Beiträge von Rinchen

    Hallo,

    ich habe ein Verfahren, bei dem ich nicht recht weiterkomme.

    Es wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen.
    Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt.
    Im Urteil wird nun folgendes tituliert:

    1. Der VB bleibt mit nachfolgender Maßgabe aufrechterhalten:
    Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 185,10 € nebst Zinsen, sowie Mahnkosten vorgerichtliche Zinsen zu zahlen.
    Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.
    2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Meiner Ansicht nach ist über die Kosten des Mahnverfahrens nicht entschieden worden, da der Beklagten nur die weiteren Kosten auferlegt wurden. Die Kosten des Mahnverfahrens waren ja Teil des VB. Da dieser aber nur teilweise aufrecht erhalten wurde, sind sie meiner Ansicht nach nicht tituliert.
    Ich habe daher die Akte dem Richter vorgelegt und bekomme nun folgenden Aktenvermerk:

    Es ist über sämtliche Kosten des Rechtsstreits entschieden. Die Beklagtenseite hat sämtliche Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Mahnverfahrens zu tragen. Es erfolgt keine Klageabweisung im Übrigen. Im Kontext ist der Tenor zu Z. 2 nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die veränderte Aufrechterhaltung des VB ergibt sich vorliegend ausschließlich aus der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung. Dies ändert nichts an der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs.

    Was mache ich nun damit? Ich habe einen normalen KFA vorliegen, der natürlich alle Kosten des Mahnverfahrens miteinschließt.

    Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr wurde auf das Mahnverfahren angerechnet.

    Der Anwalt der Kläger hat den Antrag gestellt den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Erst danach ist der Hinweis des Gerichts ergangen.

    Bei mir wird nun nur noch eine 0,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale geltend gemacht.

    Würde ich die Inkassokosten anrechnen, gäbe es keinen Erstattungsanspruch mehr.

    Hallo,

    ich habe einen ähnlichen Fall, bei dem ich nicht weiter weis.

    Es wurde Einspruch gegen den VB eingelegt. Der Kläger wurde im Mahnverfahren schon durch einen RA vertreten.

    Im VB ist sowohl die außergerichtliche Geschäftsgebühr, die Gebühr für das Mahnverfahren, als auch Inkassokosten (177 €) tituliert. Nun wurde der Einspruch verworfen.

    Der Kläger beantragt mir nun noch eine 0,3 Verfahrensgebühr, (unter Anrechnung der Gebühr für das Mahnverfahren).

    Muss ich hier die Inkassokosten anrechnen? Und wenn ja, in welcher Höhe.

    Hallo,

    ich habe einen sehr blöden Fall.
    Es wurden 5 Personen auf Räumung verklagt.

    Der Richter hat durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt. Es wurde Kostenaufhebung vereinbart.
    Leider ist das Rubrum des Beschlusses falsch. Der Richter hat übersehen, dass die Klage bzgl. einem der Beklagten zurückgenommen wurde und dieser daher nicht am Vergleich beteiligt ist.
    Mir ist das bei der Kostenfestsetzung auch nicht aufgefallen, bzw. überprüfe ich ja nicht die Entscheidung des Richters.

    Der Richter hat jetzt den Beschluss berichtigt. Kann ich daraufhin auch meinen KFB berichtigen?

    Hallo

    ich habe leider einen ziemlich komischen Fall.

    Am 27.01.2023 ergeht ein Urteil: Beklagte trägt die Kosten . Vollstreckbar gegen SHL.
    Am 17.02.2023 geht der KFA des Klägers ein.

    Dann fällt auf, dass der Richter nicht über alle Klageforderungen entschieden hat und es wird Urteilsergänzung beantragt.

    Am 21.04.2023 ergeht sodann das Schlussurteil in dem der Beklagte noch zur Zahlung der vorgerichtlichen RA Vergütung verurteilt wird. + Kostengrundentscheidung
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es besteht eine Abwendungsbefugnis gegen SHL.

    Welches ist jetzt meine maßgebliche Kostengrundentscheidung?
    Und ab wann laufen die Zinsen für den KFA? Ich bin auch total verwirrt über die unterschiedlichen Angaben zur Vollstreckbarkeit.

