Beiträge von Alinor

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Klageantrag zu 2) vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 659,74 €

    Klageantrag zu 1) wird von beiden Parteien für erledigt erklärt.

    Beklagtenvertreter teilt mit, dass er durch die Erledigung des Klageantrages zu 1) schon vor Einreichung der Klage davon ausgeht, dass der Klägervertreter nur vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 191,35 € geltend machen kann.

    Im Termin kommt es zu folgendem Vergleich:

    1)Beklagte zahlt 191,35 € auf den Klageantrag zu 2)

    2)Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

    Im Kostenfestsetzungsantrag nach § 11 RVG beantragt der Kläger nunmehr ebenfalls die Geschäftsgebühr in Höhe von 534,40 € (also inkl. Klageantrag zu 1))

    Eine Anrechnung zu 0,75 (250,50 €) ist erfolgt.

    Ich bin mir nun unsicher, ob ich die Geschäftsgebühr festsetzen kann, und wenn ja in welcher Höhe. Wie hoch muss die Anrechnung sein?

    Danke euch.

    Die Betreuerin verfolgt das Genehmigungsverfahren einfach nicht. Obwohl auch sie der Meinung ist, dass der Betreute nicht mehr in der Wohnung bleiben kann.

    Die Wohnung ist in ihrer Größe jedoch nicht tragbar und auch für die Pflege einer einzelnen Person viel zu groß.

    Ach es ist frustrierend. Der Betroffene ist definitiv nicht in der Lage in die Häuslichkeit zurück zukehren.

    Guten Abend,

    mein Betreuter hat gegen die Anordnung der Betreuung Beschwerde eingelegt. Die Akte ist zur Entscheidung beim Landgericht. Das dortige Gutachten stützt die Notwendigkeit der Betreuung. Nach mehreren Krankenhausaufenthalten hat die Betreuerin ihn in einem Pflegeheim untergebracht.

    Der Betreute ist nicht geschäftsfähig. Er will in seine Wohnung zurück, obwohl die Miete die Rente um 200,00 EUR übersteigt und die Wohnung mit 120 m² für ihn allein auch viel zu groß ist. Eine Pflege in der Häuslichkeit ist nicht möglich.

    Bevor die Betreuerin die Wohnung kündigen und eine entsprechende Genehmigung einholen konnte, hatte der Betreute die Beschwerde eingelegt. Da die Rente so niedrig ist, erhält er ergänzend Hilfe zur Pflege und das Bezirksamt zahlt zudem noch die laufende Miete.

    Die Betreuerin unternimmt keine Schritte, die Wohnungskündigung voran zu treiben. :cursing:

    Nun die Frage:

    Hindert das Beschwerdeverfahren ein Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Wohnungskündigung?

    Hallo,

    es ist eine zivilrechtliche Entscheidung im Wege eines Beschluss gem. 128 II ZPO ergangen.
    Nun beantragt die obsiegende Partei für sich selbst eine fiktive 1,2 Terminsgebühr und reicht zudem eine Kostennote des Terminsvertreters mit einer 0,5 Terminsgebühr ein.

    Gem. OLG Celle 21 WF 163/17 ist eine Festsetzung einer gesonderten Terminsgebühr für Haupt- und Unterbevollmächtigten möglich.
    Dabei handelt es sich um eine Familienstreitsache, bei der ein Vergleich das Verfahren beendet.

    Kann ich in dem vorliegenden Verfahren nun 1,2 TG und 0,5 TG festsetzen?:gruebel:

    wie kommst du auf diese Werte?

    Die Quoten, die die GS für die SKR genommen hat: Gesamtschuldnerische Haftung (50/50) - 29,51/29,51 für Antrag 1) und 40,98 für Antrag 2), dadurch bin ich bei dieser Verteilung: B1) 70,49 und B2) 29,51. Aber du hast recht, jetzt müsste ich die prozentuale Verteilung der Anteile nehmen. Also somit

    59,02 % für den Antrag zu 1)
    40,98 % für den Antrag zu 2)

    Ich habe jetzt zwei Beschlüsse im Sinn, die die prozentuale Anteile ausweisen.
    Beschluss 1: für den Antrag zu 1) Beklagte in gesamtschuldnerischer Haftung
    Beschluss 2: für den Antrag zu 2) Beklagte zu 2) allein

    Hallo,

    der Richter in meiner Akte hatte einen ganz kreativen Tag :eek::

    Parteien: Kläger, Beklagter zu 1) und Beklagter zu 2)

    Gesamtstreitwert:14.639,51 €
    Streitwert zu 1): 8.640,00 €
    Streitwert zu 2): 5.999,51 €

    KGE:
    Hinsichtlich 1): Beklagten tragen die Kosten als Gesamtschuldner
    Hinsichtlich 2): Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits

    Bezüglich der Gerichtskosten musste die Kollegin in der Geschäftsstelle eine prozentuale Quotelung machen, weil der Computer sonst keine vernünftige Schlusskostenrechnung erstellt hätte:
    Beklagter zu 1) trägt demnach 70,49 %
    Beklagter zu 2) trägt demnach 29,51 %

    KV reicht KFA ein
    Streitwert: 14.639,51 €
    1,3 VG: 933,40 €
    0,5 TG: 359,00 €
    PostP: 20,00 €
    USt: 249,36 €
    Gesamt: 1.561,76 €

    Würdet Ihr da jetzt auch eine prozentuale Verteilung nehmen? :confused::gruebel:

    Hallo,

    ich habe hier einen Beklagten, der sich im Prozess selbst vertreten hat. Er macht nach Aufforderung gem. § 106 ZPO eigene Kosten geltend.

    Hier sind es Fahrtkosten für die Wahrnehmung beim Termin am Gericht und dann noch die Kosten für die erstellten Kopien, die er zur Klageerwiderung - mit den notwendigen Abschriften für den Kläger - eingereicht hat.

    Er rechnet die Fahrkosten nach dem JVEG ab. Die Kopien werden nach KV 9000 GKG berechnet.

    Sind das notwendige Kosten gem. § 91 I ZPO

    Ich hatte den Test Ende Januar und habe in der darauffolgenden Woche die Einladung zum Gespräch erhalten.

    Das Einstellungsgespräch war schon. Im AG Tiergarten, ja mit Rollenspiel :teufel: und Zu- bzw. Absagen gibt es aller Voraussicht nach Mitte Mai, da alle Gremien (Frauen-, Schwerbehindertenvetretung und nat. das KG) beteiligt werden müssen.

    Also in dem Sinne Kopf hoch.