nämlich das Gefühl, dass alle anderen beteiligten Stellen meinen, das wäre mit ein paar Klicks und dem "bemalen" einiger neuer Aktendeckel erledigt.

    Hallo zusammen,

    ich würde gerne wissen, ob jemand schon mal mitbekommen hat, dass eine Gemarkung geteilt wird in zwei eigenständige Gemarkungen und wie das ganze vom Grundbuchamt umgesetzt werden kann.

    Wir haben hier Gemeinde A und Gemeinde B die zusammen eine Gemarkung (Gemarkung A) bilden. Gemeinde B war früher sehr klein ist aber in den letzten Jahren stark gewachsen und inzwischen deutlich größer als Gemeinde A.
    Gemeinde B versucht schon seit Jahren immer mal wieder uns zu überreden, für sie eine eigene Gemarkung anzulegen, wir haben das immer abgelehnt, da der Arbeitsaufwand zu groß sei (Umschreibung der GB-Blätter usw.) und es für das Grundbuchverfahren keinen Vorteil bringt.
    Die Gemeinde B hat jedoch Angst, dass ihnen Steuereinnahmen entgehen wenn Notare für die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur den Namen der Gemarkung (=Gemeinde A) angeben und nicht den tatsächlichen Namen der Gemeinde B.
    Nun ist Gemeinde B wohl gerade dabei übers Ministerium diese Sache erneut anzustoßen.

    Hat hierzu jemand irgendwelche Erfahrungen?

    Na und ? Ein Carport ist nirgends ausgewiesen, weder im Aufteilungsplan, noch in einem in Bezug genommenen Lageplan. Bei der Zusammenschau von verbalem Teil und Aufteilungsplan darf sich kein Widerspruch ergeben. Durch den verbalen Teil kann lediglich geregelt werden, dass die Garagen 3 und 4 im Gemeinschaftseigentum verbleiben sollen. Dadurch ändert sich aber an der Eigenschaft als Garagen nichts. Und zwei Garagen ergeben nun mal nicht einen Carport.

    Wie in meinem ersten Post schon geschrieben habe ich neben dem eigentlichen Aufteilungsplan zusätzlich einen weiteren kleinen Planausschnitt, auf welchem die Sondernutzungsrechte eingezeichnet sind. Dort ist statt den beiden weggefallenen Garagen ein Carport eingezeichnet. Meinst du das mit Lageplan?

    Hallo zusammen,

    bräuchte bitte Hilfe mit folgender Konstellation:

    Mir liegt eine Teilungserklärung nach § 8 WEG vor mit einem Aufteilungsplan in dem 4 Garagen eingezeichnet sind (Nr. 1-4). In der zugehörigen Abgeschlossenheitsbescheinigung werden alle 4 Garagen aufgeführt.
    In der Teilungserklärung wird nun erklärt, dass nur zwei Garagen (Nr. 1+2) gebaut wurden und an Stelle der anderen zwei Garagen nur ein Carport errichtet wurde, woran Sondernutzungsrechte bestellt werden.

    Ich habe dann noch einen zusätzlichen Planausschnitt, auf welchem die Sondernutzungsrechte eingezeichnet sind. Darauf ist statt der zwei Garagen der Carport eingezeichnet. Dieser zusätzliche Plan lag aber offensichtlich nicht bei Erstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung vor, es ist kein Stempel der zuständigen Behörde darauf.

    Ich bin eigentlich der Meinung, dass Teilungserklärung und Aufteilungsplan/Abgeschlossenheitsbescheinigung übereinstimmen müssen und würde eine Änderung des Planes verlangen. Liege ich da richtig? Muss auch die Abgeschlossenheitsbescheinigung geändert werden?

    Vielen Dank für die Unterstützung.

    Hallo zusammen,

    im Grundbuch ist eine Grundschuld eingetragen, die Abtretung des Rechts ist ausgeschlossen.
    Dies ist sowohl in der Bewilligung enthalten als auch ins Grundbuch eingetragen worden.

