Beiträge von Maya

    Ich greife das Thema mal wieder auf, da ich folgendes Problem habe:

    Es geht um die Kosten des Widerspruchsverfahrens (SGB II-Leistungen einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft -Mutter und minderjähriges Kind-).

    Da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft geändert haben, hat der Landkreis einen Änderungsbescheid erlassen. Der Prozessbevollmächtigte legte gegen diesen Änderungsbescheid Widerspruch ein. Der PB hat mit Erhebung des Widerspruchs Bevollmächtigung anwaltlich versichert und die Nachreichung der Vollmacht zugesichert. Die Vollmacht wurde sodann von der Beklagten angefordert, aber trotz Fristverlängerung vom PB nicht eingereicht. Der Widerspruch wurde sodann als unzulässig verworfen, da der Prozessbevollmächtigte weder Bevollmächtigter noch Beteiligter des Verfahrens war. Der Widerspruchsbescheid wurde trotzdem an den PB zugestellt. Eine Zustellung an die Kläger selbst erfolgt nicht.

    Dann wurde Klage erhoben. Die Zulässigkeit der Klage und des Widerspruchs war während des Verfahrens zwar weiterhin streitig. Wurde aber durch die Vorsitzende nicht abschließend entschieden. Das Verfahren endete mit einem schriftlichen Vergleich.

    Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die Kosten des Vorverfahrens. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    Jetzt reicht der PB seine Rechnung ein und beantragt im Wege der Kostenfestsetzung neben der Verfahrensgebühr den Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 VV RVG für das minderjährige Kind als weiteren Kläger im Widerspruchsverfahren. Der Beklagte will diesen Mehrvertretungszuschlag mit der Begründung nicht zahlen, dass im Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung keine Vollmacht für das minderjährige Kind vorgelegt wurde bzw. der Nachweis des alleinigen Sorgerechts oder eine Zustimmung des Kindesvaters nicht eingereicht wurde.


    Ist im Widerspruchsverfahren die Nr. 1008 VV RVG nun angefallen oder nicht? Kann es da einen Unterscheid zum Klageverfahren gebeten? :confused:

    Vorab erstmal allen ein frohes neues Jahr!

    Ich habe hier folgendes Problem:

    PKH wurde mit Beschluss vom 19.02.2014 in Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 € bewilligt. Verfahren endet durch Teilanerkenntnis. Mit Rechnung vom 04.03.2017 hat der Pb nunmehr folgende PKH-Abrechnung eingereicht:

    Verfahrensgebühr: 300,00 €
    abzgl. Anrechnung: -150,00 €
    Auslagenpauschale: 20,00 €
    Umsatzsteuer: 32,30 €
    Insgesamt: 202,30 €

    Festsetzt habe ich dann (wie im Beschluss angegeben) 150,00 €. Laut Kostengrundentscheidung trägt die Beklagten 1/2. Diese Kosten (75 €) habe ich dann im Wege des Übergangsanspruchs geltend gemacht. Die Beklagte hat auch gezahlt.

    Mit Schreiben vom 07.09.2017 stellt der Pb einen Kostenfestsetzungsantrag nach folgender Berechnung:

    Geschäftsgebühr: 300,00 €
    Auslagenpauschale: 20,00 €
    Verfahrensgebühr: 300,00 €
    abzgl. Anrechnung: -150,00 €
    Einigungsgebühr: 300,00 €
    Terminsgebühr: 270,00 €
    Auslagenpauschale: 20,00 €
    Dokumentenpauschale: 25,00€
    Umsatzsteuer: 105,45 €
    Kostenquote 50%: 660,45 €

    Diesen Antrag habe ich der Beklagten zur Stellungnahme geschickt. Diese hat ein Erstattungsangebot unterbreitet und die Terminsgebühr abgesetzt. Diese ist auch völlig in Ordnung. Hat der Pb auch so gesehen. In diesem Erstattungsangebot hat die Beklagte die im Wege des Übergangsanspruchs von mir geltend gemachten Kosten in Höhe von 75,00 € in Abzug gebracht. Der Pb hat das Erstattungsangebot angenommen und die Kostenangelegenheit damit für erledigt erklärt.

    Jetzt bekomme ich ein Schreiben:

    "...hat uns die Beklagte 75,00 € hälftige Selbstbehaltskosten der Rechtsschutzversicherung in Abzug gebracht, weil dieser Betrag vom Gericht verlangt worden sei. Im Ergebnis fehlen der Klägerin 75,00 € vom bewilligten Prozesskostenhilfebetrag. Wir bitten um Erstattung..."

    Und jetzt bin ich verwirrt :gruebel: Aus meiner Sicht ist die Staatskasse raus. PKH ist abgeschlossen. Aber wer zahlt denn jetzt die 75,00 €? Die Rechtsschutzversicherung? Ist das überhaupt mein Problem? Er hat doch das Erstattungsangebot angenommen. Eine förmliche Kostenfestsetzung ist daher nicht erfolgt (war ja unnötig weil nix streitig war)....

    Hallo zusammen!

    Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vorliegen. Diese war im Verfahren durch einen Anwalt vertreten. Die Kosten des Anwalts wurde vom erstattungspflichtigem Gegner auch bereits gezahlt. Jetzt macht die Klägerin ihre eigenen Aufwendungen (Porto, Fahrtkosten zum Anwalt und Telefonkosten) geltend.

    Ich habe so einen Fall noch nie gehabt und bin mir unsicher...

    Eigentlich müsste der erstattungspflichtige Gegner diese Kosten doch auch übernehmen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Oder etwa nicht? Allerdings müsste die Klägerin diese Kosten nachweisen. Das dürfte hinsichtlich der Telefonkosten und der Portokosten wohl auch nicht so das Problem sein.

    Die Klägerin hat sich aber einen Anwalt im Gerichtsbezirks (was ja eigentlich positiv ist) gesucht, wohnt aber selber ca. 25 km vom SG und somit auch von dem Anwalt entfernt. Da es sich um einen Untätigkeitsklage handelt, würde ich max. 1 Fahrt (Hin- und Rückfahrt) zum Anwalt als notwendig erachten. Die Klägerin war aber (angeblich) 3x bei dem Anwalt... Das dürfte für Besprechungen bei einer Untätigkeitsklage völlig überzogen sein... Wie sollte die Klägerin das denn nachweisen??? Sich von dem Anwalt die Besprechungen bestätigen lassen?

    Oder bin ich auf dem ganz falschem Weg und die Klägerin bekommt nix :gruebel:???