    Hallo,

    ich habe einen KFA, der nachträglich berichtigt wurde. Nun hat sich aber der Betrag erhöht. Wie ist das jetzt mit dem Zinsbeginn?
    Vom Gefühl her würde ich sagen, dass die Differenz erst ab dem späteren Eingang verzinslich ist. Was meint ihr?

    Vielen Dank für die Antworten.

    Der Anwalt, über dessen Beschwerde ich jetzt zu entscheiden habe, meint allerdings, dass sich die Quoten nicht nach der Beteiligung am Rechtsstreit, sondern nach dem Verhältnis seiner Partei zu den Gesamtkosten richtet.

    Das stimmt doch aber nicht, oder? Ich muss doch auf den Rechtsstreit abstellen. Da alle drei Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurde.

    Könnte ich die Abhilfe dann so formulieren:

    1. Der Beschwerde vom ... wird dahingehend abgeholfen, dass der Anspruch den der Beklagtenpartei zu je 1/3 zusteht (dann noch die Zinsen).

    Hallo,

    ich habe einen dummen Fall, bei dem ich wohl einen Denkfehler hatte.

    K klagt gegen B1, B2, B3. B1 und B2 haben einen gemeinsamen Anwalt. B3 hat einen eigenen Anwalt.

    K verliert und muss die Kosten tragen.

    Die beiden Beklagtenvertreter haben ihre Anträge eingereicht und zur Festsetzung beantragt. Ich habe im Festsetzungsverfahren festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Vertretung durch zwei getrennte Anwälte nicht notwendig war und habe daher nur die Kosten eines (fiktiven) gemeinsamen Anwalts festgesetzt.

    Leider habe ich hierbei den Denkfehler begangen und für die Beklagten als Gesamtgläubiger festgesetzt. Richtigerweise hätte ich das Beteiligungsverhältnis jedoch anhand der Beteiligung an des Gesamtkosten aufschlüsseln müssen.

    Anwalt 1 hat nun Beschwerde eingelegt und ich habe nicht abgeholfen.

    Anwalt 2 hat nun Beschwerde eingelegt und dabei ist mir mein Fehler aufgefallen.

    Kann ich auf die Beschwerde des zweiten Anwalts hin der Beschwerde nun teilweise abhelfen und die Gesamtgläubigerschaft aufdröseln?

    Ich bin jetzt über das "Verschlechterungsverbot" im Beschwerdeverfahren gestolpert. Wenn ich die Gesamtgläubigerschaft jetzt aufschlüssle bedeutet das ja eine betragsmäßige Verschlechterung. Allerdings erhalten beide Anwälte dadurch einen eigenen Anspruch...

    Hallo,

    im Urteil hat der Richter die Kostenentscheidung vergessen. Da die Klage abgewiesen wurde, hätten die Kosten dem Kläger auferlegt werden müssen. Aus der Begründung ergibt sich die Bezugnahme auf 91 ZPO.

    Jetzt hat der Richter einen Berichtigungsbeschluss nach 319 ZPO gemacht und das Urteil insoweit ergänzt. Der Berichtigungsbeschluss sieht allerdings auch etwas komisch aus. Hier fehlt z.B. die Rechtsmittelbelehrung.
    Ich hab jetzt einen KFA des Beklagten vorliegen.
    Kann ich aufgrund der Ergänzung nun festsetzen, oder würdet ihr das ganze dem Richter vorlegen?

    Hallo,

    ich habe vor kurzem einen Erbscheinsantrag aufgenommen, bin mir aber nun mit der Auslegung des Testaments nicht mehr so sicher.

    Der Vater setzt in einem eigenhändigen Testaments seine minderjährige Tochter als Alleinerbin ein. Er bestimmt, dass die Lebensgefährtin und Mutter das Erbe für die Tochter bis zu deren Volljährigkeit verwalten solle. Erst danach soll die Tochter allein über alles entscheiden können.

    Ich hatte hierin die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gesehen. Ist die Auslegung vertretbar?