    Mir wurde eine Abtretungserklärung des Gläubigers zu eben diesem Recht vorgelegt, ich habe darauf hingewiesen, dass die Abtretung ausgeschlossen ist.

    Nun wurde mir die gleiche Abtretungserklärung erneut vorgelegt zusätzlich mit einer Erklärung des Eigentümers, wonach er der Abtretung zustimmt. Die Unterschrift des Eigentümers wurde notariell beglaubigt.

    Reicht dies aus, damit ich die Abtretung eintragen kann bzw. was wird alternativ benötigt?

    Danke für eure Hilfe.

    Hallo zusammen,

    im Grundbuch wurde vor einiger Zeit aufgrund Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine Zwangssicherungshypothek (Arrest) eingetragen. Nun liegt mir eine Löschungsbewilligung der Staatsanwaltschaft vor und ein schriftlicher Antrag des Eigentümers auf Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld sowie Brieferteilung.
    Zu folgenden Überlegungen bin ich mir noch nicht ganz sicher:

    1. Brieferteilung ist meiner Ansicht nach eine Inhaltsänderung und bedarf der Form des § 29 GBO. Liege ich da richtig?

    2. Ich finde in sämtlichen Kommentaren, die mir so zur Verfügung stehen nur, dass die Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld aufgrund löschungsfähiger Quittung möglich ist oder eben gemäß § 868 BGB speziell bei der ZwaSi. Ich habe aber ja eine Löschungsbewilligung, scheidet somit die Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld aus?

    Ich wäre sehr dankbar für ein paar erhellende Gedanken von euch.

    Hallo zusammen,

    ich möchte gerne auf diesem Wege mal herumfragen, wie gut oder schlecht das Arbeiten mit SolumStar an anderen Gerichten läuft.

    Zum Hintergrund:

    An meinem relativ kleinen Gericht in Bayern läuft SolumStar seit Monaten nicht gerade stabil und zuverlässig.

    Wir haben zum einen das Problem, dass das Programm häufig abstürzt, meistens wenn man Fälle mit sehr vielen Grundbuchblättern bearbeitet oder wenn man in einem Fall (auch bei wenigen Blättern) Bausteine im Grundbuch verschiebt. Teilweise stürzt das Programm dann auch mehrfach hintereinander ab, sodass ein normales Arbeiten praktisch nicht mehr möglich ist und man den betroffenen Fall erst nach zigfachem Neustart irgendwann fertig bekommt.

    Zusätzlich haben wir auch das Problem, dass immer wieder Notare mitteilen, sie würden keine Online-Mitteilungen von uns bekommen und teilweise auch keine Vollzugsmitteilungen oder die gleiche Vollzugsmitteilung dafür dann doppelt oder dreifach. Es handelt sich hier offenbar um IT-Probleme, nicht um Fehler der Bearbeiter, das haben wir schon mehrfach überprüft.

    Diese Probleme bestehen wie gesagt schon seit Monaten und werden natürlich immer wieder an die IBS (IT-Stelle) gemeldet und moniert, aber mehr als ein "wir suchen noch nach einer Lösung" kommt dabei bisher nicht heraus.

    Bestehen denn ähnliche Probleme auch an anderen Gerichten?

    Ich meine mich zu erinnern, dass solche Vorkaufsrechte grundsätzlich keine "Grundbuchsperre" darstellen.

    Hat man hier über Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG i.V.m. § 1098 Abs. 2 BGB gelöst. Ein (wirksamer) Verpflichtungsvertrag ist zum Eigentumserwerb nicht erforderlich und wird vom Grundbuchamt nicht geprüft (§ 20 GBO).

    Sorry, ich stehe wohl gerade total auf dem Schlauch. Was bedeutet das jetzt für meine Fragen?

