Beiträge von Maya

    Macht es einen Unterschied, wenn sich der Beteiligte bereits in der Wohlverhaltensphase befindet? In meinem Fall läuft diese noch bis zum 30.6.2020, Kostenfestsetzung wurde am 02.04.2019 beantragt.

    Der Vorsitzende Richter hat den Beteiligten mitgeteilt, dass die Inaussichtstellung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren beendet haben dürfte. Gilt das dann auch für das KF-Verfahren und der Unterbrechungsgrund fällt weg und ich kann festsetzen?

    Die Partei kann nichts dafür, dass er Abwickler eines RAs, der am Ort des Gerichts war, seinen Sitz an einem anderen Ort hat.
    Der Abwickler wird ja nicht vom Mandanten bestellt, sondern von der RAK.
    Deshalb würde ich die Reisekosten in voller Höhe festsetzen.

    Aber der erstattungspflichtige Gegner kann ja auch nix dafür das die RAK einen Anwalt bestellt, der seinen Sitz an einem anderen Ort hat...und muss trotzdem zahlen :gruebel: ?

    Auch bei uns muss Der Verlust einer Akte der Geschäfts- und Behördenleitung gemeldet werden. Ich denke um zu prüfen, ob es Geschäftsstellen gibt bei denen Akten häufiger verschwinden. Bei uns ist das bislang sehr sehr selten vorgekommen.

    Die Geschäftsstelle muss dann die Akte rekonstruieren, also die Beteiligten Anschreiben und um Übersendung der dort vorhandenen Unterlagen bitten.

    Bei uns ist (ich glaube im Wechsel) immer ein Wachtmeister für die Leerung zuständig. Dafür muss er natürlich in seiner Freizeit extra zum Gericht fahren. Ich weiß gar nicht, ob es dafür irgendwelche Zulagen o. ä. gibt.

    Die einfachste Lösung ist aber aus meiner Sicht-wie bereits oben erwähnt- ein vernünftiger Briefkasten. Ist aber (gerade bei kleineren Gerichten) wohl eine Kostenfrage.

    Hallo,

    über die Suchfunktion habe ich leider nichts gefunden. Ich habe folgenden Fall und leider keine Lösung:

    PKH wurde ohne Raten in einem sozialgerichtlichen SB-Verfahren bewilligt. Das Klageverfahren endet durch Gerichtsbescheid. Beklagter trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten.

    Festsetzung und Auszahlung der PKH-Vergütung nach folgender Berechnung:

    3102 300,00 €
    7002 20,00 €
    7000 7,50 €
    7008 62,23 €
    Insgesamt 389,73 € davon 4/5 = 311,78 €

    Drei Monate später teilt der Beklagte mit, dass 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren und das Widerspruchsverfahren an den Anwalt ausgezahlt wurden, jedoch unter Berücksichtigung der Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG. Da mir der Beklagte keine vernünftige Berechnung übersandt hat, habe ich den Anwalt um Klarstellung gebeten und folgende Mitteilung bekommen:

    Für das Widerspruchsverfahren hat er Beratungshilfe in Höhe von 121,38 € bekommen.

    Für das Widerspruchsverfahren hat er von dem Beklagten 76,16 € bekommen nach folgender Berechnung:

    2302 300,00 €
    7002 20,00 €
    7008 60,80 €
    Insgesamt 380,80 € davon 1/5 = 76,16 €

    Diesen Betrag hat er komplett an das Amtsgericht zurückerstattet wg. der erhaltenen Beratungshilfe.

    Für das Klageverfahren hat er von der Beklagten 42,25 € bekommen. Hierzu gibt es keine gesonderte Berechnung. Allerdings hat der Anwalt einen VG in Höhe von 300,00 € beantragt, der Beklagten hat auf die Verfahrensgebühr 150,00 € gemäß der Vorbemerkung angerechnet (was allerdings nach unsere Rechtsprechung falsch ist. Es hätten nur 1/2 von den erhaltenen 1/5 angerechnet werden dürfen.) Aber ich glaube das ist erstmal egal...

    Was muss ich denn jetzt für das Klageverfahren anrechnen? :gruebel:

    Ich kenne mich mit Beratungshilfe überhaupt nicht aus. Und da diese bereits teilweise zurückgezahlt wurde, weiß ich jetzt gar nicht mehr was ich wo in welcher Höhe überhaupt noch anrechnen darf :confused:

    Ich würde die TG auch festsetzen, da das Telefonat ja unstreitig stattgefunden hat. Das eine mündliche Absprache "unter 4 Ohren" letztlich nicht als Beweis herangezogen werden kann, sollte doch eigentlich beiden Seiten klar sein.

    Zusammen mit der Ladung müsste die Partei einen Entschädigungsvordruck bekommen haben. Dieser Vordruck ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ausgefüllt bei Gericht einzureichen. Die Kosten für das Bahnticket und die Übernachtung sowie evtl. noch Verdienstausfall o. ä. sind hierüber geltend zu machen. Grundlage hierfür ist das JVEG. Eine Erstattung über die VKH kommt daher aus meiner Sicht nicht in Betracht.

    Hallo zusammen!

    Folgender Sachverhalt (ich hoffe die Frage ist nicht zu doof):

    Die Antragsgegnerin (Krankenkasse) beantragt, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf 0,00 € festzusetzen.

    Die Kostengrundentscheidung der 1. Instanz lautet: Kosten sind nicht zu erstatten.

    Die Kostenentscheidung der 2. Instanz lautet: Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

    Der Antragsteller macht bei der Antragsgegnerin außergerichtliche eine Pauschale in Höhe von 89,69 € geltend. Die Antragsgegnerin hat ihm bereits 2x mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung keine Kosten übernehmen wird. Weil der Antragsteller aber keine Ruhe lässt und gegen diese beiden Mitteilung "Widerspruch" eingelegt hat, beantragt jetzt die Antragsgegnerin Kostenfestsetzung.

    Ich habe so einen Fall noch nie gehabt. Kann ich einfach einen KFB erlasen und schreiben, dass die zu erstattenden Kosten auf 0,00 € festgesetzt werden :gruebel:? In der Begründung würde ich dann einfach auf die Kostengrundentscheidung verweisen und fertig...:confused: Oder gibt es hierfür eine andere Lösung? :oops:

    Kann man die Ausbildung zur Justizfachwirtin im Anschluss an die Ausbildung zur Justizfachangestellten überhaupt machen. Die Ausbildung dürfte sich in vielen wesentlich Punkten überschneiden.

    Gibt es bei euch nicht evtl. auch die Möglichkeit, sich verbeamten zu lassen ohne erneute Ausbildung. In Niedersachsen war/ist das möglich. :gruebel: