Beiträge von Camilla

    Der Beklagten-Vertreter/Schuldner-Vertreter hat den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen, da die Beklagte insolvent ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde – mangels der die Kosten des Verfahrens deckenden Masse – abgewiesen. Die Beklagte = eine Gesellschaft ist aufgelöst und im Handelsregister auch so eingetragen.

    Eine Kostengrundentscheidung ist ergangen, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

    Nun macht der Kläger-V./Gläubiger-V. seine Kosten gem. §§ 103 ff. ZPO geltend.


    Setze ich jetzt einfach die Kosten fest ohne zu berücksichtigen, dass es die Partei gar nicht mehr gibt? Soll der Kläger-V. sehen, wie er in 30 Jahren an seine Kosten kommt.


    Oder verweise ich gem. § 211 InsO auf ein mangels Rechtsschutzbedürfnis und weise den Antrag zurück?

    Nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz kann eine sanktionierte Person keinen Antrag mehr auf Zwangsversteigerung stellen, da es sich ja um eine absolute Verfügungsbeschränkung handelt.

    1. Könnte dem Antrag stattgegeben werden, wenn die betreffende Behörde/Bankenaufsicht eine Genehmigung erteilt?

    2. Und wie sieht es aus, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die nach Eintreten der Sanktionen "zersplittert" wurde? Fällt diese dann noch unter das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (Umgehung)? :/

    Sorry. Aber ich glaube, ich haben den Sachverhalt vielleicht nicht umfassend erläutert. Aber ich freue mich sehr, dass Du schon geantwortet hast. Vielen lieben Dank! Ich versuche mich nochmal und hoffe, dass Du vielleicht eine Antwort hast:

    Also der Miteigentumsanteil ist noch im Grundstücksgrundbuch unter BV 2/ zu 1 eingetragen.
    Es sind das Erbbaurecht an dem Grundstück und das Erbbaurecht dem Miteigentumsanteil aufgehoben worden. Dies war auch der Denkfehler des Rpfl bei Aufhebung des Erbbaurechts. Es war also kein Miteigentumsanteil am Grundstück, der beim Erbbaurecht gebucht war, sondern alle Erbbauberechtigten haben neben ihrem Erbbaurecht auch noch ein Erbbaurecht an einem anderen Grundstück bzgl. ihrer 9 Miteigentumsanteile ("Stellplatzerbbaurecht"). Dies ist zusammen im Bestandsverzeichnis (jedenfalls noch bei den anderen 8 Erbbauberechtigten) - in einem Fließtext - gebucht. Die Aufhebung des Erbbaurechts war von dem Käufer des Grundstücks (ehemaliger Erbbauberechtigter) gewollt. Allerdings hat der Rechtspfleger nicht bei Aufhebung des Erbbaurechts bedacht, dass zwei Erbbaurechte und nicht ein Erbbaurecht nebst Miteigentumsanteil an einem Grundstück (Zuflurgrundstück) gebucht sind. Mit der Aufhebung des "Miteigentums/Stellplatz-erbbaurechts" haben die anderen 8 Miteigentümer nunmehr ihre Stellplätze verloren. Eine Neueintragung des Erbbaurechts hinsichtlich der Miteigentumserbbaurechts dürfte wohl nicht mehr in Betracht kommen, weil es vermutlich erloschen ist. Oder wie siehst Du das?
    Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt diesmal verständlicher erklärt...:oops:

    Die Frage, ob die damalige Buchung überhaupt zulässig war, habe ich mir auch schon gestellt, weil auf dem "(Stellplatz-)Erbbaurecht" ja kein Bauwerk errichtet oder es ein Zuwegungsgrundstück ist.


    Unrichtige Schließung des Erbbaugrundbuchs

    Im Grundstücksgrundbuch von Paradies Blatt 1 ist folgender Bestand eingetragen:
    BV 1: Paradies Flurstück 4711
    BV 2/ zu 1: 1/9 Miteigentumsanteil am Grundstück Paradies 4712

    Im Erbbaugrundbuch von Paradies Blatt 2 ist folgender Bestand eingetragen:
    BV 1: Erbbaurecht eingetragen auf dem im Grundbuch von Paradies Blatt 1 unter BV Nr.1 verzeichneten Grundstück Paradies Flurstück 4711 und unter BVNr. 2/ zu1 verzeichneten 1/9 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Paradies 4712.

    Der 1/9 Miteigentumsanteil an dem Erbbaurecht entstand infolge weiterer Aufteilung des Erbbaurechts an dem Grundstück (4712 vormals Paradies 4701). Den 9 Erbbauberechtigten sollten damit die Stellplätze auf dem Erbbaurecht (an dem Grundstück 4712) zustehen.

    Nun hat der Erbbauberechtigte von Paradies Blatt 2 das Grundstück Paradies Blatt 1 erworben und die Aufhebung des Erbbaurechts bewilligt.
    Die Aufhebung des Erbbaurechtes wurde leider im Grundbuch eingetragen und dem jetzigen Grundstückseigentümer von Paradies Blatt 1 damit der Stellplatz weggenommen.

    Hat jemand eine Idee, wie die man hier wieder elegant aus der Affäre kommt, ohne alle Erbbauberechtigen und Grundstückseigentümer zu beteiligen?
    Eine Neuanlegung des aufgehobenen Erbbaurechtes dürfte ja nicht mehr möglich sein.:gruebel:

    Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, weil ich folgenden Fall habe:
    Die Teilungsversteigerung wurde durch das PG im Jahr 2017 bis zur Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage eingestellt. Daraufhin hat die ZV-Kollegin einen Einstellungsbeschluss gem. § 775 Nr. 2 erlassen.
    Leider hat sich dann die Akte wohl hinter einer anderen Akte versteckt und wurde erst Anfang dieses Jahres wieder aufgefunden. Daraufhin habe ich eine (leider) eine Sachstandsanfrage an die Parteien geschickt.