    Guten Morgen,

    ich erhoffe mir etwas Hilfe zu folgendem Fall:

    Es wurden verschiedene Flächen (Wald, Wiese) an einen Käufer verkauft.
    Daraufhin wird durch die zuständige Behörde das Vorkaufsrecht nach BayNatSchG für einen Teil der Flächen ausgeübt
    und Käufer und Verkäufer aufgefordert Teilkaufpreise für die betroffenen Flächen mitzuteilen. Der Bescheid ist rechtskräftig.

    Daraufhin gehen Käufer und Verkäufer zum Notar und lassen in einer Urkunde feststellen, dass der Verkäufer vom Kaufvertrag mit dem Vorkaufsberechtigten gem. Art. 39 Abs. 8 Satz 2 BayNatSchG zurücktritt. Außerdem wird die Auflassung an den ursprünglichen Käufer erklärt und bei mir zur Eintragung beantragt.

    Meiner Ansicht nach ist der Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Vorkaufsberechtigten unwirksam, da laut der genannten Vorschrift diese Möglichkeit nur gegeben ist, wenn vom Vorkaufsberechtigten der Kaufpreis herabgesetzt wird, was hier überhaupt nicht passiert ist.

    Meine Frage ist nun nur: Wie verhalte ich mich richtig? Vorliegen habe ich aktuell wie gesagt den Antrag auf Eintragung des ursprünglichen Käufers als neuen Eigentümer. Kann ich diesen Antrag zurückweisen? Ich meine mich zu erinnern, dass solche Vorkaufsrechte grundsätzlich keine "Grundbuchsperre" darstellen. Andererseits würde ich das Grundbuch nicht wissentlich unrichtig machen durch Eintragung des ursprünglichen Käufers?

    Hallo zusammen,

    ich habe gerade einen Fall, der mir Knoten im Kopf verursacht. Vielleicht kann jemand helfen.

    Die Gemeinde X hat auf verschiedensten Grundbuchblättern Grundstücke, aus welchen in den letzten Jahren immer mal wieder Teilflächen neu rausgemessen wurden. Teilweise wurden auch Vereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen gemacht.

    Irgendwann in diesem Zeitraum wurde ein Kaufvertrag mit dem Käufer A über verschiedene Teilflächen geschlossen und an diversen Blättern AVs eingetragen, meisten lastend an Teilflächen welche erst noch zu vermessen waren.

    Es wurden dann aber wohl auch die unvermessenen Flst. immer mal wieder auf andere Blätter umgebucht und die belasteten Grdst. verändert und immer wurden die AVs mitgenommen, sodass ich jetzt in einigen Blättern die eigentlich gleiche AV mehrmals stehen habe mit diversen Vermerken wie "lastend am ehemaligen Flst. 1" oder "vormals Flst. 2,3 und 4".

    Nun soll ich wieder eine Bestandteilszuschreibung machen und habe eben diese vielen AVs die aber eigentlich alle aus dem selben Kaufvertrag stammen und aufgrund der gleichen Bewilligung eingetragen wurden.

    Ich frage mich deshalb nun, ob es sich hierbei tatsächlich um verschiedene Rechte handelt, oder ob das im Grund immer das gleiche Recht ist, welches nur aufgrund der Übertragungen mehrmals im Grundbuch steht.

    Daraus ergibt sich dann die weitere Frage, ob ich die AVs irgendwie zusammenfassen kann bzw. ob das überhaupt sinnvoll wäre.

    Außerdem beantragt der Notar im Zuge der Bestandteilszuschreibung alle Belastungen auf die nicht belasteten Grundstücksteile zu erstrecken.
    Falls ich davon ausgehe, dass es sich bei den AVs um unterschiedliche Rechte handelt, dann hätte ich hier zumindest ein Problem mit der Rangfolge würde ich sagen.

    Kann mir hier jemand weiterhelfen? Vielen Dank.

    Ich sehe das auch so.
    Ich hatte einen Fall, da wurde der Erbschein auch erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist erteilt, der mutmaßliche Erbe hatte aber bereits vor Fristablauf vorsorglich den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt. In diesem Fall habe ich dann keine Kosten erhoben.