Eine schöne Entscheidung: BVerG vom 29.02.2012, 1 BvR 1120/11
Bei mir bekommt in der Regel nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Schein, soweit alle ein Ziel haben und keine individuellen Ansprüche betroffen sind.
Eine schöne Entscheidung: BVerG vom 29.02.2012, 1 BvR 1120/11
Bei mir bekommt in der Regel nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Schein, soweit alle ein Ziel haben und keine individuellen Ansprüche betroffen sind.
Der 712 ZPO ist doch nur einschlägig wenn bereits ein Titel vorliegt.
Hier kommt m.E. nur eine normale Hinterlegung nach 372 BGB in Betracht.
Wobei sich die Betreuerin dann wohl m.E. schadensersatzpflichtig machen würde, wenn z.B. die Tür aufgebrochen werden muss, weil sie nicht tätig wird.
gefunden in BT Brax 2016, 96-101, Aufsatz H. Deinert.
Dabei geht es zwar um Handlungen, die nach dem Tod des Betroffenen erfolgen müssen, aber ich denke, dass man dies hier anwenden kann.
Ich würde mir auch erläutern lassen, was mit dem Geld passiert ist.
Entscheidung dazu, dass keine Mittellosigkeit vorliegt, wenn binnen kurzer Zeit Barabhebungen erfolgt sind und Verwendung nicht plausibel dargelegt werden kann - LG Koblenz, BtPrax 2012, 175