Beiträge von Mata

    Der Erbnachweis aus der Türkei wurde auf der Grundlage des türkischen Rechts erteilt, während für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Schon deshalb kann dieser Beschluss keine Grundlage für das hiesige Erbscheinsverfahren bilden. Gründe, von der e.V. abzusehen, sind da für mich nicht ersichtlich. Und wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, sind die Verwandtschaftsverhältnisse auch durch die entsprechenden Urkunden nachzuweisen. Ich würde das beanstanden.

    So würde ich auch erstmal verfahren. Der Hinweis, dass der Erbschein (grundsätzlich) erst erteilt werden kann, wenn alle Beteiligten ermittelt und zu dem Antrag angehört wurden, wirkt manchmal sehr motivierend auf die Mitwirkungsbereitschaft ;).

    Könnte man hier evtl. über einen "Nichternennungsbeschluss" zum Erfolg kommen?

    Der eingesetzte TV ist verstorben, ein Ersatz-TV nicht bestimmt. Nach § 2200 BGB ist zu prüfen, ob das Testament ein - ggf. stillschweigendes - Ersuchen zur Ernennung eines Ersatz-TV durch das Nachlassgericht beinhaltet. Sofern man das verneint (was hier ziemlich offensichtlich erscheint), könnte man darüber einen Beschluss machen, der dann auch den Formanforderungen des GBA genügen dürfte. War an anderer Stelle hier schon mal Thema...

    Ergänzt: Hier :) (hoffe, die Verlinkung klappt, bin damit nicht so geübt):

    Testamentsvollstreckung - Nachlass - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger (rechtspflegerforum.de)

    :dafuer:Hätte hier auch ein Problem, aus der Formulierung "Wir" die vergessene ggs. Erbeinsetzung herauszulesen.

    Hatte im letzten Jahr ein ähnliches Testament , da war es auch tatsächlich gewollt, dass das Kind Alleinerbe jeweils nach beiden Elternteilen war (machte wg. des Vermögens auch Sinn, dass sich nicht alles zunächst bei dem überlebenden Ehegatten vereinigte). Wäre nach dem Wortlaut hier auch mein erster Gedanke.

    Vielen Dank für eure Hilfe, die mein Bauchgefühl in konkrete Parapraphen umgesetzt hat :).

    Hatte auch nochmal in das RAST-Programm für Nds. geschaut - habe sogleich die Optik der Erklärungen wiedererkannt, aber dort gibt es dann logischerweise auch keine Vorlagen für Ausschlagungserklärungen. Vermute, dass bei einem personellen Engpass der Kollege der RAST eingesprungen ist und denke, dass eine Berichtigung erfolgen kann und wird. Und dann alles gut ist ...

    Ich gehe schon ganz stark davon aus, dass Herr A. ein Rechtspfleger sein wird, aber das ergibt sich halt nicht aus den Erklärungen.

    Aufgrund seiner Amtsbezeichnung ("Justizamtmann") würde ich ebenfalls davon ausgehen, dass Herr A. die Befähigung zum Rechtspflegeramt besitzt. Deshalb vermute ich das ja auch - aber es gibt ja auch (seltene) Fälle von Bewährungsaufstieg bis A11, soweit ich mich erinnere.

    Wenn der Geschäftsverteilungsplan beim AG X vorsieht - das weiß ich natürlich nicht. Aber das muss ich doch auch nicht prüfen, oder?

    Danke schonmal für eure Antworten.

    (Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist ja eigentlich nicht betroffen ...)

    Hänge mich mit meiner Frage mal hier ran:

    Möchte ja nicht pingeliger sein als nötig, aber bin gerade unsicher, ob ich tatsächliche eine formwirksame Ausschlagung vor mir liegen habe.

    Nach § 1945 BGB kann die Ausschlagung (u.a.) zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden. Funktionell ist gemäß § 3 Nr. 1f RPflG der Rechtspfleger zuständig.

    Von einem anderen Gericht habe ich jetzt 2 Ausschlagungserklärungen bekommen, die von der Rechtsantragstelle aufgenommen wurden, offensichtlich mit einem Rechtsantragstellenprogramm.

    Die Erklärungen wurden unter dem Kopf "AG X. - Rechtsantragstelle - mit einem RAST-Aktenzeichen aufgenommen, Gegenwärtig: A., Justizamtmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

    Übersandt wurden die Erklärungen durch das Nachlassgericht des AG X.

    Die Rechtsantragstelle ist nicht das Nachlassgericht, der U.d.G. nicht der Rechtspfleger - oder ist das übertriebener Formalismus?

    Ich gehe schon ganz stark davon aus, dass Herr A. ein Rechtspfleger sein wird, aber das ergibt sich halt nicht aus den Erklärungen.

    Kann/muss ich eine Berichtigung der Protokolle verlangen?

    Zudem enthalten die Erklärungen jeweils eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben (die Auswahl gibt vermutlich das RAST-Programm vor) - wenn ich mich nicht irre, gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass eine e.V. in diesem Fall durch den Rechtspfleger beurkundet werden kann?

    Danke für eure Einschätzungen.

    So, jetzt habe ich das Problem auch auf dem Tisch.

    Wir führen bei uns noch Papierakten und ich habe von einem Nachlassgericht in NRW per ERV eine ersetzend gescannte Ausschlagung nebst "Transferlog" bekommen.