    In der Zwischenzeit ist Ende des Jahres 2017 die Teilungsversteigerung vom PG für unzulässig erklärt worden.
    Gegen das Urteil des LG ist Berufung eingelegt worden.
    Das Oberlandesgericht hat im Jahr 2020 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
    Diese haben nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.

    Der Kläger-Vertreter ist nunmehr der Meinung, dass ich aufgrund des Urteils des LG aus dem Jahr 2017, indem die Teilungsversteigerung für unzulässig erklärt wurde, die Teilungsversteigerung aufzuheben habe.

    Ich habe aber gem. des Beitrags von Anta vom 17.09.2009 auf die Rechtskraft des Urteils des LG abgestellt.
    Der Kläger-Vertreter ist der Meinung, dass das nicht richtig sei.

    Leider konnte ich zur Anta´s Meinung keine entsprechende Rechtssprechung/Fundstelle finden.

    Vielleicht kann mir jemand bei der Rechtsfindung helfen?:gruebel:

    Hallo,

    ich eröffne das Thema mal wieder mit meinem Fall.

    Es wird die Teilungsversteigerung eines Erbbaurechts beantragt, woran A´st und A´gegner je zur Hälfte beteiligt sind.
    Allerdings sind diese auch Miteigentümer mit jeweils kleinen Bruchteilen an zwei Grundstücken (Müllbox und Tiefgarage) mit noch diversen Miteigentümern. Ist da die Versteigerung dieser Miteigentumsanteile sinnvoll?

    Würde es sich um ein Grundstück handelt, dass eine Zuwegung zum Erbbaurecht darstellt, würde ich das Erbbaurecht zusammen mit den jeweiligen Miteigentumsanteilen versteigern wollen. In meinem Fall bin ich jedoch unschlüssig. :gruebel:

    Was würdet ihr machen? Die Beteiligten haben auch keine so richtige Meinung dazu.

    Mir liegt folgender Fall vor:
    Im Grundbuch sind Eheleute je zur Hälfte eingetragen. Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2012 gibt es einen dt. Erbschein, wonach diese ihren Ehemann (nachverstorben 2019) und ihre 3 Kinder beerbt.
    Der nachverstorbene Ehemann (österreichischer Staatsbürger) errichtet ein notarielles Testament in Deutschland und setzt lediglich 2 seiner Kinder ein. Das 3. Kind enterbt er.
    Er wählt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Erbrecht.

    Reicht mir jetzt das Eröffnungsprotokoll des hiesigen Nachlassgerichtes und das notarielle Testament für die Grundbuchberichtigung aus? Oder brauche ich doch eine Einantwortung und ein Verlassenschaftsverfahren beim hiesigen Nachlassgericht?

    Aufgrund der unterschiedlichen Antworten zu den bereits erstellten Beiträgen von Manu 1 (Österreichisches Erbrecht, Thema von nordlicht erstellt) und von Gina (08.10.2007) bin ich etwas verwirrt.

    Bislang habe ich immer nur in den Kommentaren gefunden, dass eine Einantwortung und eine unbedingte Erbserklärung für das hier belegene Grundstück nicht erforderlich ist, § 31 IPRG.

    Zwangshypothek mit falschem Gläubiger (Prozessstandschafter)


    Ich habe eine Zwangshypothek (aufgrund Unterhaltstitel der Kinder gegen die Kindesmutter) mit einem falschen Gläubiger (Kindesvater als mutmaßlichen Prozessstandschafter) statt der Kinder eingetragen.
    Die Eltern der Kinder sind je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Der Vater vertr.d. RA. hat in seinem Namen die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Miteigentumsanteil der Kindesmutter beantragt. Die Titel lauten auf den Namen der beiden Kinder vertr.d.d.gesetzlichen Vertreter. Anstatt diese Diskrepanz mal aufzuklären, bin ich davon ausgegangen, dass der Vater als Prozessstandsschafter für die Kinder aufgetreten ist. Die Klausel lautet:“ … zum Zwecke der Vollstreckung der Antragsteller-Seite erteilt…. „.


    Nunmehr hat die Kindesmutter gegen die Eintragung Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegt, mit der Begründung, dass Prozessstandschaft aufgrund der vorherigen Scheidung nicht mehr gegeben war. Außerdem seien gegen die Beschlüsse Rechtsmittel eingelegt worden.

    Der Anwalt des Kindesvaters wurde gehört und bittet einfach um Grundbuchberichtigung und Eintragung zweier Zwangshypos.

    Nun ist die Frage, was zu tun ist?

    Die Prozessstandsschaft lag tatsächlich nicht vor. Es hätten zwei Zwangshypos für die beiden Kinder eingetragen werden müssen.

    Es ist die Frage, ob die Kindesmutter überhaupt beschwerdeberechtigt ist.
    Laut Staudinger, Stand 2019, § 894 BGB, Rz. 72 hat lediglichder wirkliche Rechtsinhaber einen Berichtigungsanspruch. Der Grundstückseigentümer etwa kann durch die Eintragung eines falschen Hypothekars nicht beeinträchtigt sein (vgl. BGH IXZR 14/99, B.v. 14.03.2000, MDR 2000, 821).
    Wenn dem so wäre, könnte ich ja vllt. unter Anhörung der Kindesmutter die Zwangshypothek löschen. Dagegen wäre sie ja nicht beschwerdeberechtigt.
    Und dann einfach zwei neue Zwangshypo´s eintragen.

    Oder muss ich tatsächlich den Weg über den Amtswiderspruch gehen?