    Ist das ein Original im Sinne des § 344 Abs. 7 FamFG?

    Dachte, § 14 FamFG (nebst ZPO-Verweisen) bezieht sich nur auf "einfache" Schriftform, aber nicht auf Urkunden und Beglaubigungen?

    Dürfen Notare dann jetzt auch ihre unterschriftsbeglaubigten Urkunden elektronisch schicken?

    Bin gerade ziemlich verwirrt ... wäre dankbar für Hilfe/Aufklärung :*

    Der Erblasser war ja ganz offensichtlich ein erbrechtlicher Laie. Und wenn er der Meinung war, die zugeordneten Wohnungen würden quasi "automatisch" den Empfängern zugehen, musste er ja auch niemanden bestimmen, der die Übertragung regelt. Im Wege der Auslegung könnte man m.E. schon zu einer TV für den ganzen Nachlass kommen. Sollte im Antrag auf TV-Zeugnis aber entsprechend begründet werden.

    Aus dem Bauch: Die Eintragung im MiN ist keine Urkunde und hat demnach keine entsprechende Beweiskraft. Würde mir daher grundsätzlich nicht reichen.

    Aber die Eintragung im MiN erfolgt ja nicht einfach auf Zuruf ohne irgendeine Grundlage. Da müssen ja wohl Dokumente vorgelegt worden sein. Was fehlt dir denn hier - die Sterbeurkunde oder die Apostille?

    Was wird denn beantragt?

    Und mit welchem Anliegen war die Mutter beim türkischen Konsulat?

    Ich möchte das Verfahren gerne aufheben, aber der Pfleger möchte es weiterlaufen lassen bis der Bescheid des FA ankommt. Dies könnte lt. seiner Aussage noch bis Ende 2024 dauern.

    Muss ich das Verfahren tatsächlich so lange aufrecht erhalten?

    Viele Grüße

    Stephi

    Die Pflegschaft u.U. mehr als ein Jahr nur für die Entgegennahme eines Bescheides weiterlaufen zu lassen, würde mir auch widerstreben - auch im Hinblick auf die dadurch entstehenden weiteren Kosten/Gebühren. Besteht die Möglichkeit durch eine Nachfrage beim Finanzamt den zeitlichen Rahmen näher zu bestimmen?

    Oder liegen evtl. die Voraussetzungen für die Feststellung des Fiskuserbrechts vor?

    Sehe ich so wie du.

    Ich denke auch, dass du einen Erbschein brauchst. Allein schon, weil du als Grundbuchamt die Wirksamkeit der erklärten Erbausschlagung nicht prüfen kannst. Ein anderer Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO fällt mir nicht ein. Und für den Bewilligungsweg bräuchtest du auch die Bewilligung der Ersatznacherben mit den von dir aufgezeigten Konsequenzen.

    Steht im Schöner/Stöber Einiges unter Rn. 3510 ff., aber das hast du vermutlich schon längst gelesen.

    In NRW bekommen wir nur eine ZTR-Mitteilung bei registrierten Verfügungen von Todes wegen, Erbverzichten, Eheverträgen und "nichtehelichen" bzw. adoptierten Kindern.

    Das ist in Nds. genauso. Nach § 34 der nds. AktO sind für alle diese Mitteilung allerdings IVer-Aktenzeichen zu vergeben (sofern für die mitgeteilte Urkunde nicht bereits ein Az existiert).

    Ich dachte, dass mit der neuen AktO die Unterschiede zwischen den Ländern weitgehend beseitigt werden sollten und bin überrascht, wie unterschiedlich es anscheinend dennoch geregelt ist.

    Es wird ja kein "neuer" Erbschein erteilt, sondern nur eine unbeschränkte Ausfertigung des bereits erteilten Erbscheins. Das ist möglich, aber dafür sind Kosten nach dem Gesamtwert des Nachlasses (zz. des Erbfalls) zu erheben, die bisher bereits gezahlte Gebühr dabei zu verrechnen. Da der Antrag für die unbeschränkte Ausfertigung erst jetzt erfolgt und die Nacherhebung somit erst jetzt fällig ist, habe ich die Nachberechnung nach GNotKG gemacht.

    Wer tatsächlich bei einer weitläufigen Verwandtschaft alles ausgeschlagen hat und welche Ausschlagungen wirksam sind, kann der Antragsteller doch aus eigener Kenntnis oft gar nicht wissen, das müsste er sich ggf. durch Einsicht in die Nachlassakte erarbeiten. Und im Ausschlagungsverfahren habe ich die Angaben zu den Erben doch in der Akte - oder geht es um Erben, die nicht nachgerückt sind und durch die erklärten Ausschlagungen nicht berührt sind?

    Da die Angaben im SV sehr allgemein sind, finde ich es schwierig, eine allgemeine Verfahrensweise aufzuzeigen.

    Ich hatte schon Verfahren, in denen 80-100 Beteiligte ausgeschlagen haben und einige verbliebene Erben den Erbschein beantragen wollten. Das geht gar nicht anders, als dass ich den SV mit dem Antragsteller bespreche und dann zum Termin einen Entwurf vorbereite.

    Alles andere wäre bei in einer solchen Konstellation nicht zielführend.

    Aber vielleicht ist der Ausgangs-SV ja auch ganz anders gelagert.